AGBs
Hier finden Sie alle AGBs unserer Vermittler, der Veranstalter und auch der Reedereien.
Komm An Bord AGBs - eine Marke der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH (Vermittler AGBs)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen Hamburg Süd Reiseagentur GmbH 1. Präambel 2. Website 3. Vertragsinhalt 4. Haftung 5. Umbuchung und Storno 6. Zahlung 7. Reiseunterlagen 8. Leistungen und Leistungsänderungen 9. Flugzeitenänderungen 10. Versicherungen 11. Visa, Pass, Zoll etc. 12. Haftungsbeschränkungen 13. Höhere Gewalt 14. Datenschutz 15. Bonitätsprüfung 16. Links zu anderen Websites 17. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 18. Sonstiges 1. Präambel Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Buchenden und dem Hamburg Süd Reiseagentur GmbH als Vermittler und den Leistungsträgern der Reiseeinzelleistungen und /oder den Reiseveranstaltern für den Reisevertrag i. S. des § 651 ff BGB. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH weist alle Buchenden, Teilnehmer und Reisenden ausdrücklich darauf hin, dass Reiseverträge nicht mit der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH, sondern stets mit dem jeweils angegebenen Leistungsträger unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Leistungsträgers zustande kommen. Einzelheiten sowie die vollständigen Bedingungen erfragen Sie über unsere Service Center. Es kommt mit der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ein Vermittlungsauftrag zustande. Daher gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich für unsere Vermittlungstätigkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen der Veranstalter bzw. Fluggesellschaften, zu denen die vermittelten Reisen erfolgen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ist nicht zur Prüfung der Angaben der Leistungsträger verpflichtet und haftet gegenüber einem Buchenden / Teilnehmer / Reisenden nicht für die Richtigkeit der von dessen möglichen Vertragspartnern gemachten Angaben, sofern die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH diese Daten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch übermittelt oder diese Daten trotz gewichtiger Bedenken hinsichtlich deren Richtigkeit übermittelt. Für den Vermittlungsvertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Die Gültigkeit etwaiger AGBs des Buchenden / Teilnehmer / Reisenden ist, soweit sie mit den nachfolgenden AGBs nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Website Website Betreiberin ist die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH. Der Vertrag zwischen dem Buchenden / Teilnehmer / Reisenden unterliegt deutschem Recht. 3. Vertragsinhalt Der verbindliche Buchungsauftrag kommt zustande, sobald der Buchende in der Maske den Button "Buchung abschicken" /"buchen" angeklickt hat. Dies ist der rechtsverbindliche Auftrag an die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH, für Buchende nach ihrer Vorgabe eine Beförderung oder sonstige touristische Einzelleistung bei einem bestimmten Leistungsträger oder einen Reisevertrag bei einem Veranstalter zu vermitteln. Die Erbringung der gebuchten Leistung als solche ist nicht Bestandteil unserer Pflichten als Reisevermittler. An diesen Buchungsauftrag ist der Buchende 72 Stunden gebunden. Innerhalb dieser Frist nimmt die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH den Buchungsauftrag an oder setzt sich mit dem Buchenden in Verbindung. Als Annahme gilt grundsätzlich die verbindliche Bestätigung in Form der Rechnung von der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH mit der Folge, dass das dafür geschuldete Entgelt unverzüglich zur Zahlung fällig ist, wenn es sich nicht um den Auftrag zum Abschluss eines Reisevertrages mit einem Reiseveranstalter handelt. Handelt es sich um die Buchung einer Reiseveranstaltung mit einem Reiseveranstalter gelten dessen Bestimmungen zum Zahlungs- und Sicherungsverfahren. Bei Zahlung per Kreditkarte gilt als Annahme auch bereits die Belastung des Kreditkartenkontos des Buchenden / Teilnehmers / Reisenden. Die Vermittlung gilt als erfolgt, sobald die Reisedokumente an den Kunden zugesandt wurden. Sie sind verpflichtet, die Ihnen zugegangene(n) Buchungsbestätigung / Rechnung / Reiseunterlagen unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und umgehend nach Kenntnis die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Wir informieren Sie, dass wir den Vertragstext nicht speichern. Sie erhalten mit unserer Buchungsbestätigung per E-Mail eine Übersicht über die von Ihnen gewählte Reiseleistung und deren Kosten. Zahlungsverpflichtet für das insgesamt abgerechnete Reisentgelt einschließlich der Bearbeitungs- und Servicegebühren (Reisepreis) ist grundsätzlich der Buchende bzw. der von ihm angegebene Zahlungsschuldner. Der Buchende haftet auf den vollen Reisepreis, wenn der Reisepreis nicht vom angegebenen Zahlungsverpflichteten geleistet wird. 4. Haftung Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters bzw. sonstigen Anbieters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ist nicht zur Prüfung der Angaben der Reiseveranstalter bzw. sonstigen Anbieter verpflichtet und haftet gegenüber einem Teilnehmer/Reisenden nicht für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der von dessen möglichen Vertragspartnern gemachten Angaben. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH weist darauf hin, dass die automatische Bestätigung einer Buchung, die auf der irrtümlich fehlerhaften Eingabe von Daten oder einem Softwarefehler beruht, die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH zur Anfechtung des etwaig geschlossenen Vertrages berechtigt. 5. Umbuchung und Storno Die Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Reise ist nur durch Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuter Buchung einer anderen Reise möglich, es sei denn, der Leistungsträger hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Eventuelle Unkosten für Umbuchung oder zu zahlende Teilreisevergütungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Die Möglichkeit, eine Stornierung einer Buchung vornehmen zu können, richtet sich ausschließlich nach den Reiseverträgen / Beförderungsverträgen bzw. AGB des jeweiligen Leistungsträgers und kann von der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH nicht beeinflusst werden. Je nach Tickettarif, Stornierungszeitpunkt sowie Leistungsträger kann es in manchen Fällen vorkommen, dass seitens des jeweiligen Leistungsträgers bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft keinerlei Rückerstattung erfolgt. Einzelheiten sowie die vollständigen Bedingungen erfragen Sie über unsere Service Center. Eine Teilrückerstattung für nicht abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH wird dem Buchenden nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt ist der Eingang der Stornierung bei der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Wir empfehlen, die Stornierung schriftlich vorzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden. Für Zahlung einer etwaigen Rückerstattung/Teilrückerstattung ist es zwingend erforderlich, dass die Flugscheine im Original an die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH gesandt werden, sofern kein elektronischer Flugschein erstellt wurde. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH erhebt für die Bearbeitung von Umbuchungen bzw. Stornierungen eigene Serviceentgelte, falls die Maßnahme nicht auf einem Verschulden der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH beruht. Im Falle einer Umbuchung wird ein Entgelt von 30,00 Euro und bei einer Stornierung ein Entgelt von 50,00 Euro pro Flugschein erhoben. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. Sollte die Stornierung nachweislich auf eine mangelhafte Leistung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH zurückzuführen sein, fällt keine Entgelt an. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH empfiehlt dem Buchenden den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Soweit bei den einzelnen Reisebeschreibungen oder Buchungsbestätigungen nichts anderes aufgeführt ist, gelten folgende Bedingungen: Linienflüge und Flugangebote Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder evtl. sogar überhaupt nicht möglich ist. Hotel Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters, welcher im Buchungsverlauf angezeigt wird. Mietwagen Es gelten besondere Bedingungen für Mietwagenbuchungen. Bitte lesen Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Autovermieters durch. Sonder- und Charterflüge Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers/ der jeweiligen Fluggesellschaft. Alle Sonder- und Charterflüge sollten vom Kunden spätestens 48 Stunden vor Rückflug bei der jeweiligen Fluggesellschaft oder dem Veranstalter rückbestätigt werden. Erfolgt diese Rückbestätigung nicht, so besteht kein Anspruch auf Beförderung. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften sind verbindlich. 6. Zahlung Flüge und / oder weitere touristische Leistungen sind bei Annahme Ihres Buchungsauftrages per Kreditkarte / Lastschrift vom Konto oder wenn Sie Zahlung per Überweisung wählen, unverzüglich nach Erhalt der Rechnung oder Vorabbestätigung vollständig an die dort angegebenen Kontodaten zu bezahlen. Gemäß den Tarifbedingungen der Fluggesellschaften und zur Gewährleistung der Ticketausstellung zu den gebuchten Konditionen, muss die Zahlung und im Falle von Zahlung per Überweisung, der Nachweis hierüber unverzüglich nach Buchung erfolgen. Der Nachweis muss per Fax oder E-Mail mit einem ordentlichen Beleg (Bankseitig abgezeichnet per Computer, Online- Banking Bestätigung, Kontoauszug) erfolgen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH behält sich vor, nicht fristgerechte bezahlte Flüge und alle anderen nicht fristgerecht bezahlten touristischen Leistungen zu stornieren und damit verbundene Entgelte an den Kunden weiterzuleiten. Es werden lediglich die auf der Website genannten Zahlungsmittel akzeptiert. Vor Erhalt der vollständigen Zahlung besteht keinerlei Verpflichtung, Ihnen Tickets, Bestätigungen, Voucher oder andere Reiseunterlagen auszustellen. Der Buchende / Teilnehmer / Reisende bleibt jedoch in jedem Fall weiter verpflichtet, die vereinbarten Beträge für bestellte Reiseleistungen zu bezahlen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH behält sich vor, etwaige Rückbelastungsentgelte bei Kreditkartenzahlung oder Lastschrift Retouren an Sie weiterzuberechnen. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass insoweit gar kein oder ein geringer Aufwand entstanden ist. 7. Reiseunterlagen Sofern kein E-Ticket (elektronisches, papierloses Ticket) gebucht, oder die Ausstellung eines E-Ticket nicht möglich ist, werden die Reiseunterlagen per Post zugesandt. Bei Zahlung per Überweisung werden die Reiseunterlagen nach Zahlungseingang versendet. Bei kurzfristigen Buchungen werden die Reiseunterlagen am Flughafen hinterlegt oder per Express Dienst versendet. Kosten für Versendung sowie eventuelle Hinterlegungs-Entgelte trägt der Kunde. Diese werden bei Stornierung der Reise nicht erstattet, es sei denn die Stornierung beruht auf einem Verschulden der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH und/oder ihren Erfüllungsgehilfen. Verloren gegangene Tickets werden gemäß den geltenden Richtlinien der Fluggesellschaft ersetzt. Für Ersatz-Tickets werden die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Entgelte erhoben. Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass insoweit gar keine oder geringere Kosten entstanden sind. 8. Leistungen und Leistungsänderungen Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder aus den Angaben in der Reisebestätigung. Einen notwendig werdenden Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes, des Flugplanes, eine Umwandlung von Nonstop-Flügen in Flüge mit Zwischenlandungen bzw. Umsteigeflüge behalten sich die Leistungsträger ausdrücklich vor. 9. Flugzeitenänderung Über Flugzeitenänderungen und/oder Flugannullierungen wird ausschließlich unter der bei der Buchung angegebenen Emailadresse informiert, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wir weisen darauf hin, sich alle Flüge 48 Stunden vor Antritt des Hin- und Rückfluges bei der jeweiligen Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Erfolgt diese Rückbestätigung nicht und ist die unterbliebene Rückbestätigung ursächlich für einen etwaigen Schadenseintritt, ist die Haftung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH für solche Schäden ausgeschlossen. 10. Versicherungen Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht in den Preisen enthalten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiseversicherung, die wir Ihnen gerne mit vermitteln. 11. Visa, Pass, Zoll etc. Jeder Teilnehmer/Reisende ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass für seine Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in- und ausländischen Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Pass-, und Visabestimmungen beachtet werden. Gleiches gilt für Beschaffung erforderlicher Reisedokumente. Im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflicht erteilen wir Ihnen zu diesen Fragen auf Anfrage gewissenhaft Auskunft, können jedoch keine Gewähr dafür übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen jederzeit durch die Behörden geändert werden können. Dem Teilnehmer wird daher nahe gelegt, selbst bei den zuständigen Ämtern und Institutionen Informationen einzuholen. Bei Hinweisen auf dieser Website (Startseite / Rubrik Kundendienst) zu Pass-, Visa-, Devisen- oder Gesundheitsbestimmungen Ihres Reiseziels wird angenommen, dass Sie deutscher Staatsbürger sind. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte in Bezug auf diese Informationen an die für Sie zuständige Botschaft oder Konsulat. 12. Haftungsbeschränkungen Die Erbringung von Leistungen, die dem jeweiligen Leistungsträger obliegen, ist nicht Gegenstand des mit der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH bestehenden Vertragsverhältnisses. Für diese haftet allein der jeweilige Veranstalter bzw. Leistungsträger. Eine Haftung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH für von den jeweiligen Leistungsträgern zu erbringenden Leistungen besteht daher nicht. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH haftet dem Teilnehmer gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes. Bei den einzelnen Angaben zu den Reisen sind wir auf die Informationen angewiesen, die wir von den jeweiligen Veranstaltern erhalten. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH hat keine Möglichkeit, sämtliche dieser Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH kann daher gegenüber Ihnen keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen abgeben. Das gleiche gilt für sonstige Informationen, die auf dieser Website enthalten sind und von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ist in angemessenem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Sollte jedoch z.B. aufgrund eines technischen Fehlers eine Buchung mit unzutreffenden Daten (Preise, Termine, Flugklasse, etc.) zustande kommen, behält sich die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH hiermit ausdrücklich die Anfechtung eines solchen Vermittlungsvertrages im Rahmen der insoweit gesetzlich einschlägigen Regelungen vor. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH haftet ebenfalls nicht für die Verfügbarkeit der Reise zum Zeitpunkt der Buchung oder für Erbringung der gebuchten Reise. Jegliche Haftung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn es werden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden. Die Haftung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ist bei leichter Fahrlässigkeit für jeden Einzelfall beschränkt auf den Höchstbetrag für die gebuchte Leistung, aus welcher der Anspruch resultiert. Alle Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstiger Garantiehaftung finden die vorstehenden Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Gleiches gilt bei von der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH verschuldeten Todesfällen oder der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH zu vertretenden Körper- oder Gesundheitsschäden. Soweit die Haftung von der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH ausgeschlossen ist, gilt dieser Haftungssausschluss auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH. 13. Höhere Gewalt Höhere Gewalt, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH hindert, entbindet das Lufthansa City Center bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung. 14. Datenschutz Der Buchungsauftrag wird unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH verpflichtet sich, die bei der Anmeldung und bei der Nutzung der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH -Dienstleistungen durch den jeweiligen Teilnehmer erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten lediglich zu Zwecken der Abwicklung von unter Mitwirkung von der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH zustande gekommenen Verträgen zu nutzen und nicht an Außenstehende Dritte weiterzugeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht, z.B. zur Bekämpfung von Missbrauch, insbesondere Kreditkartenmissbrauch. Soweit dies zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die bei der Anmeldung erhobenen Teilnehmerdaten an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte weitergeleitet werden. Ihre persönlichen Daten wie z.B. Geburtsdaten und Namen von Mitreisenden werden von Fall zu Fall erfragt, falls sie für die Buchung benötigt werden. Diese zusätzlichen Daten werden nicht über das Ende der Reise hinaus gespeichert. 15. Bonitätsprüfung Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH holt bei Buchungsaufträgen mit Zahlungswunsch auf Rechnung oder Lastschrift nach Buchung und vor Annahme des Vermittlungsvertrages Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien ein. Dazu werden Ihre Daten nach Absenden des Buchungsauftrages an folgendes Unternehmen weitergeleitet: CEG Creditreform Consumer GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss; www.ceg-plus.de. Die Weitergabe der Daten erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemäß BDSG §28. Weiterhin holt sich die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH im Falle von Zahlungsausfällen weitere Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien ein. Dazu werden Ihre Daten im Falle eines Forderungsausfalls an folgendes Unternehmen gesendet: SCHUFA Holding AG Kormoranweg 5 65201 Wiesbaden Die Weitergabe der Daten erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gemäß BDSG §28. 16. Links zu anderen Websites Diese Website enthält weitere Hyperlinks, die zu Websites fremder Anbieter führen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH hat auf deren Gestaltung und Inhalte keinen Einfluss und übernimmt daher auch keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der dort bereitgestellten Informationen. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten dieser externen Websites. Bitte richten Sie sämtliche Bedenken, die Sie im Zusammenhang mit einer solchen Website haben, an den Betreiber der jeweiligen Seite. 17. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung dieser Website mit Wirkung für Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern, ohne dass insoweit eine Pflicht zur Mitteilung gegenüber dem Nutzer besteht. Auf der Website wird die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Zeitpunkt ihrer Geltung an bereitgehalten. 18. Sonstiges Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nicht durchsetzbar herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Vermittlung von Reiseleistungen gem. § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegt. Dies gilt insbesondere auch für den Verkauf von Flugtickets. Dies bedeutet, dass dem Kunden insoweit kein Widerrufs- und Rückgaberecht gegenüber der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH zusteht. Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Anmeldende/Reisende kann, soweit er Vollkaufmann ist, die Hamburg Süd Reiseagentur GmbH nur am Sitz der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH verklagen. Sitz der Hamburg Süd Reiseagentur: siehe Kontakt
Komm An Bord AGBs- eine Marke der Hamburg Süd Reiseagentur GmbH (Veranstalter AGBs)
Allgemeine Reisebedingungen der Hamburg Süd Reiseagentur (Veranstalter)
Lieber Reisender,
die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem
Reiseveranstalter Hamburg Süd Reiseagentur Business Plus GmbH im folgenden HSR genannt.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende der HSR den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Reisevertrag wird für die HSR verbindlich, wenn diese dem Reisenden die Buchung und den Preis direkt oder über das vermittelnde Reisebüro schriftlich bestätigt hat (Reisebestätigung).
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende jedenfalls dann, wie für seine eigene Verpflichtung, einsteht, wenn der Reisende eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens der HSR vor, an das die HSR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die Annahme des Angebots erklärt.
2. Bezahlung
Bei Vertragsschluss leistet der Reisende gegen Aushändigung der Reisebestätigung eine Anzahlung.
Sie beträgt 20% des Reisepreises (auf volle Euro aufgerundet). Zur Absicherung der Kundengelder hat die HSR eine Insolvenzversicherung beim Bankhaus Lampe Hamburg abgeschlossen. Eine
Bürgschaftserklärung/Sicherungsschein liegt den Reiseunterlagen bei. Der restliche Reisepreis wird
fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Unterlagen in dem
vermittelnden Reisebüro bereitliegen.
3. Leistungen, Preise
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt/Angebot und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem
Prospekt/Angebot enthaltenen Angaben sind für die HSR bindend. Vor Vertragsschluss kann die HSR eine Änderung der Leistungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert werden muss.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der HSR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Die HSR behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
4.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat die HSR den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die HSR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung der HSR über die Preiserhöhung bzw.
Änderung der Reiseleistung ihr gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Rücktritt
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der HSR. Im Interesse des Reisenden und zur Vermeidung von
Missverständnissen empfehlen wir dem Reisenden, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die HSR Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die HSR kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
bis 22 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 14 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
am Abreisetag 100% des Gesamtpreises
5.2.1 Umbuchungen
Eine Umbuchung des Termins ist bei den ausgeschriebenen Sonderreisen nicht möglich, da diese nur zum jeweils angebotenen Termin stattfinden.
5.2.2 Ersatzpersonen, Umbuchungen
Eine Namensänderung des Reisenden ist bis zum 31. Tag vor Abreise gegen eine Gebühr von EUR 50,00 möglich, sofern der Tarif der Fluggesellschaft und das jeweilige Reiseland dies zulassen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende der CT als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4 Im Falle eines Rücktritts kann die HSR vom Reisenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die HSR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7 Rücktritt und Kündigung durch die HSR
Die HSR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.2 ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die HSR, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
7.3 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn
in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird. In jedem Fall ist die HSR verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die HSR den Reisenden hiervon zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn sie die dazuführenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Reisenden ein vergleichbares Angebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm der Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der HSR keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl die HSR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die HSR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist die HSR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen anfallende Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen.
9. Haftung der HSR
9.1 Die HSR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a)Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b)die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
c)die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/Angeboten angegebenen Reiseleistungen,
sofern die HSR nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat.
d)die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Die HSR haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die HSR insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Die HSR haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende durch die HSR ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die HSR kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die HSR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die HSR innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der HSR erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der HSR verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse seitens des Reisenden gerechtfertigt wird. Sofern diese Leistungen für den Reisenden von Interesse waren, schuldet er der HSR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
10.4 Schadensersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die HSR nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung der HSR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a)soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b)soweit die HSR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen die HSR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die HSR bei Sachschäden bis 100.000 EUR übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.
11.3 Die HSR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
Bei aufgetretenen Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der HSR geltend zu machen. Die HSR empfiehlt dem Reisenden, die Ansprüche schriftlich an die HSR zu senden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die HSR die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die HSR steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Die HSR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die HSR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die HSR die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der HSR bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Gerichtsstand Klagen gegen die HSR sind nur an deren Sitz zu
erheben. Für Klagen der HSR gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der HSR maßgebend.
Veranstalter:
Hamburg Süd Reiseagentur GmbH
Domstr. 21
20095 Hamburg
Stand: März2011
A-ROSA Flusskreuzfahrten
Reisebedingungen von A-ROSA Flussschiff GmbH
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des zwischen dem Kunden und der A-ROSA Flussschiff
GmbH zustande kommenden Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften des §§ 651a bis m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§
4 bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrags/Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der A-ROSA
Flussschiff GmbH den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen der A-ROSA Flussschiff GmbH für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von der A-ROSA Flussschiff
GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen
der A-ROSA Flussschiff GmbH hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die
nicht von der A-ROSA Flussschiff GmbH herausgegeben werden, sind
für die A-ROSA Flussschiff GmbH und ihre Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem
Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht der A-ROSA Flussschiff GmbH gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt die A-ROSA Flussschiff GmbH den Eingang
der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung der
A-ROSA Flussschiff GmbH zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die A-ROSA
Flussschiff GmbH dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch
den Kunden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung der A-ROSA Flussschiff
GmbH vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot der
A-ROSA Flussschiff GmbH vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der
A-ROSA Flussschiff GmbH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Zahlung
2.1. Die A-ROSA Flussschiff GmbH darf Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung
in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5.2.
genannten Grund abgesagt werden kann. Mit der Anzahlung wird die
vollständige Prämie einer über die A-ROSA Flussschiff GmbH vermittelten
Versicherung fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die A-ROSA
Flussschiff GmbH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 7.2 Satz 2 bis 7.5 zu belasten.
2.3. Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich
seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch drei Wochen vor
Reisebeginn.
3. Leistungen und Preise
3.1. Die Leistungsverpflichtung der A-ROSA Flussschiff GmbH ergibt
sich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem
für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung
unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise
und Erläuterungen und schließt Individualvereinbarungen mit ein.
3.2. Anschlussbeförderungen per Bahn/Bus/Flugzeug sind vom Kunden
selbst zu organisieren bzw. zu buchen. Auf Wunsch ist die A-ROSA
Flussschiff GmbH bereit, entsprechende Beförderungen zu vermitteln.
3.3. Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden
resultieren, ist das Alter am Tag des Reiseantritts.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die
nach Vertragsschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung
der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. Zu Änderungen zählen z. B. Umbuchungen
auf ein baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der
Fahrtzeiten und/oder der Routen bei Flussreisen, zu denen es im Fall
von nicht rechtzeitig vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser kommen
kann (Sicherheits- oder Witterungsgründe). Durch die Änderungen
können Teilstrecken ganz oder teilweise ausfallen oder mit
anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, Ausflugsprogramme
können entfallen oder geändert werden; in Einzelfällen können Hotelübernachtungen
erforderlich werden.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die A-ROSA
Flussschiff
GmbH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die A-ROSA
Flussschiff
GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung von A-ROSA Flussschiff GmbH
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise der
A-ROSA Flussschiff GmbH gegenüber geltend zu machen.
4.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann die
A-ROSA Flussschiff GmbH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die A-ROSA
Flussschiff GmbH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die
A-ROSA Flussschiff GmbH vom Kunden verlangen.
4.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber der A-ROSA Flussschiff
GmbH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.5. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen
und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die A-ROSA
Flussschiff GmbH nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als
5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot an
anzubieten.
Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung
des Reiseveranstaltersüber die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Kündigung durch die A-ROSA Flussschiff GmbH und Rücktritt
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Die A-ROSA Flussschiff GmbH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
der A-ROSA Flussschiff GmbH nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt die A-ROSA Flussschiff
GmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis;
sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Die von der A-ROSA Flussschiff GmbH eingesetzten Mitarbeiter/-innen
und das Schiffspersonal sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen
der A-ROSA Flussschiff GmbH in diesen Fällen wahrzunehmen.
5.2. Die A-ROSA Flussschiff GmbH kann bis 35 Tage vor Reisebeginn
bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl
von 110 Personen vom Reisevertrag zurücktreten.
Die A-ROSA Flussschiff GmbH ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
6. Gepäck und Tiere an Bord der A-ROSA Flussschiff GmbH
Das Gepäck darf nur Gegenstände für den persönlichen Gebrauch
enthalten. Insbesondere ist es den Reisenden nicht gestattet, Drogen,
Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe an Bord der
Flussschiffe zu bringen. Entsprechend internationalen Übereinkommen
werden Drogendelikte den lokalen Behörden angezeigt. Die Mitnahme
von Tieren an Bord der A-ROSA Flussschiffe ist nicht gestattet.
7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der
A-ROSA Flussschiff GmbH. Dem Kunden wird im eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären
7.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert die A-ROSA Flussschiff GmbH den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann die A-ROSA Flussschiff GmbH, soweit
der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Bei Rücktritt des Kunden
wird pro Person eine pauschalierte Entschädigung
für getroffene
Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig, deren Höhe nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden berechnet
wird. Wir empfehlen daher, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die
pauschale Entschädigung wird wie folgt berechnet:
a) Standard-Pauschale für A-ROSA SELECT-Preise
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
• 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 40 %
• 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %
• 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70 %
• 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %
• Storno am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
b) Gesonderte Pauschale für A-ROSA SMART-Preise
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30 %
• 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 50 %
• 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 70 %
• 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 75 %
• 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %
• Storno am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
c) Gesonderte Pauschale für A-ROSA SPONTAN-Preise
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
• 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 55 %
• 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 70 %
• 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 75 %
• 6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %
• Storno am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
d) Für zusätzlich über einen differenzierten Buchungscode gebuchte
Themenpakete wie Golf-Pakete sowie An- und Abreisearrangements
und Verlängerungshotels gilt die Standard-Pauschale (7.2.a.).
7.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Die A-ROSA Flussschiff GmbH kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende der A-ROSA Flussschiff GmbH als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des
Dritten entstehenden Mehrkosten. Für einen Passagierwechsel auf die
reine Schiffsleistung berechnet die A-ROSA Flussschiff GmbH eine
Gebühr in Höhe von € 50,– pro Person. Kosten, die durch Änderung
eventuell gebuchter Zusatzleistungen (Flüge etc.) entstehen, werden
vollständig dem Buchenden belastet.
7.4. Die A-ROSA Flussschiff GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit die A-ROSA Flussschiff GmbH nachweist, dass ihr wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist die A-ROSA Flussschiff GmbH verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der A-ROSA
Flussschiff GmbH nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihr genommene
Pauschale.
8. Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Orts des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann die A-ROSA Flussschiff GmbH bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
Dieses beträgt:
8.1. Umbuchungen bis 30 Tage vor Reiseantritt
Für Umbuchungen bis 30 Tage vor Reiseantritt gilt:
a) Buchungen mit Preistyp A-ROSA SELECT: einmalig pro Person kostenfrei,
bei weiteren Umbuchungen € 25,– pro Person, soweit eine Umbuchung
innerhalb von A-ROSA SELECT erfolgt und es sich um eine
Festbuchung handelt.
Für Umbuchungen von A-ROSA SELECT auf A-ROSA SMART beträgt
die Gebühr € 150,– pro Person und bei Umbuchungen auf A-ROSA
SPONTAN € 300,– pro Person.
b) Buchungen mit Preistyp A-ROSA SMART: € 150,– pro Person, sofern
eine Umbuchung innerhalb von A-ROSA SMART erfolgt und es sich
um eine Festbuchung handelt.
Für Umbuchungen von A-ROSA SMART auf A-ROSA SPONTAN beträgt
die Gebühr € 300,– pro Person.
c) Buchungen mit Preistyp A-ROSA SPONTAN: Für Umbuchungen von
A-ROSA SPONTAN wird eine Umbuchungsgebühr von € 300,– pro
Person erhoben.
d) Buchungen mit Fluganreise: Bei Änderungen von Buchungen mit
Fluganreise erhöht sich die in Ziffer 8.1. a)–c) genannte Pauschale um
€ 80,– pro Person.
8.2. Umbuchungen ab 29 Tage vor Reiseantritt
Jegliche Umbuchungswünsche, die ab 29 Tage vor Reiseantritt bei der
A-ROSA Flussschiff GmbH eingehen, können, sofern ihre Erfüllung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag
zu den vorstehenden Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die
nur geringfügige
Kosten verursachen.
8.3. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungspauschalen sind
sofort fällig.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch, aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Die A-ROSA Flussschiff GmbH wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1. Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, der A-ROSA Flussschiff
GmbH einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung
am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel der A-ROSA
Flussschiff GmbH an ihrem Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit
der Reiseleitung bzw. der A-ROSA Flussschiff GmbH wird der Kunde in
der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem,
der A-ROSA Flussschiff GmbH erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er der A-ROSA Flussschiff GmbH zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der A-ROSA Flussschiff
GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags
durch ein besonderes, der A-ROSA Flussschiff GmbH erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt die
A-ROSA Flussschiff GmbH dringend unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung der
A-ROSA Flussschiff GmbH anzuzeigen.
10.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat die A-ROSA Flussschiff GmbH zu informieren, wenn er
die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der von der A-ROSA Flussschiff GmbH mitgeteilten
Frist erhält.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der A-ROSA
Flussschiff GmbH, Am Strande 4, 18055 Rostock (ab dem 01.10.2011:
A-ROSA Flussschiff GmbH, Loggerweg 5, 18055 Rostock), erfolgen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden
ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden
oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit
Flügen gemäß Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§
651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung der A-ROSA Flussschiff GmbH für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit die A-ROSA Flussschiff GmbH für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung der A-ROSA Flussschiff GmbH für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
12.3. Die A-ROSA Flussschiff GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen der A-ROSA Flussschiff GmbH sind.
Die A-ROSA Flussschiff GmbH haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der A-ROSA
Flussschiff GmbH ursächlich geworden ist.
12.4. Soweit die A-ROSA Flussschiff GmbH vertraglicher oder ausführender
Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher
nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet die A-ROSA
Flussschiff GmbH bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenoder
Gepäckschäden
nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Handelsgesetzbuch
und dessen Anlage zu § 664 HGB und dem Binnenschifffahrtsgesetz).
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
13.1. Jeder Reisende muss auf den A-ROSA Flussschiffen einen gültigen
Personalausweis mitführen. Für die Reisen, die in das ukrainische
Donaudelta führen, ist zudem ein zum Zeitpunkt der Abreise noch sechs
Monate gültiger Reisepass erforderlich (siehe Einreisebestimmungen).
13.2. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.3. Die A-ROSA Flussschiff GmbH wird den Kunden vor Vertragsabschluss
über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen
Vorschriften informieren.
13.4. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
13.5. Die A-ROSA Flussschiff GmbH haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass sie eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Verjährung
14.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung der A-ROSA Flussschiff
GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der A-ROSA Flussschiff GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
A-ROSA Flussschiff GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen der A-ROSA Flussschiff GmbH beruhen.
14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in
einem Jahr.
14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1. und 14.2. beginnt mit dem Tag,
der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
14.4. Schweben zwischen dem Kunden und der A-ROSA Flussschiff
GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde
oder die A-ROSA Flussschiff GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
15. Informationspflicht über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet die A-ROSA
Flussschiff GmbH, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist die A-ROSA Flussschiff GmbH verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die
A-ROSA Flussschiff GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Wechselt die
dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss die A-ROSA Flussschiff GmbH den Kunden über den Wechsel informieren.
Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
Sitz der Gesellschaft:
A-ROSA Flussschiff GmbH,
Am Strande 4, 18055 Rostock
ab 01.10.2011:
A-ROSA Flussschiff GmbH,
Loggerweg 5, 18055 Rostock
www.a-rosa.de
Stand: Mai 2011. Vorbehaltlich Änderungen.
AIDA Cruises
Reisebedingungen von AIDA Cruises
Sehr geehrter Kunde, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen.
Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrages. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.
1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen (ab Seite 60) sowie diese Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch AIDA Cruises zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar. AIDA Cruises ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2 Zahlungen
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB wird folgende Anzahlung fällig:
• Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20 %
• Bei Buchung von AIDA VARIO 35 %
• Bei Buchung von JUST AIDA 50 %
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reservierungsbestätigung bzw. auf der Rückseite der neutralen Amadeus TOMA®-Buchungsbestätigung.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7 vereinbarten Stornokosten zu berechnen. Darüber hinaus ist AIDA Cruises berechtigt, bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10 Euro zu erheben, sowie die durch die Nichtzahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren) weiter zu belasten. Dieses Recht steht AIDA Cruises nicht nur bei Zahlung des Reisepreises, sondern bei jeglichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber AIDA Cruises zu. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden in jedem Fall unbenommen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises erfolgt ausschließlich an AIDA Cruises und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. Mastercard, Visa) erfolgen. Sofern nicht mit AIDA Cruises anders ausdrücklich vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Bei Zahlung per Kreditkarte kann pro Buchung jeweils eine Kreditkarte hinterlegt werden. Eine Änderung der vereinbarten Zahlart bzw. des vereinbarten Zahlungsmittels ist nur vor erfolgter Zahlung möglich. Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt der Einzug zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin.
2.7 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, bei allen Zahlungen per Kreditkarte eine Kreditkartengebühr zu verlangen. Über die Höhe einer solchen Gebühr wird der Gast vor dem Zahlungsvorgang rechtzeitig informiert.
3 Leistungen und Preise
3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z. B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Falle von Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich
das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Grenzgebühren. Diese sind vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Die in dem Prospekt bzw. der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für AIDA Cruises grundsätzlich bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. AIDA Cruises behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlichen Gründen Änderungen der Prospektangaben bzw. Reiseausschreibungen hinsichtlich der Leistungen oder des Leistungsumfanges, insbesondere auch bezüglich des ausgeschriebenen Reisepreises, vor Vertragsabschluss vorzunehmen. Eine Erhöhung des ausgeschriebenen Reisepreises ist zulässig aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, sowie wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Über entsprechende Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informieren.
3.3 Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.4 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtlichen Agenturen etc.) sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.
3.5 Bei den Reisen der AIDA Cruises gilt in der Regel der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
3.6 Maßgebend für alle Ermäßigungen, welche aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
4 Leistungsänderungen
4.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von AIDA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen
der Reiseleistungen vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
5 Preiserhöhung
AIDA Cruises behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann AIDA Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AIDA Cruises vom Kunden
den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AIDA Cruises vom Kunden verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen oder Flughafengebühren gegenüber AIDA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
5.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 5.1 bis 5.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für AIDA Cruises nicht vorhersehbar waren.
5.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AIDA Cruises den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AIDA Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor
genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von AIDA Cruises über die Preiserhöhungen
dieser gegenüber geltend zu machen.
6 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises
6.1 AIDA Cruises kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von AIDA Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt AIDA Cruises, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die von AIDA Cruises eingesetzten Mitarbeiter und das Schiffspersonal sind bevollmächtigt, die Interessen von AIDA Cruises in diesen Fällen wahrzunehmen.
6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
6.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Falle des Versuchs des Vorgenannten vor.
6.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist.
6.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.
7 Rücktritt durch den Kunden/Umbuchung
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:
AIDA PREMIUM AIDA VARIO JUST AIDA
Bis zum 60. Tag* (mind. 50 € p. P.) 20 % 35 % 50 %
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag* 20 % 35 % 50 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 % 35 % 50 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 % 60 % 60 %
Ab dem 14. Tag* 80 % 80 % 80 %
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung
95 % 95 % 95 % * vor Reisebeginn
Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person):
vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 %,
ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80 %,
bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Service Centers. Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Doppelbelegung steht AIDA Cruises in jedem Fall eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % zu. Im Falle einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung stehen AIDA Cruises die Stornogebühren laut Tabelle unter Punkt 7.2 zu. Die
Stornierung der Teilleistung Flug (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich.
7.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
7.4 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss,
z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugortes oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von AIDA PREMIUM auf AIDA VARIO 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
• Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
Eine Umbuchung des Reisetermins kann generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie auch Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung/Personenersetzung) werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr p. P. berechnet, außer bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 4 Tage
vor Abflug. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch AIDA Cruises und eventuell anfallende Kosten (bis zu 300 Euro p. P.) werden der Buchung belastet. 7.5 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
8 Gewährleistung, Kündigung des Kunden
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von AIDA Cruises eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
8.2 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen
anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust innerhalb von 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung beim zuständigen Beförderungsunternehmen zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung von AIDA Cruises anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
8.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für AIDA Cruises erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von AIDA Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für AIDA Cruises erkennbares Interesse
des Kunden gerechtfertigt ist.
8.4
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von AIDA Cruises erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AIDA Cruises geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AIDA Cruises, Am Strande 3d, 18055 Rostock erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
9 Haftung/Haftungsbeschränkung
9.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Kunden von AIDA Cruises weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder b) AIDA Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen AIDA Cruises gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.3 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9.4 Wertgegenstände (wichtige Dokumente, Geld, Schmucksachen, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör etc.) sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt und/oder an Bord nicht sicher verschlossen im Safe aufbewahrt werden.
9.5 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.
10 Medizinische Versorgung an Bord
Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und ausgebildete Krankenschwestern stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. Gäste, die sich in
ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrages sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich, bei Risikofällen kann der Patient daher im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise an der Rezeption (auf Anfrage) eine detaillierte Hospitalrechnung, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Reise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung (Näheres siehe Seite 106). Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital.
Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender
Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Näheres dazu finden Sie in Ihren Reiseunterlagen.
11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen bis 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinander folgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.
12 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Jeder Passagier muss einen gültigen Reisepass auf der jeweiligen Reise mit sich führen, dessen Gültigkeit nach Beendigung der Reise noch mindestens 6 Monate betragen muss. Auf allen Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, brauchen deutsche Staatsbürger nur einen Personalausweis, der noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültig ist. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen einen noch gültigen Kinderausweis mit Lichtbild und dem Vermerk „Nationalität deutsch“ oder einen neuen Kinderreisepass mit Lichtbild (auch unter 10 Jahren). Wir empfehlen in jedem Fall einen Kinderreisepass mit Lichtbild (auch wenn bei einigen Zielen ein Kinderausweis möglicherweise genügen würde), da die Ein- oder Ausschiffung nur mit Kinderausweis seitens der örtlichen Behörden nicht immer gewährleistet ist. Falls ein Kind nicht mit seinen Eltern, seinen Erziehungsberechtigten oder Personen reist, die in den Dokumenten des Kindes eingetragen sind, bitten wir Sie, von den zuständigen Botschaften und Konsulaten prüfen zu lassen, welche Ausweisdokumente für die
Reise des Kindes erforderlich sind. Im Übrigen bitten wir, die besonderen Hinweise zu Pass-/Visa-Bestimmungen von bestimmten Zielen ab Seite 100 zu berücksichtigen (siehe Einreise- und Gesundheitsbestimmungen). AIDA Cruises ist im Falle des Verstoßes bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa- oder sonstigen Einreisebestimmungen berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises gemäß 7.2 hat. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung findet in diesen Fällen jedoch nicht statt.
12.2 AIDA Cruises informiert im Reiseprospekt bzw. in der Reiseausschreibung über die Reisepass-/Ausweispflicht hinaus über Bestimmungen, die für die jeweiligen Reiseländer gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen.
12.3 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass, Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, ist AIDA Cruises berechtigt, den Transport zu verweigern, wobei der Kunde
einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises gemäß 7.2 hat. 12.4 AIDA Cruises wird den Kunden vor Vertragsabschluss über etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen vorstehenden Vorschriften informieren.
12.5 Der Kunde ist für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.6 Wenn AIDA Cruises im Einzelfall die Beschaffung von Reisedokumenten, insbesondere
Visa, übernommen hat, haftet sie nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang.
13 Datenschutz
Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse,
Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens unter der Anschrift: AIDA Cruises, Am Strande 3d, 18055 Rostock.
14 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
AIDA Cruises ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist sie verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black-List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
15 Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand
15.1 Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Kunden aus unerlaubter Handlung –, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen und von Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.2 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15.3 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Rostock verklagen.
15.4 Dem Vertragsverhältnis liegt, soweit zulässig, deutsches Recht zugrunde, ausgenommen
solche Regelungen, die auf das nationale Recht anderer Staaten verweisen.
15.5 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten des EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von
AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.
15.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und/oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der Reisebedingungen zur Folge.
15.7 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im Katalog entsprechen dem Stand von Juli 2010. Sie gelten für alle Reisen aus diesem Katalog mit AIDA Cruises undersetzen mögliche frühere Versionen oder Auflagen.
Azamara Cruises
Allgemeine Reisebedingungen Azamara Club Cruises für Deutschland
1. Vertragspartner
Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden „Azamara Club Cruises“ genannt, vgl. auch Ziff. 21) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Azamara Club Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Azamara Club Cruises bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.
2.2 Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Azamara Club Cruises herausgegeben werden, sind für Azamara Club Cruises und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Azamara Club Cruises gemacht werden.
2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Azamara Club Cruises dem Kunden mit der Reisebestätigung eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Azamara Club Cruises diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.
2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Azamara Club Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.
2.5 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.
Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.
2.6 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Azamara Club Cruises ihre Behinderung mitteilen, damit Azamara Club Cruises gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).
2.7 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Azamara Club Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.
3. Prospektangaben
Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Azamara Club Cruises bindend. Azamara Club Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Flüge, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
4. Bezahlung
4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der Kunde von Azamara Club Cruises mit der Reisebestätigung den Reisepreissicherungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein übergeben ist.
4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1 zu belasten.
4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.
5. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Azamara Club Cruises, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Leistungsänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Azamara Club Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Azamara Club Cruises wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von Azamara Club Cruises über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Azamara Club Cruises geltend zu machen.
6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.
7. Preisänderungen/Preiserhöhungen
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet:
Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann Azamara Club Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann Azamara Club Cruises vom Kunden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Azamara Club Cruises vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Azamara Club Cruises gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist Azamara Club Cruises berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von Azamara Club Cruises zu verlangen, wenn Azamara Club Cruises in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung Azamara Club Cruises gegenüber geltend zu machen.
8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender
8.1 Rücktritt durch den Reisegast
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Azamara Club Cruises.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Azamara Club Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Azamara Club Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Azamara Club Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen: 90% des Reisepreises
Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Azamara Club Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen, anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Azamara Club Cruises berechnet, 100 % des Kabinenpreises.
8.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Azamara Club Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Azamara Club Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.
8.3 Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Azamara Club Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Azamara Club Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1).
9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Azamara Club Cruises kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Azamara Club Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.royalcaribbean.de erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.
9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Azamara Club Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden.
Weiterhin hat Azamara Club Cruises das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.
9.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Azamara Club Cruises bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
9.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Azamara Club Cruises gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Azamara Club Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Azamara Club Cruises lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die Azamara Club Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Azamara Club Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Azamara Club Cruises haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
10.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Club Cruises für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB), a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Azamara Club Cruises herbeigeführt wird oder b) soweit Azamara Club Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung Azamara Club Cruisess für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus gehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von der Beschränkung unberührt (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.3 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Azamara Club Cruises ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.4 Haftung für Fremdleistungen
Azamara Club Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
10.5 Azamara Club Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Azamara Club Cruises die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.
11. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung
Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber Azamara Club Cruises unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde Azamara Club Cruises eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Azamara Club Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
12. Ausschlussfristen
Der Kunde ist mit Ansprüchen Azamara Club Cruises gegenüber ausgeschlossen, soweit er diese nicht innerhalb der folgenden Fristen möglichst schriftlich gegenüber Azamara Club Cruises geltend macht, wobei Reisebüros nicht zur Annahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.1 Vertragliche Ansprüche
Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei Azamara Club Cruises geltend machen, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit kein Personenschaden vorliegt
Ansprüche aus unerlaubter Handlung müssen, soweit es sich um keinen Personenschaden handelt, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich Azamara Club Cruises gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Personenschaden
Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Azamara Club Cruises möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen.
Bei einer späteren Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis oder einem späterem Zeitpunkt, an dem eine Kenntnis hätte bestehen müssen, sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Azamara Club Cruises möglichst schriftlich innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Dies gilt keinesfalls, soweit ein Schaden durch Azamara Club Cruises oder deren Erfüllungsgehilfen grob verschuldet wurde oder der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
13. Verjährung
13.1 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Azamara Club Cruises beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
13.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt und diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Azamara Club Cruises verursacht wurden, verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4 Schweben zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Azamara Club Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14 .Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
15.Kündigung des Vertrages wegen außer-gewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch Azamara Club Cruises den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Azamara Club Cruises wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraus-setzungen für die Reise zu schaffen.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“ entsprechend.
17. Ausführende Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Azamara Club Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Azamara Club Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Azamara Club Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Azamara Club Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Azamara Club Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Azamara Club Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
18. Reiserücktrittskostenversicherung
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Azamara Club Cruises empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.
19. Datenschutz und Allgemeines
19.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Azamara Club Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
19.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Azamara Club Cruises zur Anfechtung des Reisevertrages. Azamara Club Cruises haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte. Reisebüros sind von Azamara Club Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
20. Gerichtsstand & Rechtswahl
20.1 Der Kunde kann Azamara Club Cruises in Frankfurt am Main (Deutschland) verklagen.
20.2 Für Klagen von Azamara Club Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.
20.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Azamara Club Cruises findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Azamara Club Cruises im Ausland für die Haftung von Azamara Club Cruises dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
21. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist Celebrity Cruises Inc., Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main. Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen.
Azamara Club Cruises, Azamara Journey, Azamara Quest, Le Club Voyage sind eingetragene Warenzeichen von Royal Caribbean Cruises Ltd.®
©2010, RCL Cruises Ltd. Alle Rechte vorbehalten.
Celebrity Cruises
Reise- und Zahlungsbedingungen von Celebrity Cruises für Deutschland
1. Vertragspartner
Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden „Celebrity Cruises“ genannt, vgl. auch Ziff. 21) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Celebrity Cruises den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Celebrity Cruises bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.
2.2 Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Celebrity Cruises herausgegeben werden, sind für Celebrity Cruises und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Celebrity Cruises gemacht werden.
2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Celebrity Cruises dem Kunden mit der Reisebestätigung eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Celebrity Cruises diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.
2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Celebrity Cruises für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.
2.5 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.
Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.
2.6 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Celebrity Cruises ihre Behinderung mitteilen, damit Celebrity Cruises gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).
2.7 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Celebrity Cruises Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.
3. Prospektangaben
Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Celebrity Cruises bindend. Celebrity Cruises kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
• aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
• wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
4. Bezahlung
4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der
Kunde von Celebrity Cruises mit der Reisebestätigung den Reisepreissicherungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein übergeben ist.
4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Celebrity Cruises berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1 zu belasten.
4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.
5. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Celebrity Cruises, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Leistungsänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Celebrity Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Celebrity Cruises wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Celebrity Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von Celebrity Cruises über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Celebrity Cruises geltend zu machen.
6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.
7. Preisänderungen/Preiserhöhungen
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet:
Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann Celebrity Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann Celebrity Cruises vom Kunden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Celebrity Cruises vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Celebrity Cruises gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist Celebrity Cruises berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von Celebrity Cruises zu verlangen, wenn Celebrity Cruises in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung Celebrity Cruises gegenüber geltend zu machen.
8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender
8.1 Rücktritt durch den Reisegast
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Celebrity Cruises.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Celebrity Cruises Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Celebrity Cruises gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Celebrity Cruises gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Celebrity Cruises für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person:
• Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
• Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
• Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises
Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Celebrity Cruises wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Celebrity Cruises berechnet, 100 % des Kabinenpreises.
8.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Celebrity Cruises Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Celebrity Cruises entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.
8.3 Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Celebrity Cruises dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Celebrity Cruises entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1).
9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Celebrity Cruises kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Celebrity Cruises nachhaltig stört oder wenn sich der Kunde in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Kunden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der „Guest Vacation Policy“ (z. B. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendes Verhalten). Über die „Guest Vacation Policy“ wird der Kunde zu Beginn der Kreuzfahrt informiert. Die „Guest Vacation Policy“ ist auch vorab unter www.royalcaribbean.de erhältlich und ist wesentlicher Bestandteil der Reisebedingungen.
9.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Celebrity Cruises eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden.
Weiterhin hat Celebrity Cruises das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.
9.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Celebrity Cruises bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
9.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Celebrity Cruises gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Celebrity Cruises den Anspruch auf den Reisepreis. Celebrity Cruises lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die Celebrity Cruises aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Celebrity Cruises nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Celebrity Cruises haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
• die gewissenhafte Reisevorbereitung;
• die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
• die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen;
• die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
10.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Celebrity Cruises für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB), a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Celebrity Cruises herbeigeführt wird oder b) soweit Celebrity Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung Celebrity Cruises für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus gehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von der Beschränkung unberührt (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.3 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Celebrity Cruises ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.4 Haftung für Fremdleistungen
Celebrity Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
10.5 Celebrity Cruises haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Celebrity Cruises die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.
11. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung
Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber Celebrity Cruises unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde Celebrity Cruises eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Celebrity Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
12. Ausschlussfristen
Der Kunde ist mit Ansprüchen Celebrity Cruises gegenüber ausgeschlossen, soweit
er diese nicht innerhalb der folgenden Fristen möglichst schriftlich gegenüber Celebrity Cruises geltend machen, wobei Reisebüros nicht zur Annahme von
Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Frist
zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.1 Vertragliche Ansprüche
Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei Celebrity Cruises geltend machen, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit kein Personenschaden vorliegt Ansprüche aus unerlaubter Handlung müssen, soweit es sich um keinen Personenschaden handelt, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich Celebrity Cruises gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Personenschaden
Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Celebrity Cruises möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen.
Bei einer späteren Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis oder einem späterem Zeitpunkt, an dem eine Kenntnis hätte bestehen müssen, sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Celebrity Cruises möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Dies gilt keinesfalls, soweit ein Schaden durch Celebrity Cruises oder deren Erfüllungsgehilfen grob verschuldet wurde oder der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
13. Verjährung
13.1 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Celebrity Cruises beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
13.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt und diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Celebrity Cruises verursacht wurden, verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4 Schweben zwischen dem Kunden und Celebrity Cruises Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Celebrity Cruises die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
15. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch Celebrity Cruises den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Celebrity Cruises wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson“ und „Rücktritt durch den Reiseveranstalter“ entsprechend.
17. Ausführende Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Celebrity Cruises, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Celebrity Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Celebrity Cruises weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Celebrity Cruises den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Celebrity Cruises den Kunden über den Wechsel informieren. Celebrity Cruises wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
18. Reiserücktrittskostenversicherung
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Celebrity Cruises empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.
19. Datenschutz und Allgemeines
19.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Celebrity Cruises zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
19.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Celebrity Cruises zur Anfechtung des Reisevertrages. Celebrity Cruises haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte. Reisebüros sind von Celebrity Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinaus gehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
20. Gerichtsstand & Rechtswahl
20.1 Der Kunde kann Celebrity Cruises in Frankfurt am Main (Deutschland) verklagen.
20.2 Für Klagen von Celebrity Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.
20.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Celebrity Cruises findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Celebrity Cruises im Ausland für die Haftung von Celebrity Cruises dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
21. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist Celebrity Cruises Inc., Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd. Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sofern es sich nicht um Kreuzfahrten mit dem Schiff Celebrity Eclipse handelt. In diesem Fall ist Reiseveranstalter die RCL Cruises Ltd. UK, vertreten durch RCL Cruises Ltd., Zweigniederlassung Frankfurt am Main
Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen
Celebrity Cruises, Celebrity Xpedition, Celebrity Century, Celebrity Constellation, Celebrity Eclipse, Celebrity Equinox, Celebrity Infinity, Celebrity Millennium, Celebrity Mercury, Celebrity Solstice, Celebrity Summit, Elemis AquaSpa, Michael’s Club und Celebrity Escapes sind eingetragene Warenzeichen bzw. Servicemarken von Celebrity Cruises Inc.
©2010, RCL Cruises Ltd. Alle Rechte vorbehalten.
Cunard Line
Allgemeine Reisebedingungen von Cunard Line
Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner
Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Carnival plc (Registersitz: Carnival House, 5 Gainsford Street, London SE1 2NE). Carnival plc vertreibt diese Reise unter der Marke CUNARD. Soweit nachfolgend von CUNARD die Rede ist, ist damit in rechtlicher Hinsicht der Inhaber dieser Marke, Carnival plc, gemeint. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit Carnival plc (Abteilung: Cunard Line, Carnival House, German Reservations, Floor 1, 100 Harbour Parade, Southampton SO15 1ST, UK, Telefon: 00800 180 84 180, Fax: +44 2380 657350) zu führen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Persönliche Voraussetzungen des Kunden
Der Kunde sichert zu, dass er reisetauglich ist. CUNARD hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. CUNARD kann die notwendige
medizinische Betreuung von Kindern unter einem Jahr sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere sowie ihre Begleitperson
nach Kündigung den vollen Reisepreis erstattet.
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1 Ist ein Kunde an einer Reise interessiert, bittet er CUNARD telefonisch oder schriftlich um Übersendung eines Angebots. CUNARD erstellt und übersendet dem Kunden dieses Angebot in Form einer Optionsbestätigung. Bei Übersendung bis 91 Tage vor Reisebeginn verfällt die Option automatisch nach sieben Tagen, wenn sie der Kunde bis dahin nicht ausgeübt hat. Bei Übersendung zwischen 90 und 43 Tagen vor Reisebeginn verfällt die Option automatisch nach drei Tagen, wenn sie der Kunde bis dahin nicht ausgeübt hat. Bei Übersendung eines Angebots ab 42 Tage vor Reisebeginn ist nur eine sofortige Festbuchung durch den Kunden möglich. Der Reisevertrag kommt erst mit Ausübung der Option bzw. Festbuchung durch den Kunden zustande, die durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z. B. durch mündliche, schriftliche, telefonische oder elektronische
(E-Mail) Annahmeerklärung gegenüber der Buchungsstelle, durch Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder durch Antritt der Reise erfolgen kann, und zwar für alle in der Optionsbestätigung
bzw. Festbuchung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von CUNARD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von CUNARD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von CUNARD herausgegeben werden, sind für CUNARD und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von CUNARD gemacht wurden.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 CUNARD und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% (bei Vereinbarung eines Smart Preises:
35%) des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird sechs Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist CUNARD berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von CUNARD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 CUNARD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von CUNARD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der
Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
CUNARD behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann CUNARD den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CUNARD vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann CUNARD vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CUNARD erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CUNARD verteuert hat.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für CUNARD verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für CUNARD nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat CUNARD den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn CUNARD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von CUNARD über die Preiserhöhungen
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber CUNARD unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert CUNARD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann CUNARD, soweit der Rücktritt nicht von CUNARD zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 CUNARD hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden und der Preiskategorie wie folgt berechnet:
5.3.1 Bei Vereinbarung eines Prospekt-, Vorteils- oder Frühbucherpreises:
Bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 56. Tag vor Reisebeginn
10% des Reisepreises; zwischen dem 55. und 28. Tag vor Reisebeginn
25% des Reisepreises.
5.3.2 Bei Vereinbarung eines Smart Preises: Bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 28. Tag vor Reisebeginn 35% des Reisepreises.
5.3.3 In jedem Fall: Bei Rücktritt von der gebuchten Reise zwischen dem 27. und 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises und ab 14 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises. Bei Nichterscheinen des Reisenden zum vereinbarten Reisebeginn beläuft sich der Ersatzanspruch von CUNARD auf 90% des Reisepreises. Der Reisepreis versteht sich inklusive etwaiger Flüge.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, CUNARD nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 CUNARD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit CUNARD nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist CUNARD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1 Wenn ein Kunde auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er CUNARD um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen sechs Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 56 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von 100,- ¤ pro Person erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z. B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reiseleistung (z. B. Hotel oder Flug), wird ein Entgelt von 50,- ¤ pro Person zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden.
6.2 Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Ziffer 5.3 zurückzutreten und eine neue Reise zu buchen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. CUNARD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
CUNARD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende
• eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;
• sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
• nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
• auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
• die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von CUNARD bzw. der Schiffsleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist;
• mit falschen Angaben gebucht hat;
• zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder
• nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere mit sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen
dürfen. Kündigt CUNARD, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, CUNARD einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er
dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. an Bord zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
CUNARD an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von CUNARD wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, CUNARD erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er CUNARD zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von CUNARD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, CUNARD erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt CUNARD dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben
Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von CUNARD anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat CUNARD zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von CUNARD mitgeteilten Frist erhält.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von CUNARD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit CUNARD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung von CUNARD für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 CUNARD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CUNARD sind. CUNARD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CUNARD ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber CUNARD unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
12. Verjährung
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CUNARD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CUNARD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CUNARD beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und CUNARD Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CUNARD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet CUNARD, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist CUNARD verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CUNARD weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss CUNARD den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss CUNARD den Kunden über den Wechsel informieren. CUNARD muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://airban. europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 CUNARD wird deutsche und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn CUNARD nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 CUNARD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, dass CUNARD eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und CUNARD findet ausschließlich das am Wohnort des Kunden geltende Recht Anwendung. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
Stand: Juni 2011
Cunard Line, eine Marke der Carnival plc . Carnival House . 100 Harbour Parade . Southampton . SO15 1ST . UK
Repräsentanz Hamburg . Brandsende 6 - 10 . 20095 Hamburg . Reservierung Telefon: 00800 180 84 180 . www.cunard.de
www.cunard.de 115
Deilmann Reederei
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Deilmann Kreuzfahrten
Veranstalter der in diesem Prospekt ausgeschriebenen Reisen ist die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein, nachfolgend Veranstalter genannt. Ist mit einer Kreuzfahrt eine Flugbeförderung oder die An- oder Abreise mit einem anderen Verkehrsmittel verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften bzw. die Bedingungen des jeweiligen Transportunternehmens, die vom Veranstalter auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Die Zeiten für die Flugbeförderung können auch in die frühen Morgen- und späten Abendstunden fallen.
1 Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Veranstalter verbindlich an. Grundlage hierfür ist der Prospekt bzw. die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen sowie diese Reisebedingungen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Reisenden oder dem für ihn anmeldenden Reisebüro schriftlich bestätigt (Reisebestätigung). Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Anmel-dung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Reisevertrags dar.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Beförderungsunter-nehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesicherten Leistungen des Veran-stalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab, so ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Bezahlung des Reisepreises) erklärt.
2 Zahlung
2.1 Bei Vertragsschluss (Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung) ist an den Veranstalter gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten.
2.2 Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und ebenfalls an den Veranstalter zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt ca. 4 Wochen vor Reiseantritt, frühestens jedoch, nachdem der gesamte Reisepreis dem Veranstalter gutgeschrieben ist. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt bei Zahlung an das vermittelnde Reisebüro nicht ein. Kreditkarten von American Express, Euro- bzw. Master- und Visacard werden als Zahlungsmittel akzeptiert. Bei Kreditkartenzahlung wird zu den angegebenen Terminen der Betrag automatisch abgebucht.
2.3 Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, sollte der Reisende bei Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur möglichen Vorlage bereithalten.
2.4 Wird der Reisepreis vom Reisenden nicht fristgerecht gezahlt, kann der Veranstalter nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung die Zahlung des Betrages verlangen, der bei einem Rücktritt des Reisenden unmittelbar vor Reisebeginn gemäß Ziff. 7.1 dieser Bedingungen zu entrichten wäre. Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3 Gepäck
Der Reisende hat sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennum-mer und dem Abfahrtsdatum unter Verwendung der vom Veranstalter gelieferten Anhänger zu versehen. Bei unzureichender Kennzeichnung des Reisegepäcks ist der Veranstalter für Verluste, Verwechselungen oder fehlerhaftes Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. Das Gepäck des Reisenden darf keine Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und andere gefährliche Gegenstände oder Rauschmittel enthalten.
4 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
4.1 Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie die vertraglichen Regeln und Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten zu beachten. Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände¬rungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Staaten erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
4.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisen-vorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reisende haftet für alle Folgen und Schäden, auch Strafen, Bußen und Auslagen, die zu zahlen oder zu hinterlegen sind, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgewiesen hatte. Soweit der Veranstalter wegen solcher Kosten zunächst in Vorlage treten musste, sind ihm seine Auslagen vom Reisenden unverzüglich zu erstatten.
5 Leistungen, Preise
5.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleis-tungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters bei den einzelnen Programmen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
5.2 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für den Veranstalter bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Reisenden gewünschte und im Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
5.3 Die Leistungen des Schiffsarztes sind im Reisepreis nicht enthalten. Soweit aus Anlass der Krankheit oder der Verletzung eines Reisenden, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, über die im Reisevertrag geregelten Leistungen hinaus Aufwendungen erforderlich werden, gehen deren Kosten zu Lasten des reisenden.
5.4 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, steht dem Veranstalter gleichwohl der volle Reisepreis zu. Nachweislich ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden in Abzug gebracht.
6 Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrzeiten und/oder der Reiserouten, über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
6.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Veranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
6.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
6.4 Der Veranstalter behält sich vor, die im Reisevertrag vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beför-derungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Reisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den einzelnen Reisenden kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.5 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den ent-sprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.6 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
6.7 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.4 bis 6.6 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.8 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück-zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr-preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.9 Der Reisende hat die Rechte nach 6.3/6.8 unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
7 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
7.1 Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Gründen der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim Veranstalter. Tritt der Reisende zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter kann nach seiner Wahl die Höhe der Entschädigung konkret oder pauschaliert berechnen. Der pauschalierte Anspruch beläuft sich pro Person: bis zum 100. Tag vor Reisebe-ginn auf 150,- Euro; ab dem 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn auf 10% des Reisepreises; vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn auf 25% des Reisepreises; vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn auf 50% des Reisepreises; ab dem 14. Tag vor Reisebeginn auf 75% des Reisepreises. Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.2 Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen vor Reisebeginn der Preis für den Reisenden entsprechend der im Prospekt ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
7.3 Ein Anspruch des Reisenden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss, z. B. hinsichtlich des Reisetermins oder des Abflugortes, oder des Reiseziels oder der Unterkunft oder der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Umbuchungen sind nur bis zum 100. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungs-pauschale von 50,- Euro pro Person möglich. Umbuchungswünsche nach dem 100. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Ver-anstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen der Mitreise entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften sie und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Der Veranstalter erhebt mindestens ein Bearbeitungsentgelt von 50,- Euro pro Person. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die vorgenannten Rücktrittsbedingungen zur Anwendung.
7.5 Rücktritts-, Umbuchungs- und Bearbeitungskosten sind sofort fällig.
7.6 Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 100 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Garagenreservierungen usw. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung. Für Landausflüge gelten die gesonderten Landausflugs-Teilnahmebedingungen.
8 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1 Der Veranstalter kann bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eine im Prospekt für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Reisenden bis spätes-tens 4 Wochen vor Reisebeginn zugehen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wenn die Reise oder Reiseleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt wird, erhält der Reisende die auf diese Reiseleistung oder -sofern es sich um einen Rücktritt von der gesamten Reise handelt- die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. Erfolgt aus diesem Grund auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung, so entfällt die Zahlung der Umbuchungs-pauschale von 50,- Euro nach Ziffer 7.3.
8.2 Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Reiseantritt den Vertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grund nicht reisefähig ist oder auf Begleitung angewiesen ist, aber ohne Begleitung reist oder eine Gefahr für die Gesundheit anderer an Bord darstellt oder unter falschen Angaben gebucht hat oder trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter die Durchführung der Reise nach-haltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veran-stalter die Durchführung des Reisevertra-ges nicht zugemutet werden kann. Im Falle eines solchen Rücktritts/Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
9 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9.1 vor Reisebeginn: Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurücker-stattet.
9.2 nach Reisebeginn: Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht dem Veranstalter nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Reisende allein.
10 Gewährleistung
10.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, der vom Veranstalter eingesetzten Reiseleitung einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
10.2 Kündigung: Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzöge-rungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädi-gung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. Andernfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.
11 Haftung
11.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 5.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
11.2 Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter, auf deren Entstehung er keinenEinfluss nehmen und deren Richtigkeit er nicht überprüfen konnte. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit fremdvermittelten Leistungen, die im Angebotsteil des Prospekts als solche bezeichnet sind.
12 Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reisenden und Reise beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Veranstalters bei Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Reisenden und Reise beschränkt. Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen, die über diese Haftungshöchstsummen hinausgehen, bleiben unberührt.
12.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leis-tungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden und so für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters sind.
12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.4 Sofern dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (HGB und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Flugbeförderungsbereich regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, EG-Recht, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder der Montrealer Vereinbarung, je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch den Veranstalter oder seine Erfüllungs-gehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.5 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten, Wertgegenständen und Geld, sofern der Reisende eine Möglichkeit, diese in besondere Verwahrung (z.B. die des Zahlmeisters des Schiffes) zu geben, nicht nutzt.
13 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1 Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen: MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH, Am Holm 25, 20370 Neustadt. Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gilt die Frist gemäß Ziffer 10.3.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens, wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverlet-zung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13.3 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförde-rungsleistungen bei der Buchung zu informieren.Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List" ist auf folgender Internet-seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu .
15 Datenschutz
15.1 Die Reederei Peter Deilmann speichert, verarbeitet und nutzt Ihre Daten zur Kundenbetreuung- und Marktforschungszwecken sowie zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten, sofern eine Einwilligung ihrerseits vorliegt. Es unterliegt demnach Ihrer Entscheidung, ob Sie ihr diese Daten überlassen. Ihre Angaben werden auf speziell geschützten Servern in Deutschland gespeichert. Der Zugriff auf Ihre Daten ist nur wenigen autorisierten Personen der Reederei Peter Deilmann gestattet.
15.2 Ausgenommen davon sind die für die Erstellung des Passagiermanifestes notwendigen Daten, die für eine weitere Abwicklung der Reise gespeichert und an die jeweiligen örtlichen Behörden übermittelt werden. Zu den Daten gehören u.a.: Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, sämtliche Reisepass- bzw. Personalausweisdaten.
15.3 Die Reederei Peter Deilmann übermittelt die Daten nicht an Dritte. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister, die von der Reederei Peter Deilmann im Rahmen der Übermittlung von Werbematerial (bspw. Kataloge, Mailings etc.) beauftragt sind.
15.4 Übermittlungen personenbezogener Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender nationaler Rechtsvorschrif-ten unter Beachtung des Datenschutzes.15.5 Sie sind berechtigt, auf Antrag und unentgeltlich, Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten zu erhalten. Wenn Sie der Reederei Peter Deilmann personenbezogene Daten übermittelt haben, können Sie diese jederzeit wieder löschen, berichtigen oder sperren lassen. Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke sind von dem Löschprozess ausgeschlossen. Für Fragen, Anregungen oder Kommentare wenden Sie sich bitte an den Daten-schutzbeauftragten der Reederei Peter Deilmann, Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein.
16 Allgemeine Bestimmungen
16.1 Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter wird durch dessen Sitz bestimmt (Amtsgericht: Oldenburg in Holstein, Landgericht: Lübeck). Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisen-den ausschlaggebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz des Veranstalters maßgeblich. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2 Leistungsvereinbarungen über die Prospektbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
16.4 Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
17 Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung des Veranstalters ist die Abtretung von gegen den Veranstalter gerichteten Ansprüchen ausgeschlossen.
18 Empfehlungen
Reisen in andere Länder sind mitunter mit erhöhten Belastungen und auch Gefahren für den Reisenden verbunden. Der Veranstalter empfiehlt zur eigenen Sicherheit den Abschluss folgender Versicherungen:
• Reisegepäckversicherung
• Reiseunfallversicherung
• Reisekrankenversicherung
• Reisehaftpflichtversicherung
• Reiserücktrittskostenversicherung
• Reiseabbruchversicherung
19 Veranstalter
MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH
Am Holm 25, 23730 Neustadt in Hols-tein
vertreten durch den Vertragsreeder
Reederei Peter Deilmann GmbH,
Am Holm 25, 23730 Neustadt in Holstein,
Telefon +49 4561 396-0, Fax +49 4561 8207
E-Mail: info@deilmann.de, Internet: www.deilmann.de
(Stand 03/2011)
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten
Allgemeine Reisebedingungen von Hapag-Lloyd Kreuzfahrten
Die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, nachstehend „Hapag-Lloyd“ genannt, führt Reisen nach
Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung
von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert werden. Die
Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner
Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.
1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Hapag-Lloyd den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen und hat die vollständigen Daten des zur Reise
genutzten Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch Hapag- Lloyd zustande. Gleiches gilt im Falle einer Buchung über das Internet. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar.
Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab,
so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang
der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche
oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen
kann. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 16 B c), die von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher
auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der
ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit Versand der vorläufigen Reisedokumente zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel informieren. Die „Black List“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban einsehbar.
3. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an Hapag-Lloyd zu erfolgen.
Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Bei
Vertragsabschluss, d. h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von 10%
des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende
einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 17). Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
Bei Buchungen ab vier Wochen vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung sofort fällig. Die endgültigen Reisedokumente versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung (frühestens vier
Wochen vor Reisebeginn) und Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reisenden
angemeldeten Reiseteilnehmer (Manifestdaten). Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung
nicht fristgerecht nach, kann Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von
dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 10
dieser Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
4. Reisevorschriften, Reisepapiere
Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften)
der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen
von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, Online-Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zulasten des Reisenden.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem zu vertretenden
Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden
nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann
Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 10 dieser
Reisebedingungen belasten. Dem Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu, Hapag-Lloyd
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
Der Reisende haftet gegenüber Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen,
Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der
Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der
Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen oder
hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem
Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für
den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4
Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene
Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. Der Reisende
muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum
etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder
Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich.
6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung
und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein.
Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke – sofern in der Reiseausschreibung
nicht anders vermerkt – sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Masseur).
Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den
Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung
enthalten sind. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.
7. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient schließt in
jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Bordarzt ab, allerdings werden die Kosten
für die Behandlung infolge eines von Hapag-Lloyd resp. ihren Mitarbeitern verursachten Unfalles,
der an Bord bzw. während eines von Hapag-Lloyd veranstalteten Landausflugs geschehen
ist, durch Hapag-Lloyd übernommen. In allen anderen Fällen berechnet der Arzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
8. Landausflüge
Der Inhalt dieser Reisebedingungen gilt für Landausflüge entsprechend. Auf der EUROPA,
COLUMBUS 2 und BREMEN kommt bei ausgesuchten Ausflügen leihweise ein individuelles
Audiosystem zum Einsatz. Verlust oder Beschädigung des Gerätes stellt Hapag-Lloyd dem
Reisenden mit € 250 in Rechnung. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen,
dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen Reisewarnungen
des Auswärtigen Amtes oder der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von Hapag-
Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an
die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch Hapag-Lloyd die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung Hapag-Lloyd gegenüber geltend zu machen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer wesentlichen Änderung
der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren. Falls ein Schiff aus von Hapag-
Lloyd nicht zu vertretenden Gründen in Quarantäne kommt, hat der Reisende selbst die Kosten
für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird er dort verpflegt, hat er die entstehenden
Mehrkosten zu ersetzen.
10. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweiszwecken
empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an
dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht. Tritt der Reisende
zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und
Aufwendungen fällig:
bis zum 150. Tag vor Reisebeginn € 50 pro Person
vom 149. bis 100. Tag vor Reisebeginn 5% des Reisepreises (mind. jedoch € 50 pro Person)
vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis Reisebeginn 75% des Reisepreises
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen, sofern diese Leistungen nicht
bereits in dem gebuchten Reisepaket enthalten sind. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten
Flug-Schiffs-Reisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisearrangements. Soweit Hapag-Lloyd durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu,
Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger
ist als die Pauschale.
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei Hapag-Lloyd-Programmen beteiligten Reedereien
und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf
in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
11. Umbuchung, Ersatzreisende
Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels,
der Beförderung oder der bereits gebuchten Reisepreiswährung. Auf Wunsch des Reisenden
nimmt Hapag-Lloyd eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt
Hapag-Lloyd ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag
vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus
und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.
Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu
benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages
mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle
des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von
€ 50 pro Person. Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Reisedokumenten (im Gegensatz zu Änderungen des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren an den Reisenden weiterbelastet werden.
12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann Hapag-Lloyd als Entschädigung statt der unter
Ziffer 10 dieser Reisebedingungen für die Stornierung am Abfahrtstag genannten Stornopauschale
auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger
Verwendungen der Reiseleistung verlangen. Bei Berechnung nach der Pauschale steht dem Reisenden das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder
dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
13. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder
teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
a) bei Zugang der Absage bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der
Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, wird Hapag-Lloyd unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den
Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück. Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von € 50 gemäß Ziffer 11.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns, ggf.
nach Rücksprache mit dem Bordarzt,
– wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
– auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
– eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter
von Hapag-Lloyd darstellt
– unter falschen Angaben gebucht hat
– die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
– sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist
Wird aus einem unter b genannten Grund gekündigt bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann
der Reisende von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd
behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger
Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt
der Reisende.
14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hapag-Lloyd als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen zurück. Hapag-Lloyd sorgt für die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste,
für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Hapag-Lloyd und der
Reisende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
15. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende gegenüber der Schiffsleitung,
einem örtlichen Leistungsträger oder Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und örtliche
Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hapag-Lloyd kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hapag-Lloyd
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird,
z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route
befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für
Hapag-Lloyd erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme
der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Leistet Hapag-Lloyd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, dass
Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der
Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung,
sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises
zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen
für ihn nicht völlig wertlos waren.
Sofern Hapag-Lloyd einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann
der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird die
Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
16. Haftung von Hapag-Lloyd
A. Allgemeine Haftung
Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziffer 16 B etwas anderes bestimmt ist oder soweit
nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden
allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler
Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in
seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
b) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung
oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; sie sind
jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger
nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder Hapag-Lloyd
mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht
nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
c) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
Hapag-Lloyd unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit
Flügen. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr,
sofern es sich dabei nicht um Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die
auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung, oder sonstiger Schäden, die auf
einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, handelt. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und Hapag-Lloyd Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Hapag-Lloyd oder ihr Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16 A a gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzansprüchen
des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen
gestützt sind.
e) Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung von Hapag-Lloyd können Reisende gegen Hapag-Lloyd gerichtete Ansprüche
weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
B. Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers
zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren
besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
(z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).
c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die
Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EG-Recht, dem Abkommen von Warschau
in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem Montrealer Übereinkommen,
je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Eine Haftung für mittelbare
oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich
Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen als „individuell vermittelter Flug“ dargestellt. In
diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung.
Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z. B. die Stornokostenregelung, der befördernden
Fluggesellschaft. Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung,
Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen
oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die
Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd
zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landausflügen oder Transfers
eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat.
Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des
Handelsgesetzbuches.
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hapag-Lloyd sind.
17. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem
Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit
notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen
bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen den Deutschen Reisepreis
Sicherungsverein VVaG, Vogelweidestraße 5, 81677 München. Ein Sicherungsschein befindet
sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.
18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.
19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem
vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein
Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern
und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt
zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für
eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.
20. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu
einer Havarie-Grosse (§ 700 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung im Falle einer Havarie-Grosse.
21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe
zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob
vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.
22. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen.
23. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
24. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
der übrigen Bestimmungen zur Folge.
25. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen.
Maßgeblich ist die Reisebestätigung.
Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn nach Veröffentlichung
des Prospekts aus folgenden Gründen eine Änderung notwendig ist:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse,
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur
durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar
ist.
Veranstalter
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, Ballindamm 25, 20095 Hamburg,
Telefon +49 40 3001-4600, Telefax +49 40 3001-4601
Hurtigruten
Allgemeine Reisebedingungen: Hurtigruten
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 bis 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Reedereien, Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.8. Beförderung von Schwangeren und Säuglingen
Die medizinischen Einrichtungen auf Kreuzfahrtschiffen sind nicht auf die Bedürfnisse von Schwangerschaft und Geburt ausgerichtet. Zu ihrer eigenen Sicherheit ist daher die Beförderung von werdenden Müttern nicht möglich, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden. Der Stand der Schwangerschaft ist durch ärztliches Attest oder Vorlage des Mutterpasses nachzuweisen. Auf allen Seereisen mit MS Fram nach Grönland, Spitzbergen und Europa gilt ein Mindestalter von 12 Monaten. Für Reisen in die Antarktis gilt ein Mindestalter von 5 Jahren.
2. Bezahlung
2.1. Anzahlung und Restzahlung erfolgen im Wege des Direktinkasso ausschließlich an den Reiseveranstalter und nicht an den Reisevermittler bzw. das Reisebüro. Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Ende der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (wie z. B. wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt wie etwa der Änderung von Routen wegen unvorhersehbarer Witterungshindernisse) und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitz- bzw. Kabinenplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzbzw. Kabinenplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhungen diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert, und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %, 44 bis 22 Tage vor Reiseantritt 40 %, 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 60 %, ab 14 Tage vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung nachstehender Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses beträgt bis zum 35. Tag vor Reiseantritt 50 €.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.3. Umbuchungen auf Sonderangebote sind leider nicht möglich.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nie in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden
10.1. Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mangelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Exkursionen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten; b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen; das Reisebüro ist nicht zur Entgegennahme von Reklamationen befugt. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
13. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten bezüglich der Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpfl ichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Reiseveranstalter
Hurtigruten GmbH, Burchardstraße 14, 20095 Hamburg Tel.: (040) 37 69 30, E-Mail: ce.info@hurtigruten.com
Stand: Mai 2011
Änderungen vorbehalten.
Lernidee Erlebnisreisen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Reisen der Lernidee Erlebnisreisen GmbH gegenüber Endverbrauchern („Anmelder, Reisender“).
Allgemeine Reisebedingungen
1. Anmeldung zur Reise, Reisebestätigung
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Lernidee Erlebnisreisen GmbH
(„Lernidee“) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der
Reiseausschreibung, der Hinweise und Informationen im Prospekt und
dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Mit der Annahme
durch Lernidee, die keiner besonderen Form bedarf, kommt der
Reisevertrag zustande. Über den Vertragsabschluss informiert Lernidee
den Kunden mit der schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot
von Lernidee vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde dieses neue Angebot innerhalb
von 10 Tagen durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B.
Leistung einer Zahlung) annimmt. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung, Verschicken von Reisedokumenten
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins
ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig.
Der gesamte Restpreis muss 10 Tage vor Reiseantritt vollständig bei
Lernidee eingegangen sein, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt
wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann.
Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an Lernidee
geleistet werden. Zahlungen per Scheck werden nur akzeptiert, wenn
der Scheck so frühzeitig bei Lernidee eingeht (empfohlen: 5 Tage vor
Fälligkeit), dass er nach Vorlage bei der Bank rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt
dem Konto von Lernidee gutgeschrieben werden kann.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist deren Gutschrift
bei Lernidee.
2.2 Der Kunde hat Lernidee zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen nicht in dem von Lernidee mitgeteilten Zeitraum
erhält.
3. Reiseformalitäten, Pass- und Visumerfordernisse, Verantwortlichkeit
des Reisenden
3.1 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften wie Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
es sei denn, Lernidee hat ihr obliegende Hinweispflichten verschuldet
nicht oder schlecht erfüllt. Lernidee informiert Bürger eines Staates
der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften (z.B. polizeilich
vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den
Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Von den Konsulatdienststellen erhobene
Gebühren für die Bearbeitung der Visa-Anträge sind im Pauschalpreis
nicht enthalten. Die im Katalog angegebenen Gebühren für Visa-
Anträge gelten für deutsche Teilnehmer. Gebührensätze für Staatsangehörige
anderer Länder können auf Anfrage mitgeteilt werden.
3.2 Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf
achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine
ausreichende Gültigkeit besitzt. Lernidee haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, es sei denn, Lernidee hat gegen eigene
Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten.
4. Leistungen, Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderungen
vor Vertragsschluss
Art und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus der Programm-
und Leistungsbeschreibung im Prospekt in Verbindung mit
der individuellen Reisebestätigung für den Kunden. Lernidee behält
sich gem. § 4 Abs. 2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss
eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes
zu erklären. Ebenso behält Lernidee sich vor, den Reisepreis vor
Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte und
im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher
Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der
Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig
hinzuweisen.
5. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss, Rechte
des Kunden
5.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die von Lernidee nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Der Kunde ist über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.
5.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich
im Falle der nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht
vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in
dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss
und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde hiervon unverzüglich in
Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
5.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % oder einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Lernidee in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch
Lernidee über die Änderungen dieser gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornierungsentschädigung
6.1 Der Kunde kann von einer bestätigten Reise bis zum Reisebeginn
zurücktreten. Tritt er von der Reise zurück, so kann Lernidee eine
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen
verlangen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach
dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Lernidee gewöhnlich
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Lernidee durch gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben
kann. Lernidee kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder
pauschalisiert berechnen. Lernidee kann eine pauschalierte Entschädigung
wie folgt verlangen:
A) Einzelbuchung auf Gruppenreisen (Katalogreisen),
Individualreisen:
Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
Vom 89. bis zum 65. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
Vom 64. bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
Vom 30. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises
Ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
B) Sonderzugreisen und Gruppenreisen auf eigens
gecharterten Schiffen
Rücktritt bis zum 92. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
Vom 91. bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
Vom 41. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
Ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
6.2 Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass Lernidee ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als
der genannten Pauschalen entstanden ist.
6.3 Bis zum Reiseantritt kann der Kunde verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Lernidee
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle des Eintritts haften der Dritte und der Kunde als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden
Mehrkosten.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Lernidee kann bis 14 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die
Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ausdrücklich genannt und beziffert
sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung
dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens zugegangen
sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen hat. Tritt Lernidee zurück, so werden auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen dem Kunden umgehend erstattet.
7.2 Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Frist
zur Zahlung nicht bezahlt, kann Lernidee vom Vertrag zurücktreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an Ziffer 6.1
orientieren.
7.3 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch
den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße
vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit
ihm unzumutbar ist, oder sonst vertragswidrig, kann Lernidee ohne
Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Lernidee
den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter
Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche
Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für
die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl Lernidee als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die
Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3
BGB). Danach kann Lernidee für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Lernidee
ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Kunden zur Last.
9. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung
des Kunden
9.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung oder Lernidee anzuzeigen und dort innerhalb angemessener
Frist um Abhilfe zu ersuchen. Lernidee kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Lernidee
kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass Lernidee eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet Lernidee innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer
Frist vor der Kündigung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder von Lernidee verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht derungspflicht
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Lernidee
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle
gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden nur bis zu einer Höhe
von € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro
Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen
gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen
wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
10.2 Lernidee haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen,
Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen,
fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den
Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Lernidee
sind. Lernidee haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung
des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise
zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der
Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie
dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der Lernidee
ursächlich geworden ist.
11. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber Lernidee geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden
ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach internationalen
Abkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen
bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen.
Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter
gegenüber anzuzeigen.
11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f
BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit
ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, seines gesetzlichen
Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung
beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz
von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
12. Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Lernidee verpflichtet sich, den Kunden – entsprechend der EU-Verordnung
zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens – über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht/stehen bei der Buchung die ausführende/n Fluggesellschaft/en
noch nicht fest, so ist Lernidee verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden und sicherstellen, dass der
Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/
feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft
wechselt. Lernidee muss den Kunden über den Wechsel informieren
und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird. Die Schwarze Liste der Fluggesellschaften ist auf der
Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite von
Lernidee abrufbar unter http://www.lernidee.de/schwarze_liste_fluggesellschaften.
pdf.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Datenschutz, Schlussbestimmungen
13.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem
Kunden und Lernidee findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Soweit
der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder
des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
13.2 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Lernidee zur Verfügung
stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es
für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit
dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Lernidee
hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
13.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
MSC Kreuzfahrten
Allgemeine Geschäftsbedingungen von MSC Kreuzfahrten
Lieber Kreuzfahrtgast,
die in dieser Broschüre angebotenen Kreuzfahrten werden durch MSC Crociere SA, mit Sitz in Genf, Avenue Eugene Pittard n.40 1206 Schweiz (folgend: „MSC Kreuzfahrten“ oder „der Veranstalter“) organisiert und durchgeführt. MSC Kreuzfahrten ist verantwortlich für die Organisation aller Reisebestandteile. MSC Kreuzfahrten kann, nach eigenem Ermessen, den Verkauf der angebotenen Reisen an weitere externe Agenten oder an Zweigniederlassungen delegieren (wie z.B. an die MSC
Kreuzfahrten GmbH). Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Kreuzfahrten, als Ihren Kreuzfahrtveranstalter, in Ergänzung zu dengesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie dieseReisebedingungen auch namens aller von Ihnen mitangemeldeten Personen als verbindlich an.
1. Abschluss des Reisevertrages
Die Anmeldung kann nur über Ihr Reisebüro erfolgen. Die schriftliche Bestätigung erfolgt schnellstmöglich durch Übersendung an Ihr Buchungsbüro. Reisebüros sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen (z.B. Kabinen) zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. Zahlung auf den Reisepreises oder Reiseantritt) erklärt.
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
Der Reisepreis ist bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt vollständig an Ihr Reisebüro zu bezahlen. Die Reiseunterlagen liegen in der Regel 14 Tage vor Abreise in Ihrem Reisebüro zur Abholung bereit. Die Aushändigung bzw. der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst, nachdem die Zahlung durch Ihr Reisebüro auf einem Konto bei MSC Kreuzfahrten eingegangen ist. Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung der Originalunterlagen nicht mehr möglich sein sollte, werden wir dem Reisebüro einen Email-/Faxvoucher zukommen lassen. Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro mit der Reisebestätigung per Email/Fax zugesandt. Leistungen, die nach erfolgtem Ticket- bzw. Unterlagenversand zugebucht werden, werden per Email-Voucher bestätigt. Falls ein Ticket neu ausgestellt werden muss (z.B. Name-change oder durch MSC unverschuldeter Verlust der Reiseunterlagen), wird eine Ticketgebühr von Euro 25,- pro Ticket berechnet.
3. Leistungen, Nebenabreden
Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog sowie aus den darauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche usw.) sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von MSC Kreuzfahrten gültig. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Fahrtrouten) von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von MSC Kreuzfahrten nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Gewährleistungsansprüche des Reisenden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vorbehalten sind die Änderung der Kabinennummer, Irrtum, Druckfehler und Zwischenverkauf.
4. Flugleistungen, Flugzeiten
Soweit MSC Kreuzfahrten vor Übersendung der Flugtickets Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Anschluss und Rückflugzeiten haben Sie sich frühestens 3 Tage vor dem jeweiligen Flugtermin von der Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet MSC Kreuzfahrten nicht, soweit diese nicht auf ein Verschulden von MSC Kreuzfahrten zurückzuführen sind, auch wenn die Fluggesellschaft ihre Haftung insoweit wirksam ausgeschlossen hat. Sollten Sie selbst oder über Ihr Reisebüro noch zusätzliche Anschlussflüge buchen, so beachten Sie bitte, dass es sich bei den bei Buchung bekannt gegebenen Flugzeiten nur um unverbindliche Flugzeiten handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch kurzfristig geändert werden können. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluß zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluß feststeht. Steht bei Reiseanmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die voraussichtlich den Flug durchführen wird.
5. Ersatzperson
Falls Sie die Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die Möglichkeit, für die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC Kreuzfahrten berechnet hierfür eine Gebühr von Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere Kosten anfallen sollten, bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein Flugticket bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.
6.1. Rücktritt des Reisekunden
Ein Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Die Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei MSC Kreuzfahrten bzw. beim zuständigen Reisebüro. In jedem Fall stehen MSC, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise, folgende Entschädigungen des Passagepreises jedoch mind. Euro 100,- pro Person zu:
• bis 50 Tage vor Reiseantritt: 10 %
• bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %
• bis 22 Tage vor Reiseantritt: 30 %
• bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50 %
• ab 14 Tage vor Reiseantritt: 75 %
• am Tag des Reiseantritts bzw. Nichtantritt: 95 %
(gültig für Neubuchungen ab dem 01.09.2011)
Bitte beachten Sie außerdem: haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B. Kreuzfahrt und Bus/Bahn), so sind die Stornogebühren laut aufgeführter Stornosätze einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren. Bei Flugan-/-abreisen oder Vor-/Nachprogrammen die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft bzw. der Fremdagentur in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist jeweils der Beginn der ersten vertraglichen Leistung. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit und das Recht nachzuweisen, dass MSC Kreuzfahrten ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Reisebeginn ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. In diesem Fall ist der gesamte Reisepreis zu bezahlen.
6.2. Umbuchung
Als Umbuchung gilt eine Änderung im Rahmen der selben Kreuzfahrt (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie, Modifizierung der Anreise etc.). Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss bis 50 Tage vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Reiseroute, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, wird mindestens eine Gebühr von Euro 25,- pro Person berechnet, bzw. bei gebuchten Fremdleistungen wie z.B. Flug oder Bus wird die entsprechende Gebühr des jeweiligen Leistungsträgers berechnet. Bei sämtlichen Änderungen nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft.
7. Rücktritt durch den Veranstalter
Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist MSC Kreuzfahrten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann bis längstens 4 Wochen vor Reisebeginn erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
8. Abhilfe, Gewährleistung, Kündigung
Weist die Reise aus Ihrer Sicht Mängel auf, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Reiseleitung vor Ort.
a) Abhilfe, Minderung
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. MSC Kreuzfahrten kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise zulässig, dass MSC Kreuzfahrten eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur Selbstabhilfe besteht erst, wenn MSC Kreuzfahrten nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, eine Abhilfe nicht möglich ist oder von uns verweigert wird, oder Selbstabhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisekunden geboten ist. Für die Dauer des Mangels kann die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangt werden, wenn trotz Mängelanzeige die
geschuldete Reiseleistung oder die angebotene Ersatzleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
b) Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so können Sie unter den in a) genannten Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen infolge eines erheblichen Mangels aus wichtigem, für MSC Kreuzfahrten erkennbaren Grund die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im Falle der berechtigten Kündigung schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
c) Schadensersatz
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den MSC Kreuzfahrten nicht zu vertreten hat. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ausdrücklich gekennzeichnet sind und von MSC Kreuzfahrten lediglich vermittelt werden (Landausflüge, Mietwagen, etc.), haftet MSC Kreuzfahrten auch dann nicht, falls unsere Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen teilnimmt. Die Reiseleitung vor Ort ist nicht befugt, etwaige Ansprüche anzuerkennen.
9. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von MSC Kreuzfahrten für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder - soweit MSC Kreuzfahrten für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen MSC Kreuzfahrten gerichtete Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MSC Kreuzfahrten bei Sachschäden bis € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise. MSC Kreuzfahrten haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Sämtliche Fremdleistungen sind als solche eindeutig und erkennbar gekennzeichnet und somit nicht Bestandteil der von MSC zu erbringenden Reiseleistungen im Rahmen eines Reisevertrages. Hinsichtlich der Fremdleistung haftet MSC Kreuzfahrten lediglich für Leistungen welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort sowie Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, soweit diese nicht auch als Fremdleistung gekennzeichnet und für den Kunden als solche erkennbar sind. Eine Haftung besteht bei Schäden des Kunden aufgrund von Verletzungen der Hinweis-, Aufklärungs- und Organisationspflichten, wenn der Schaden auf die Verletzung als Ursache zurückzuführen ist. Weitergehende Haftungsbeschränkungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, internationaler Abkommen oder hierauf beruhender gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, werden hierdurch nicht berührt. Sind diese Vorschriften auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden, so kann sich auch MSC Kreuzfahrten hierauf berufen. Unsere Haftung nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz bleibt hiervon unberührt. MSC Kreuzfahrten haftet ausdrücklich nicht für Wertgegenstände des Reisenden (Geld, Dokumente, Schmuck, etc.), die vom Reiseteilnehmer nicht sicher verschlossen im Safe aufbewahrt werden. Die Reiseleitung und/oder die Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber der MSC Kreuzfahrten anzuerkennen.
10. Ausschluss, Verjährung, Abtretung
Unabhängig von der Mängelanzeige vor Ort müssen Sie etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen (Minderung oder Schadenersatz) oder aus unerlaubter Handlung binnen einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise direkt beim Agent MSC Kreuzfahrten GmbH, Neumarkter Str. 63, 81673 München, geltend machen. Reisebüros sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden bzw. Gepäckverzögerungen oder bei Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flugleistungen. Die Schadensanzeige bei Gepäckverlust ist binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ersatzansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht und schweben zwischen dem Reisenden und MSC Kreuzfahrten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder MSC Kreuzfahrten die Fortsetzung dieser Verhandlungen ablehnt. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Die Abtretung von Ansprüchen gegen MSC Kreuzfahrten ist ausgeschlossen.
11. Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Änderung der Beförderungskosten, insbesondere
a) Luftbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen,
b)Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes,
c) Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren und
d) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Berechnung wie folgt zu ändern: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Bei Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes orientiert sich die Preisänderung des Gesamtreisepreises an dem sog. NYMEX-Index dergestalt, dass für jeden Dollar, der pro Barrel
Öl erhöht wird, der Reisepreis entsprechend um 0,33% erhöht wird. Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
12. Mitwirkungspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, alle Reiseunterlagen, insbesondere Bestätigungen, Schiffstickets, Flug- und Hotelgutscheine bei der Aushändigung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten unverzüglich mitzuteilen sowie die Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich MSC Kreuzfahrten oder der Reiseleitung/Vertretung vor Ortzur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
13. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
MSC Kreuzfahrten wird Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Besonderheiten im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft werden von dieser Informationspflicht nicht erfasst. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisekunde ist verpflichtet darauf hinzuweisen, falls er eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Der Reisepass oder Personalausweis muss nach Reiseende noch eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten haben. Wir empfehlen auf allen Kreuzfahrten den Reisepass mitzuführen, auch wenn bei einigen Zielen ein Personalausweis genügen würde, da die Einschiffung nur mit einem Personalausweis seitens der Behörden verweigert werden kann. Daraus entstehende Kosten fallen zu Lasten des Reisenden. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Verschiedene Staaten verlangen bestimmte Impfzeugnisse, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige
Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Für entsprechende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt oder wenden sich an Ihr Reisebüro. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von MSC Kreuzfahrten bedingt sind. MSC Kreuzfahrten haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MSC
Kreuzfahrten mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC Kreuzfahrten die Verzögerung zu vertreten hat. Es wird empfohlen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat zu Thromboseu.
a. Gesundheitsrisiken einzuholen. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
14. Reisefähigkeit
Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und dass sein Verhalten und seine körperliche Verfassung nicht die Sicherheit oder den Komfort auf dem Schiff, dem Flugzeug bzw. andere Reisende beeinträchtigt. Sofern ein Reisender in einer körperlichen Verfassung ist, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, muss er vor der Buchung ein ärztliches Attest beibringen. Wir empfehlen schwangeren Frauen, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Die Gesellschaft hat auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten. Die Gesellschaft kann Buchungen von Frauen, die Ihre Kreuzfahrt in der 23. Schwangerschaftswoche oder später antreten möchten, nicht akzeptieren oder diese Frauen
befördern. Schwangere Reisende, die zur Zeit der Einschiffung weniger als 23 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen. Falls eine Reisende zur Zeit der Buchung nicht wissen konnte, dass sie schwanger ist, wird die Gesellschaft für jede Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung ehestmöglich erfolgt. Darüberhinaus bestehen keine weiteren Haftungen zwischen der Gesellschaft und der Reisenden.
Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen der Reisenden gegenüber nicht haftbar. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, von JEDEM Reisenden die Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbestätigung zu verlangen. Für die Sicherheit und den Komfort aller gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der Buchung gemacht werden. Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, müssen der Gesellschaft vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte
medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es verabsäumt hat, ihr von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, der nach Ansicht der Gesellschaft nicht reisefähig ist oder welcher in einer körperliche Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und die anderen Mitreisenden ist, die Einschiffung zu untersagen. Gebrechlichen Reisenden, Reisenden im Rollstuhl oder bewegungseingeschränkten Reisenden wird die Erlaubnis verweigert, in Häfen an Land zu gehen, an denen die Schiffe nicht längsseits anlegen. wenn der Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht reisefähig ist oder wahrscheinlich seine Gesundheit oder Sicherheit oder die Gesundheit oder Sicherheit von anderen an Bord gefährdet oder wahrscheinlich nicht die Erlaubnis erhält, an irgendeinem Hafen an Land zu gehen oder die Gesellschaft für seinen Unterhalt, seine Unterstützung oder Rückführung haftbar macht, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, die Ein- oder Ausschiffung des Reisenden an einem bestimmten Hafen zu verweigern oder den Reisenden von einer Koje oder Kabine in eine andere zu
verlegen. Der Schiffsarzt hat das Recht, Erste Hilfe zu leisten und Medikamente oder andere Substanzen zu verabreichen bzw. die Reisenden in ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Anstalt an irgendeinem Hafen einzuliefern und/oder dort festzuhalten, vorausgesetzt, der Schiffskapitän erachtet solche Schritte als notwendig. Die Weigerung des Reisenden, einer solchen Anordnung zuzustimmen kann dazu führen, dass der Reisende an irgendeinem Hafen ausgeschifft wird und weder die Gesellschaft noch der Beförderer für jegliche Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen haftbar ist. Sollte einem Reisenden die Einschiffung aufgrund mangelnder Reisefähigkeit verweigert werden, ist die Gesellschaft nicht gegenüber dem Reisenden haftbar.
Die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörde eines jeden Hafens haben das Recht, einen Fragebogen betreffend der öffentlichen Gesundheit auszugeben. Die Reisenden müssen richtige Angaben über alle anfallenden Krankheitssymptome einschließlich Magen-Darm Erkrankungen machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgendeiner Krankheit einschließlich Virusinfektion oder bakterieller Krankheiten, einschließlich Norovirus, hat, darf er die Einschiffung verweigern. Die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, kann ebenfalls die Verweigerung der Einschiffung nach sich ziehen.
Sollte ein Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung erkranken, darf der Schiffsarzt den Reisenden dazu auffordern, aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen in der Kabine zu bleiben.
15. Medizinische Versorgung
Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit den medizinischen Einrichtungen, welche an Land zur Verfügung stehen. Den Reisenden wird empfohlen eine Versicherung zur Deckung ärztlicher Behandlung und Rückführung abzuschließen. Der Reisende erkennt seine Pflicht und Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch versorgen zu lassen, während ein qualifizierter Arzt an Bord ist. Die medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig.
Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und das Schiffsspital hat nicht denselben Standard wie ein Spital an Land. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und medizinische Geräte mit. Weder die Gesellschaft, der Beförderer noch der Schiffsarzt haften dem Reisenden aus dem Umstand, dass sie deswegen gewisse Beschwerden nicht behandeln können. Der Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe der MSC Kreuzfahrten und für Behandlungsfehler wird nicht gehaftet.
Einige Inhaltsstoffe in Nahrungsmitteln können aufgrund von Unverträglichkeit allergische Reaktionen hervorrufen. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind aufgefordert, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord beim Maitre d’ Hotel zu melden.
Im Fall von Krankheit oder Unfall müssen Reisende unter Umständen von der Gesellschaft, dem Beförderer und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Medizinische Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben Zusicherungen ab im Zusammenhang mit dem Standard und Qualität der ärztlichen Behandlung an Land bzw. an den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird. Der Beförderer wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen im Zuge der Buchung so detailliert
wie möglich bekannt gegeben werden. Eine vom Reisenden gewünschte Diät wird nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, weshalb die Gesellschaft zu deren Erbringung rechtlich nicht verpflichtet ist. Der Beförderer empfiehlt bei Kleinkindern unter 12 Monaten eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung für die Reise einzuholen.
16. Reiseversicherungen
Im Reisevertrag sind keine Reiseversicherungen eingeschlossen. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt MSC Kreuzfahrten den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehender Versicherungen (Reiseabbruch-, Reiseunfall-, Reisekrankheit-, Reisegepäck- und Reisehaftpflichtversicherung). MSC Kreuzfahrten hat zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Europ Assistance abgeschlossen. Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung von MSC Kreuzfahrten kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist Ihre Obliegenheit, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Wenn ein Schadensfall eintritt, ist die Europ Assistance, unverzüglich zu unterrichten. MSC Kreuzfahrten ist mit der Schadensregulierung nicht befasst. MSC Kreuzfahrten kann auf Anfrage am Buchungstag eine Reiseversicherung bei der „Europ Assistance” (siehe Versicherungsbedingungen) vornehmen. In diesem Fall entstehen für versicherten Passagier folgende Kosten:
Versicherungsprämie an MSC Kreuzfahrten für den Abschluss der Versicherung von Europ Assistance
Reisepreis Paketpreis pro Person
EUR 800,- EUR 46,-
EUR 1.300,- EUR 60,-
EUR 1.850,- EUR 80,-
EUR 2.350,- EUR 97,-
EUR 3.400,- EUR 125,-
EUR 5.200,- EUR 173,-
EUR 7.750,- EUR 222,-
17. Unwirksamkeit einer Reisebedingung
Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam bzw. unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf den Bestand der übrigen Reisebedingungen.
18. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
19. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand von MSC Kreuzfahrten (d.h. MSC Crociere S.A.) ist München. Für den Fall, dass der Vertragspartner von MSC Kreuzfahrten keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner für MSC Kreuzfahrten um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
MSC Crociere S.A., Genf, Administrativer Ansprechpartner für Deutschland: MSC Kreuzfahrten GmbH • Neumarkter Straße 63 • 81673 München* (HRB 138359) D5/D2109
Princess Cruises
Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen der Inter-Connect Marketing GmbH für Princess Cruises
1. Vertragspartner
Vertragspartner des abzuschließenden Reisevertrages sind der Reiseveranstalter und der Reisende, der für sich selbst und/oder Dritte handelt. Die insoweit begünstigten Dritten sind die Reiseteilnehmer, die nachfolgend auch als Reisende bezeichnet werden. Die nachstehenden Reisebedingungen bilden die Grundlage des Reisevertrages und regeln den Inhalt des zwischen dem Reisenden als Anmelder und Inter-Connect Marketing, Consulting & Representation Services GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Bernhard-Peter Franz mit Sitz in 80636 München, Arnulfstr. 31, eingetragen beim Amtsgericht München unter: HRB 90362, Telefon: 0049 (0)89 51703 450 (nachstehend ICO genannt) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Schiffskreuzfahrten auch mit Wirkung für die Reiseteilnehmer. ICO ist insoweit Reiseveranstalter i. S. des § 651a BGB. ICO kann im Einzelfall auch als Vermittler auftreten, was einer klaren und unmissverständlichen Regelung bedarf.
2. Unverbindliche Reservierung (Optionsbuchung) und Vertrag über eine Kreuzfahrt
2.1 ICO gibt dem Reisenden auf der Internetseite www.princesscruises.de/www.princesscruises.at die Möglichkeit, vor einer verbindlichen Anmeldung zu einer Kreuzfahrt zunächst unverbindlich das Interesse an der Buchung einer Kreuzfahrt anzuzeigen, und, sofern nach der Leistungsbeschreibung der Kreuzfahrt und dem zum Zeitpunkt der Interessensanmeldung gegebenen Buchungsstand möglich, bereits Wunschkabinen auszuwählen (Optionsbuchung). Die Bereitstellung der Optionsbuchungsmöglichkeit stellt kein Angebot von ICO zum Abschluss eines Reisevertrages und keine Annahme eines Angebotes des Reisenden dar. Sofern die Reise im Zeitpunkt der Optionsbuchung nicht ausgebucht ist, beziehungsweise die Wunschkabinen verfügbar sind, wird ICO nach Eingang der Interessenanmeldung des Reisenden die Kabinen für einen Zeitraum von in der Regel drei Kalendertagen einschließlich des Tages der Optionsbuchung reservieren. Der Reisende erhält nach Eingang der Optionsbuchung per Email eine Reservierungsbestätigung aus der der Reservierungszeitraum hervorgeht.
2.2 Mit der Anmeldung zu einer Kreuzfahrt bietet der Reisende ICO den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer (Reiseteilnehmer). Die Anmeldung, das Vertragsangebot, kann schriftlich, telefonisch, mündlich oder online erklärt werden. Im Falle einer vorab gemäß Ziff. 2.1 erfolgten Optionsbuchung, erfolgt die Anmeldung mit einer schriftlichen Bestätigung der Optionsbuchung durch den Reisenden. Die Bestätigung erfolgt regelmäßig über ein Partnerreisebüro von ICO, welches dem Reisenden bei der Optionsbuchung empfohlen wird.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung von ICO beim Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro mit Wirkung für alle in der Anmeldung benannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, die der Reisende auch mit Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt.
2.4 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das ICO für die Dauer von 10 Kalendertagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises, Antritt der Reise) erklärt. Auf die Abweichung ist der Reisende hinzuweisen. Die im Katalog angegebenen Preise sind Richtpreise für eine Kabine mit Doppelbelegung. Die für den Reisevertrag maßgeblichen Preise sind in der Reisebestätigung erhalten. Sie sind vorab über ein Reisebüro oder das Internet unter www.princesscruises.de/www.princesscruises.at täglich abrufbar.
2.5 Für behinderte Reiseteilnehmer muss bei der Anmeldung die Behinderung mitgeteilt werden. Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes ICO zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen. Reiseteilnehmerinnen, die bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder während der Reise erreichen, können nicht mehr befördert werden. ICO behält sich das Recht vor, Anmeldungen ablehnen zu können, wenn nach dem Ermessen der medizinischen Berater von ICO die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für die Reise nicht vorliegen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der Leistungsbeschreibung für den im Reisezeitraum maßgeblichen Reisekatalog, sowie auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Die Leistungen des Reiseveranstalters bestehen aus der Beförderung und Unterbringung der Reiseteilnehmer in der gebuchten Kabine des Kreuzfahrtschiffes, Vollpensionsverpflegung während der Kreuzfahrt, sowie den fälligen Hafengebühren, jeweils nach Maßgabe der Reisebeschreibung im Katalog nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung
3.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reiseteilnehmer zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der im Prospekt/Katalogbeschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen nicht Teil des Katalogangebotes kann der Reisende solche Leistungen nach seinen Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO als Zusatzleistung bestätigt und werden insoweit Teil des Reisevertrages. Soweit sich hierausgesonderte Regelungen für den Reisenden ergeben, ist er darauf hinzuweisen stets dann, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Anreisepakete können zusätzlich auf Nachfrage vermittelt werden. Für diese Leistungen gelten dann die Allgemeinen Reisebedingungen dieser Veranstalter oder der Leistungsträger.
3.3 Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. Zum Leistungsumfang gehört auch die Benutzung der nicht als gesondert kostenpflichtig gekennzeichneten Bordeinrichtungen. Nicht zum Leistungsumfang gehören Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wie Ausflüge, Sport- oder Kulturveranstaltungen etc., wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind.
3.4 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro bis spätestens 7 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen unter der Voraussetzung, dass auch der Reisepreis vollständig gezahlt ist. Sind die Unterlagen wider Erwarten noch nicht angekommen, hat sich der Reisende dringend mit dem von ihm beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.
4. Zahlung
4.1 Die Zahlungen des Reisenden für den Reisevertrag nach § 651 a BGB sind über § 651 k BGB abzusichern. Diese Absicherung hat ICO sorgfältig vorzunehmen. Den Sicherungsschein über den Reisepreis erhält der Reisende grundsätzlich mit der Bestätigung für die Leistungen, die Gegenstand des Reisevertrags mit ICO sind. Im Falle vermittelter Reiseleistungen hat ICO vor Aushändigung des Sicherungsscheines eine Pflicht zur Überprüfung seiner Gültigkeit. Bei der Annahme von Anzahlungen des Reisenden, hat ICO den Sicherungsschein des Reiseveranstalters dem Reisenden zu übergeben.
4.2 Zahlungsverpflichtet ist der Reisende, der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Reiseteilnehmer umfasst. Der Reisende haftet für die Zahlung des ihm gegenüber abgerechneten Reisepreises, auch wenn es sich um die auf die weiteren Reiseteilnehmer entfallenden Anteile handelt. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Reisende eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person zu leisten.
4.3 Grundsätzlich ist die Restzahlung spätestens 42 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Dies gilt auch für Buchungen, die außerhalb der EU getätigt werden und Reisende, deren Wohnsitz außerhalb der EU ist. Die Zahlung des Reisepreises kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. Master Card, Visa) erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte fällt eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Buchung und Kreditkarte an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. Reisebüros haben zudem die Möglichkeit, die Zahlung per Abbuchungsauftrag für Lastschriften vorzunehmen.
4.4 Eine Reiseanmeldung ab 42 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist und bei der Anmeldung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird. Diese Regelung gilt auch für Reisende außerhalb der EU nach Maßgabe der Ziffer 4.3 Satz 2.
4.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt ICO die in Ziffer 8.1. geregelten Rücktrittskosten.
5. Leistungsänderungen
5.1 Die ICO als Reiseveranstalter behält sich Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von den vertraglich vereinbarten vor, wenn diese für den Reisenden zumutbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die Änderung selbst unerheblich, aber notwendig ist, wenn sie unvorhersehbar war und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt.
Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig. Im Falle einer Änderung der Reise wird die ICO den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unterrichten. Wenn eine erhebliche Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann alternativ eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, sofern ICO in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Reisende hat seine Wahl unverzüglich nach Unterrichtung über die Änderung/Abweichung durch ICO zu erklären.
5.2 Umfasst der Reisevertrag auch das An- und Abreisepaket ist ICO berechtigt An- und Abflugzeiten sowie die zunächst angegebene Fluggesellschaft zu ändern, sofern dies z. B. aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendig wird und die Gründe erst nach Abschluss des Reisevertrages entstanden sind. ICO informiert über diese Änderungen rechtzeitig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist.
5.3 Änderungen der Leistungen nach Beginn der Kreuzfahrt, insbesondere Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und Routen sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch höhere Gewalt erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Im Übrigen gilt, dass über Änderungen der Fahrzeiten, der Routen und/oder anzulaufenden Häfen z. B. aus Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen während der Fahrt allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
6. Preisänderungen
6.1 Die im Prospekt genannten Reisepreise, die sich grundsätzlich auf eine Kabine mit Doppelbelegung beziehen, sind Richtpreise, die geltenden Preise sind als Tagespreise über die Website von ICO www.princesscruises.de/www.princesscruises.at oder im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches über das Reisebüro zu erfahren. Die Preise für Zusatzpakete für An- und Abreise oder Sonderarrangements werden mit ihrer Bestätigung verbindlich nach Maßgabe der Ziffern 1. und 4. Sie sind Bestandteil des Reisevertrages. Dies gilt nicht, wenn es sich um zusätzlich vermittelte Fremdleistungen handelt.
6.2 Unabhängig davon ist ICO berechtigt den im Reisevertrag vereinbarten Preis zu erhöhen und zwar im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere durch Erhöhung der Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitszuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet: Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann ICO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann ICO vom Reiseteilnehmer/Anmelder den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ICO vom Reisenden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist ICO berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Reisenden zu fordern.
6.3 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Reisende unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, danach ist eine Preiserhöhung nicht mehr zulässig.
6.4 Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch ICO, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, soweit dies ICO aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis möglich ist. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ICO geltend zu machen. Dies sollte aus Nachweisgründen schriftlich geschehen.
7. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
7.1 ICO kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ICO nachhaltig stört, oder wenn sich einer der Reisenden in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen des Reisenden. Gleiches gilt bei Nichtbefolgung der sog. „Guest Vacation Policy“ also der länderspezifischen Ge- und Verbote bzgl. Waffen- oder Drogenbesitz, Gewalttätigkeit, beleidigendem Verhalten etc. Hierüber wird der Reisende zu Beginn der Kreuzfahrt informiert.
7.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Reisenden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater von ICO eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Reisende reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden. Weiterhin hat ICO das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.
7.3 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt ICO bereits vor der Abreise die erforderlichen Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
7.4 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von ICO gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, behält ICO den Anspruch auf den Reisepreis. ICO lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht ICO nicht ein. Insbesondere hat der Reisende die ihm oder dem Reiseteilnehmer entstehenden Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst zu tragen. Der Reisende sollte überprüfen, ob eine Zusatzkrankenversicherung erforderlich ist.
8. Vertragsbeendigung durch den Reisenden vor Reisebeginn (Rücktritt) und Stornogebühren
8.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten und den Rücktritt auch für die weiteren von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer erklären. Dieser Rücktritt gilt dann nur für die Leistungen des Reisevertrages unter Einschluss des Zusatzpakets im Zusammenhang mit zusätzlich oder gesondert gebuchten Leistungen soweit sie Bestandteil des Reisevertrages geworden sind oder in einem Zusammenhang mit ihr stehen, also z. B. auch für vermittelte Anreise- oder Abreisepakete. Soll sich der Rücktritt nur auf den Reisevertrag beziehen, also nicht auf vermittelte Reiseleistungen, hat der Reisende dies festzulegen und zu erklären. Seine Rücktrittserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Reisende ist verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzureichen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ICO, wenn die Reise unmittelbar bei ICO gebucht wurde. Erfolgte die Buchung der Reise und die Vermittlung der weiteren Leistungen über ein Reisebüro, so genügt die Abgabe der Rücktrittserklärung diesem gegenüber, andernfalls ist der Rücktritt gesondert vorzunehmen.
8.2 ICO ist berechtigt eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen zu verlangen unter Berücksichtigung eines möglichen Vorteils aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung. Anstelle eines nachzuweisenden Aufwandes ist ICO berechtigt eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz-Reiseteilnehmer gestellt wird) für jeden ausgefallenen Reiseteilnehmer wie folgt zu berechnen ist.
Bei Rücktritt:
bis zum 80. Tag vor Reiseantritt Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von EUR 75,-
zwischen dem 79. und 60. Tag vor Reiseantritt10 % des Reisepreises
zwischen dem 59. bis 45. Tag vor Reiseantritt25 % des Reisepreises
zwischen dem 44. bis 15. Tag vor Reiseantritt50 % des Reisepreises
zwischen dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt75 % des Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises des auf den Anteil der Kreuzfahrt entfallenden Betrages.
Bei Nichtantritt: 95% des Gesamtbetrages.
8.3 Bei Last Minute Reisen zu sogenannten „Flash Raten“ welche ab 42 Tage vor Reisebeginn angeboten werden, können abhängig vom jeweiligen Angebot von Ziff. 8.2. abweichende Rücktrittspauschalen gelten. Das Reisebüro informiert über die abweichenden Bedingungen und händigt dem Reisenden vor Abschluss des Reisevertrages die für die Last Minute Reisen geltenden besonderen Reisebedingungen aus.
8.4 Es wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
8.5 Hat der Reisende neben der Kreuzfahrtleistung ein Zusatzpaket für weitere Leistungen, wie z. B. Anreise, Hotelarrangements, Abreise, gebucht, so erhöhen sich die vorgenannten Stornierungspauschalen für die Kreuzfahrtleistung im Fall des Rücktritts um die Stornogebühren des jeweiligen Leistungsträgers für die weitern Leistungen. ICO wird die ihr in Rechnung gestellten Stornierungskosten des jeweils beauftragten Leistungsträgers dem Reisenden weiterbelasten. Diese Stornierungskosten können unterschiedlich ausfallen. Darauf wird hier bereits hingewiesen. Vor der Buchung der Zusatzleistungen stellt das Reisebüro dem Reisenden die Reisebedingungen des jeweiligen Leistungsträgers zur Verfügung.
8.6 Dem Reisenden bleibt vorbehalten, ICO gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt im Übrigen in allen Fällen in denen sich ICO zur Erleichterung der Abwicklung auf Pauschalierungen beruft. Soweit es sich um vermittelte Reiseleistungen handelt, gelten insoweit die AGB der Leistungsträger.
8.7 Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. ICO wird sich die durch die Verwendung der ursprünglichen Reise erlangten Leistungen sowie evtl. ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
9. Höhere Gewalt
9.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet, kann der Reisende aber auch ICO den Vertrag kündigen. Dem Kündigenden obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme der höheren Gewalt.
9.2 Im Fall der höheren Gewalt gilt, dass ICO den Anspruch auf den Reisepreis verliert. Allerdings kann ICO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen, deren Höhe ICO darzulegen und zu beweisen hat. Die Mehrkosten für die Beförderung haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen, soweit der Vertrag die Beförderungsleistung beinhaltete.
9.3 Könnte ein Fall der höheren Gewalt vorliegen, hat ICO die Pflicht die Reiseteilnehmer über alle objektiv bestehenden Gefahren aufzuklären. Insoweit besteht eine Erkundigungs- und Informationspflicht von ICO, damit der Reiseteilnehmer die Möglichkeit der Kündigung für sich überprüfen kann.
10. Gewährleistung (Abhilfe, Minderung und Kündigung) und Verjährung
10.1 Wird die Reise nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ICO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet ICO innerhalb einer vom Reisenden zu setzenden angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisvertrag kündigen. Das Abhilfeverlangen ist an die Rezeption des Kreuzfahrtschiffes zur richten. Soweit neben der Kreuzfahrtleistung Transfer-und/oder Flug und/oder Hotelleistungen hinzugebucht wurden, und die ICO für diese Leistungen Reiseveranstalter und nicht nur Vermittler ist (vgl. Ziff. 3.2), ist das Abhilfeverlangen im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels dieser Leistungen entweder an den Leistungsträger vor Ort oder an die ICO zu richten. Der Fristsetzung zur Abhilfe bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe von der ICO oder der Reiseleitung der Princess Cruises verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Aus Gründen der Beweissicherung wird eine schriftliche Kündigungserklärung empfohlen. Die ICO ist berechtigt, zur Abhilfe eine gleiche oder höherwertige Ersatzleistung zu erbringen, soweit dies dem Reisenden zumutbar ist.
10.3 Im Falle eines Mangels der Reise kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Zur Wahrung des Anspruches hat der Reisende den Mangel unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) nach dessen Feststellung bei den unter Ziff. 10.2 zum Abhilfeverlangen genannten Stellen anzuzeigen.
10.4 Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei der Inter-Connect Marketing & Representation GmbH, Arnulfstr. 31, 80636 München, Deutschland geltend zu machen (Anschrift siehe Ziff.1). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende die Ansprüche nur geltend machen, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Aus Gründen der Beweissicherung wird eine schriftliche Geltendmachung empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Reiseleitung, Reisevermittler (Reisebüros) und einzelne Leistungsträger nicht berechtigt sind, Ansprüche der Reisenden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen ICO anzuerkennen.
10.5 Die Ansprüche des Reisenden wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reise (§§ 651 c bis 651 f BGB (Aufwendungsersatz, Minderung, Schadensersatz)) und sonstigen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr, soweit nachfolgend in 10.6 nicht eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
10.6 Die Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 b bis 651 f BGB die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ICO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren oder sonstige Schadensersatzansprüche des Reisenden die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ICO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren, verjähren in zwei Jahren. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10.7 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ausnahme der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit dem Tage, der auf den Tag folgt, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
11. Abrechnung von Mehraufwand
11.1 Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss ICO die ihr entstehenden Verwaltungsmehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten, die hierdurch auch im Einzelfall bei den jeweiligen Leistungsträgern (Flug, Hotel) entstehen. Für den Mehraufwand im Hause von ICO entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr, die EUR 50,- beträgt. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise storniert werden. In diesem Fall berechnen sich die Stornogebühren nach der Ziffer 8.2.
11.2 Der Reisende hat nach Abschluss des Reisevertrages keinen Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.). Will der Reisende eine Umbuchung veranlassen, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. ICO berechnet für den bei ihr dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30,– pro Person, wenn der Antrag auf Umbuchung spätestens am 80. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen nach dem 80. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.2).
12. Besondere Sorgfaltsbestimmungen, Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 ICO wird deutsche und österreichische Staatsangehörige, bei denen keine besonderen Umstände wie Doppelstaatsangehörigkeit, besondere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc. vorliegen, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen.
12.2 Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. In diesen Fällen gelten die Regelungen in Ziffer in 8.1 und 9.2 entsprechend.
12.3 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet ICO, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt ICO dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald ICO die Fluggesellschaft erfährt, die den Flug tatsächlich durchführt, wird ICO den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, hat ICO den Kunden über den Wechsel zu informieren. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen nach EU-Recht eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
12.4 ICO empfiehlt dringend eine Versicherung über Reiserücktrittskosten bei Buchung abzuschließen, da eine solche Versicherung im Reisepreis nicht eingeschlossen ist.
13. Haftung
13.1 ICO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Reisekaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandesund -ortes.
13.2 Eine Haftung von ICO für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, sind gem. § 651h BGB insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch ICO herbeigeführt wird.
b) soweit ICO für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.3 a) Die Haftung für alle gegen ICO gerichteten Schadenersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Reisenden beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt je Reisenden und Reise.
b) Hat ICO die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers, so richtet sich die Haftung des Veranstalters nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Warschauer Abkommen in der geltenden und anwendbaren Fassung von Den Haag oder des Montrealer Abkommens.
c) Kommt der ICO die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so gelten die jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften auch des nationalen Rechts.
d) Für Beschädigungen oder Verluste in der Reiseausrüstung durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen außerhalb des Schiffes haftet ICO nicht. Das gilt nicht, wenn solche Beeinträchtigungen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ICO zurückgehen. Für Beschädigungen oder Verlust des Kabinengepäcks haftet ICO nach den Bestimmungen des HGB.
13.4 Eine Haftung von ICO ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf derartigen Übereinkommen beruhen, es zulässig ist, dass Leistungsträger insoweit in der Haftung für die von ihnen zu erbringenden Leistungen beschränkt sind oder deren Haftung ausgeschlossen ist.
13.5 ICO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von ICO lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
13.6 ICO haftet nicht für Kosten, die dem Reisenden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern ICO die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet auf eventuell verspätete Reisenden zu warten.
13.7 ICO haftet nicht für Schreib-, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen ICO zur Anfechtung des Reisevertrages. ICO haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, z. B. der Reisebüros auf deren Entstehung ICO keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit ICO nicht überprüfen konnte. Reisebüros oder sonstige Leistungsträger sind nicht ermächtigt Zusicherungen für ICO abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht mit den Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen übereinstimmen, über die Reservierungsbestätigung hinaus gehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch an Ehegatten und Verwandte, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn überwiegende Gründe des Verbraucherschutzes zur Zulässigkeit der Abtretung führen. Vorbehaltlich Satz 2 gilt, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reisenden durch Dritte im fremden Namen stets zulässig ist.
15. Datenschutz
15.1 Die personenbezogenen Daten, die der Reisende zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen zur Identität einer Person, wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse. Bei Nutzungsdaten handelt es sich um Daten, die nicht aktiv zur Verfügung gestellt werden, sondern die passiv erhoben werden können, z. B. bei Nutzung einer Website oder der Online-Angebote.
15.2 ICO wird anfallende Daten der Reisenden nur im Zusammenhang mit der Erfüllung des Reisevertrages erheben, bearbeiten, speichern und verwenden. Diese Daten werden nur zur Buchungsabwicklung an die in die Erfüllung des Reisevertrages eingebundenen Unternehmen im erforderlichen Umfang weitergegeben. Auf Anforderung wird mitgeteilt, welche persönlichen Daten der Kunden gespeichert sind.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gelten zunächst individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen, die durch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen ergänzt werden. Soweit weder der Vertrag noch diese Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen eine Regelung vorsehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Rechts zum Reisevertrag unter Einbeziehung der BGB-InfoV § 4 ff.
16.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und ICO und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten findet deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen ICO im Ausland für die Haftung von ICO dem Grunde nach nichtdeutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist – soweit zulässig vereinbar – München.
16.4 Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch die gesetzlich zulässige Regelung zu ersetzen, die unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes der gewollten Regelung am ehesten entspricht.
16.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Reisevertrages.
Stand: Dezember 2011
Princess Cruises
Inter-Connect Marketing GmbH
Arnulfstraße 31
D - 80636 München
Deutschland
Telefon: +49 - (0)89 / 51 703 450
Fax: +49 - (0)89 / 51 703 120
E-Mail: info@princesscruises.de
Internet: www.princesscruises.de
Gerichtsstand & Sitz der Gesellschaft: München
Handelsregister: HRB 90362
Ust-IdNr.: DE129386113
Steuernummer: 143/150/40478
Royal Caribbean Cruise Line
Reise- und Zahlungsbedingungen von Royal Caribbean Cruise Line für Deutschland
1. Vertragspartner
Die nachstehenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter (im folgenden "Royal Caribbean" genannt, vgl. auch Ziff. 21) entstehenden Vertragsverhältnisses zur Durchführung von Pauschalreisen, insbesondere für Schiffskreuzfahrten. Eventuelle Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1 Mit seiner Reiseanmeldung bietet der Kunde Royal Caribbean den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung mitbenannten Teilnehmer. Royal Caribbean bittet, auf eine konkrete Übermittlung der Namen zu achten. Auch und besonders die Vornamen müssen stets überprüft werden, damit die Namen auf den Reisedokumenten mit den Namen in Pass oder Personalausweis übereinstimmen.
2.2 Reiseprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Royal Caribbean herausgegeben werden, sind für Royal Caribbean und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Royal Caribbean gemacht werden.
2.3 Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Royal Caribbean dem Kunden mit der Reisebestätigung eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Gleichzeitig erhält der Kunde seinen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Der Reisevertrag kommt mit Wirkung für alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer und auf Grundlage dieser Reisebedingungen zustande, welche der Kunde mit der Wirkung für alle von ihm benannten Teilnehmer anerkennt. Sollten dem Kunden die Reise- und Zahlungsbedingungen bei seiner Reiseanmeldung nicht vorliegen, übersendet Royal Caribbean diese mit der Reisebestätigung/Rechnung. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen den Reise- und Zahlungsbedingungen (bei kurzfristigen Buchungen, das heißt innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt, unverzüglich), ist der Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Im Falle des Widerspruchs bleibt der Reisevertrag ohne Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen wirksam.
2.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt hierin ein neues Angebot, an das Royal Caribbean für die Dauer von 14 Kalendertagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann. Andernfalls ist kein Reisevertrag abgeschlossen worden.
2.5 Das Mindestalter für alleinreisende Kunden beträgt 21 Jahre. Gäste im Alter bis einschließlich 20 Jahre müssen in Begleitung eines mindestens 21-jährigen Erwachsenen sein, welcher in der gleichen Kabine gebucht ist. Ausgenommen hiervon sind verheiratete Paare ab 18 Jahren, die eine Heiratsurkunde bei Buchung und Einschiffung vorlegen. Kleinkinder dürfen nur dann an einer Kreuzfahrt teilnehmen, wenn sie bei Reisebeginn mindestens sechs Monate alt sind. Bei einer Kreuzfahrt, die eine Atlantik- oder Pazifiküberquerung beinhaltet, die nach Hawaii, zu bestimmten Zielen in Südamerika oder bestimmten anderen Zielen führt, müssen Kleinkinder bei Reisebeginn jedoch mindestens ein Jahr alt sein.
Bei Familien, die ihre Kinder in einer gesonderten Kabine unterbringen möchten, müssen die Kabinen nebeneinander liegen. Achtung: Die oberen Betten sind nicht für Kinder bis zu 6 Jahren geeignet.
2.6 Behinderte Kunden müssen bei ihrer Kreuzfahrtanmeldung Royal Caribbean ihre Behinderung mitteilen, damit Royal Caribbean gewährleisten kann, dass die Reise ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (siehe auch Punkt 9.2).
2.7 Besteht bei Reiseantritt eine Schwangerschaft, so ist bis zur 23. Schwangerschaftswoche ein Unbedenklichkeitsattest des Arztes (auf englisch) an Royal Caribbean Frankfurt zu übersenden und auch zum Check-In mitzubringen.
3. Prospektangaben
Die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Royal Caribbean bindend. Royal Caribbean kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Flüge, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf bzw. Übertragung zusätzlicher Kontingente aus anderen Ländern nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
4. Bezahlung
4.1 Die Zahlungen des Kunden sind gemäß § 651 k BGB abgesichert, weil der Kunde von Royal Caribbean mit der Reisebestätigung den Reisepreissicherungsschein erhalten hat. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Reisepreissicherungsschein übergeben ist.
4.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Royal Caribbean berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8.1 zu belasten.
4.3 Einige wenige ausländische Flughäfen behalten sich das Recht vor, bei Abreise eine Zusatzgebühr zu erheben. Da diese Gebühren ständigen Schwankungen unterliegen, können diese nicht in den Reisepreis einkalkuliert werden und müssen daher vor Ort separat bezahlt werden.
5. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen und deren Preis ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der jeweils maßgeblichen Ausschreibung von Royal Caribbean, den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Leistungsänderungen
6.1 6.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Royal Caribbean nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Royal Caribbean wird den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unverzüglich unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Royal Caribbean in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat sein Recht unverzüglich nach Erklärung von Royal Caribbean über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise gegenüber Royal Caribbean geltend zu machen.
6.2 Über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeiten und/oder der Routen der Kreuzfahrt, z. B. aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Ist ein Anreise- oder Abreiseflug Leistungsbestandteil der Kreuzfahrtreise, können im Falle der Absage eines Linienfluges oder der Nichteinhaltung des Flugplans durch die Fluggesellschaft ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggeräts oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wech-sel/Abänderung ausdrücklich vorbehalten.
7. Preisänderungen/Preiserhöhungen
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Preisänderungen werden wie folgt berechnet:
Bei der Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, kann Royal Caribbean den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen.
a) Bei einer auf den Sitzplatz/das Kabinenbett bezogenen Erhöhung kann Royal Caribbean vom Kunden den konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Soweit vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel eine Preiserhöhung gefordert wird, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Royal Caribbean vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren Royal Caribbean gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, auf den jeweiligen Reisepreis entfallenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Verändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurse dergestalt, dass sich Kosten für die Reise erhöhen, so ist Royal Caribbean berechtigt, die tatsächlich hierdurch entstandenen Mehrkosten für die Reise vom Kunden zu fordern.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte eine Preisänderung erfolgen, wird der Kunde unverzüglich mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises davon in Kenntnis gesetzt. In jedem Fall ist eine Preisänderung nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt möglich, Preiserhöhungen danach sind nicht mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm von Royal Caribbean zu verlangen, wenn Royal Caribbean in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat die Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung über die Preiserhöhung Royal Caribbean gegenüber geltend zu machen.
8. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung und Ersatzreisender
8.1 Rücktritt durch den Reisegast
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Kündigungserklärung sollte aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Der Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Royal Caribbean.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt die Reise nicht an, kann Royal Caribbean Ersatz seiner Aufwendungen und der getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung der Rücktrittspauschalen hat Royal Caribbean gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche, mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Royal Caribbean gegenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
In der Regel belaufen sich die Rücktrittskosten, die Royal Caribbean für ihre Reise fordern muss – jeweils pro Person – auf:
Rücktritt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 59. und 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 29. und 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
Rücktritt zwischen dem 14. und 8. Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises
Rücktritt ab dem 7. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises
Soweit eine oder mehrere Personen aus einer Mehrbettkabine (2 oder mehr Personen) nicht mehr an einer Reise teilnehmen wollen (Stornierung), so ist die Stornierung der gesamten Kabine, verbunden mit der Neubuchung für die verbleibenden Reisegäste, erforderlich. Royal Caribbean wird sich das durch die Verwendung der ursprünglichen Reiseleistung Erlangte, sowie evtl. ersparte Aufwendungen, anrechnen lassen. Bei der Neubuchung einer Kabine zur Einzelbelegung beträgt der Zuschlag, den Royal Caribbean berechnet, 100 % des Kabinenpreises.
8.2 Namensänderung/Ersatzreisende
Bei Änderungen des Namens oder Nennung einer Ersatzperson muss Royal Caribbean Ihnen die entstehenden Mehrkosten berechnen, inkl. der Mehrkosten seitens Drittanbietern (Flug, Hotel). Für den Mehraufwand im Hause von Royal Caribbean entsteht in jedem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 60,– je Reisendem. Als Namensänderung gilt jede Veränderung der Schreibweise des Vor- oder Zunamens. Die Angabe einer Ersatzperson oder einer Namensänderung ist nur möglich, solange das Schiff nicht für solche Änderungen gesperrt ist. Soweit eine solche Änderung nach diesem Zeitpunkt erforderlich ist, muss die Reise ersatzlos storniert werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, werden keine Rücktrittskosten in Rechnung gestellt.
8.3 Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Schiffs, des Reisebeginns (Flug), der Unterkunft oder der Beförderungsart (z. B. Wechsel der Kabinenkategorie, Änderung der Ausreise etc.) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden trotzdem eine Umbuchung vorgenommen, so wird Royal Caribbean dem Kunden die entstehenden Mehrkosten berechnen. Umbuchungen werden nicht durchgeführt, wenn sich dadurch der Reisepreis reduziert. Für den Mehraufwand seitens Royal Caribbean entsteht zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von € 20,– pro Person, wenn der entsprechende Wunsch des Kunden spätestens am 60. Tag vor Kreuzfahrtbeginn vorliegt und eine entsprechende Änderung möglich ist. Änderungen ab dem 60. Tag vor Reiseantritt sowie Änderungen zum Zwecke der Preisreduzierung sind nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag möglich. Es gelten dann die obigen Rücktrittskostenpauschalen (siehe Ziffer 8.1).
9. Vertragsbeendigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden nach dem pflichtgemäßen Ermessen der medizinischen Berater der Royal Caribbean eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil der Kunde reiseunfähig ist oder eine Gefahr für sich selbst oder Dritte darstellt, kann der Reisevertrag jederzeit gekündigt werden und die weitere Beförderung verweigert werden.
Weiterhin hat Royal Caribbean das Recht, einen Reisevertrag zu kündigen bzw. die Beförderung zu verweigern, soweit Kundinnen bei Reiseantritt die 24. Schwangerschaftswoche erreicht haben oder während der Reise erreichen würden.
9.2 Soweit der Kunde seine vertragliche Verpflichtung verletzt, Royal Caribbean bereits vor der Abreise Passdaten zur Weitergabe an die entsprechenden Einreisebehörden zu übermitteln, kann der Reisevertrag ohne Setzung einer weiteren Frist gekündigt bzw. die Beförderung verweigert werden.
9.3 Soweit aus den o. g. Gründen ein Reisevertrag von Royal Caribbean gekündigt und eine weitere Beförderung verweigert wird, so behält Royal Caribbean den Anspruch auf den Reisepreis. Royal Caribbean lässt sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die Royal Caribbean aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Für eventuell entstehende Mehrkosten des Kunden steht Royal Caribbean nicht ein. Insbesondere trägt der Kunde Mehraufwendungen für einen Rücktransport an seinen Heimatort selbst.
10. Haftung des Reiseveranstalters
10.1 Royal Caribbean haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für
die gewissenhafte Reisevorbereitung;die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
die Richtigkeit der Beschreibungen aller in der jeweiligen Ausschreibung angegebenen Reiseleistungen;die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
10.2 Vertragliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Royal Caribbean für vertragliche Schadensersatzansprüche, die nicht Körperschäden sind, sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (§ 651 h BGB), a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Royal Caribbean herbeigeführt wird oder
b) soweit Royal Caribbean für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung Royal Caribbeans für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis des Kunden beschränkt.
Soweit dem Kunden aufgrund zwingender internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften darüber hinaus gehende Ansprüche zustehen sollten, bleiben diese von der Beschränkung unberührt (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.3 Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Eine Haftung von Royal Caribbean ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist (z. B. Montrealer Übereinkommen, 2. Seerechtsänderungsgesetz).
10.4 Haftung für Fremdleistungen
Royal Caribbean haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort etc.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden.
10.5 Royal Caribbean haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch sein verspätetes Eintreffen am Schiff entstehen, sofern Royal Caribbean die Beförderung zum Schiff nicht vertraglich geschuldet hat. Dies gilt für Abfahrtshäfen ebenso wie für die unterwegs angelaufenen Häfen, sofern Landausflüge in eigener Regie und auf eigenes Risiko unternommen werden. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf eventuell verspätete Kunden zu warten.
11. Mängelrüge und Voraussetzung bei Kündigung wegen Schlechtleistung
Der Kunde ist verpflichtet, einen aufgetretenen Mangel gegenüber Royal Caribbean unverzüglich anzuzeigen. Vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) muss der Kunde Royal Caribbean eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen, sofern die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Royal Caribbean verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
12. Ausschlussfristen
Der Kunde ist mit Ansprüchen Royal Caribbean gegenüber ausgeschlossen, soweit er diese nicht innerhalb der folgenden Fristen möglichst schriftlich gegenüber Royal Caribbean geltend macht, wobei Reisebüros nicht zur Annahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 12.1 Vertragliche Ansprüche
Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche muss der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei Royal Caribbean geltend machen, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit kein Personenschaden vorliegt Ansprüche aus unerlaubter Handlung müssen, soweit es sich um keinen Personenschaden handelt, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich Royal Caribbean gegenüber geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde war an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert.
12.3 Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Personenschaden
Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Royal Caribbean möglichst schriftlich, innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen.
Bei einer späteren Kenntnis von Schädiger und schädigendem Ereignis oder einem späterem Zeitpunkt, an dem eine Kenntnis hätte bestehen müssen, sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Royal Caribbean möglichst schriftlich innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt gel-tend zu machen. Dies gilt keinesfalls, soweit ein Schaden durch Royal Caribbean oder deren Erfül-lungsgehilfen grob verschuldet wurde oder der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne sein Ver-schulden gehindert war.
13. Verjährung
13.1 Vertragliche Ansprüche
Vertragliche Ansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Royal Caribbean beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
13.2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt und diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von Royal Caribbean verursacht wurden, verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4 Schweben zwischen dem Kunden und Royal Caribbean Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Royal Caribbean die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
15. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch Royal Caribbean den Vertrag gemäß § 651 j BGB kündigen.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Royal Caribbean wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Reisen angeboten sind, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Diese Informationen gelten ohne Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Kunde die Voraus-setzungen für die Reise zu schaffen.
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Kunden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Kunde nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen in den Abschnitten "Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzperson" und "Rücktritt durch den Reiseveranstalter" entsprechend.
17. Ausführende Fluggesellschaft
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EuVO 2111/05) verpflichtet Royal Caribbean, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flüge bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung eine ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt Royal Caribbean dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen bzw. durchführen. Sobald Royal Caribbean weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird Royal Caribbean den Kunden darüber informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Royal Caribbean den Kunden über den Wechsel informieren. Royal Caribbean wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, mit denen eine Beförderung nicht zulässig ist, ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
18. Reiserücktrittskostenversicherung
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Royal Caribbean empfiehlt dringend, eine solche Versicherung bei Buchung abzuschließen.
19. Datenschutz und Allgemeines
19.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Royal Caribbean zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
19.2 Die Einzelheiten der Reiseausschreibung entsprechen dem Stand ihrer Verfassung. Ein Irrtum wird vorbehalten. Insbesondere für Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Offensichtliche Rechenfehler berechtigen Royal Caribbean zur Anfechtung des Reisevertrages. Royal Caribbean haftet nicht für Angaben in Reiseausschreibungen Dritter, auf deren Entstehung sie keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit sie nicht überprüfen konnte. Reisebüros sind von Royal Caribbean nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
20. Gerichtsstand & Rechtswahl
20.1 Der Kunde kann Royal Caribbean in Frankfurt am Main (Deutschland) verklagen.
20.2 Für Klagen von Royal Caribbean gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.
20.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Royal Caribbean findet deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Royal Caribbean im Ausland für die Haftung von Royal Caribbean dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
20.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als diese Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
21. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter ist Royal Caribbean Cruises Ltd. Miami vertreten durch RCL Cruises Ltd., Zweigniederlassung Frankfurt am Main, sofern es sich nicht um Kreuzfahrten mit den Schiffen: Legend of the Seas, Splendour of the Seas, Vision of the Seas, Independence of the Seas, Rhapsody of the Seas, Liberty of the Seas, Grandeur of the Seas, Adventure of the Seas, Mariner of the Seas, Brilliance of the Seas oder Navigator of the Seas handelt. In diesem Fall ist Reiseveranstalter die RCL Cruises Ltd. UK, vertreten durch RCL Cruises Ltd., Zweigniederlassung Frankfurt am Main.
Bitte beachten Sie hierzu ergänzend die Angaben bei Ihrer Buchung und den Reiseunterlagen.
Royal Caribbean International, Royal Caribbean, Crown & Anchor, Oasis of the Seas, Allure of the Seas, Independence of the Seas, Freedom of the Seas, Liberty of the Seas, Adventure Ocean, Jewel of the Seas, Serenade of the Seas, Mariner of the Seas, Brilliance of the Seas, Radiance of the Seas, Explorer of the Seas, Voyager of the Seas, Vision of the Seas, Navigator of the Seas, Rhapsody of the Seas, Grandeur of the Seas, Enchantment of the Seas, Legend of the Seas, Splendour of the Seas, Monarch of the Seas, Majesty of the Seas, Adventure of the Seas, CocoCay, Labadee, GolfAhoy!, SuperCharge, Sea Pass, Viking Crown Lounge, ShipShape, Royal Caribbean Cruises sind eingetragene Warenzeichen von Royal Caribbean Cruises Ltd.®
©2010, RCL Cruises Ltd. Alle Rechte vorbehalten.
Sea Cloud Cruises
Lieber Gast,
wir hoffen, dass Sie in unserem Programm die passende Urlaubsreise gefunden haben
und begrüßen Sie im exklusiven Kreis der SEA CLOUD CRUISES GmbH (SCC) Gäste.
Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erwarten dürfen, lesen Sie bitte aufmerksam
die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen
Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir sind bemüht,
Ihnen Sorgen und Ärger, soweit das irgend möglich ist, abzunehmen. Die Abgrenzung des
Rahmens unserer Verantwortung soll Ihnen Klarheit darüber geben, was Sie erwarten
können und wofür wir einstehen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie SCC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Das kann schriftlich oder fernschriftlich geschehen. Der Reisevertrag
kommt aber erst dann zustande, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und
den Preis der Reise schriftlich bestätigen.
1.2. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Sie erhalten bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, die
alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält, sofern
sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt ergeben.
1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung
stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden
von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot von SCC vor, an das SCC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist SCC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Zahlung
2.1. Eine Anzahlung von 10 % pro Person ist innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der
Reisebestätigung und der Rechnung sowie der Aushändigung des Sicherungsscheines
i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn und
vor Erhalt der Reiseunterlagen (Tickets etc.) fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist
der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.2.Wenn der Reisende mit einer Zahlung gegenüber SCC in Verzug gerät, kann SCC vom
Vertrag zurücktreten. In dem Fall kann SCC Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2 verlangen.
2.3. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag
automatisch aufgelöst. SCC kann dann eine Entschädigung entsprechend der Rücktrittsgebühren
nach Ziffer 5.2. verlangen.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc., sowie telefonische Reservierungen
oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.
2.5. Sämtliche Zahlungen müssen direkt an SCC geleistet werden. Das vermittelnde Reisebüro
ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen an das vermittelnde
Reisebüro erfolgen ausschließlich auf Risiko des Reisenden und haben keine schuldbefreiende
Wirkung gegenüber SCC, wenn die Zahlungen nicht SCC weitergeleitet werden.
3. Leistungen und Preise
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Reisebeschreibung
und aus der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungspaket
Eingeschlossen sind:
Kreuzfahrt in der gebuchten Kabine inkl. Vollpension und Softdrinks sowie Tischweine
zu den Mahlzeiten.
- alle im Programm erwähnten Transfers mit Gepäcktransport
- alle im Programm erwähnten Übernachtungen
- alle im Programm erwähnten Mahlzeiten
- alle im Programm erwähnten Landausflüge (deutsch oder englisch), sofern nicht
anders vermerkt
- Hafen- und Anlegegebühren
Nicht eingeschlossen sind:
Trinkgelder, Übergepäck, zusätzliche Mahlzeiten, Getränke (soweit nicht ausdrücklich
eingeschlossen), fakultative Ausflüge, sonstige persönliche Ausgaben.
3.3. Flüge
Die Flüge werden von SCC nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich
hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristen-Klasse; gegen tariflichen
Mehrpreis auch in der Business und in der 1. Klasse, soweit diese zur Verfügung
stehen. Flüge an anderen Tagen als den gebuchten Reisetagen z.B. infolge von Vor- oder
Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von
den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkungen
akzeptiert.
Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, deren Flüge wir vermitteln, sind
verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung.
Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder
abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch am Ort
entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
3.4. Gepäckbeförderung
Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 30 kg). Bei Reisen in
einige Länder (u.a. USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands) ist die
Bemessungsgrundlage nicht das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und
deren Abmessungen. Übergepäck kann auf Flügen grundsätzlich gegen Aufzahlung mitgenommen
werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die An-zeige
ist Voraussetzung für eine Haftung.
3.5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen
wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich SCC bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die
Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Vorschriften entgegenstehen. SCC ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als
Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der
Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft,
des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden.
Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung
vorbehalten.
Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z.B. bei Hoch- oder
Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, wenn das
Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte,
wenn wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert
wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende
Reiseroute eingeschlagen wird oder sonstigen besonderen Gegebenheiten. In
derartigen Fällen ist SCC auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf
Teilstrecken Busse, einzusetzen.
4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen
von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die nicht von SCC wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten
Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte
Leistung mit Mängeln behaftet ist.
Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für
den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos
umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. RCC verpflichtet
sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen, soweit das möglich ist.
4.4. SCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu
ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat SCC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21
Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SCC über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung SCC gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Ihre
Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
5.2.Wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder wenn Sie die Reise nicht antreten,
kann SCC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre
Aufwendungen verlangen. Unser pauschaler Anspruch auf Rücktrittsgebühren besteht
bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 150. Tag vor Reisebeginn lediglich in einer
Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Person. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende
Annullierungsgebühren:
- 149.- 50. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
- 49.- 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
- 21.- 15. Tag vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
- 14.- 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
Reisebedingungen der Firma SEA CLOUD CRUISES GmbH als Reiseveranstalter für SY SEA CLOUD
Stand April 2010
Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in
Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an SCC berechnet werden, wie z.B.
Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung.
Dem Reisenden steht es frei, SCC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. In dem Fall tritt
der nachgewiesene geringere Schaden anstelle der Pauschale.
SCC behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SCC verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.3. Auf Ihren Wunsch werden wir uns bemühen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, eine
Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 75. Tag vor Reisebeginn vorzunehmen.
Eine Umbuchung ab dem 74. Tag vor Reisebeginn setzt Ihre Rücktrittserklärung hin sichtlich
der gebuchten Reise voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nachweislich nur geringfügigere Kosten verursachen.
Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder
der Beförderung.
5.4. Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu
der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen,
wenn er dafür wichtige Gründe hat (z.B. spezielle Erfordernisse für diese Reise,
gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaft oder des Hoteliers, etc.). Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder SCC als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
6.1. SCC kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der
Reisende in starkem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann SCC den Vertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende nach Einschätzung des Kapitäns aufgrund seines körperlichen Zustandes
oder eines anderen Grundes reiseunfähig ist, ohne Begleitung reist, obwohl er auf
Begleitung angewiesen ist oder die Reise aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. In
all diesen Fällen behält SCC nach der Kündigung den Anspruch auf Zahlung des
Reisepreises. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
SCC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener
Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die
Leistungsträger.
6.2. SCC kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt von der Reise bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, sofern (a) im Prospekt die Mindestteilnehmerzahl
sowie der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist und (b) in der
Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich
angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Die
Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis dann
umgehend zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
(z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch SCC den Reisevertrag kündigen.
SCC zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
7.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden - wenn möglich -
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
8. Haftung
8.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
8.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
8.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförde-rungsunternehmen,
Hoteliers etc.)
8.1.3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
8.2. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren
Entstehen wir keinen Einfluss nehmen. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem
Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach
Drucklegung dieses Prospektes ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder
Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche
nachträgliche Änderungen werden wir Sie nach Möglichkeit kurzfristig informieren.
8.3. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen,
sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes
ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen
nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der
geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung.
Ihre Reise führt Sie überwiegend in fremde Länder, in denen fremde Lebensumstände
und teilweise auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
8.4. Umfang der Haftung
SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den
Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit
hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge, für die der
Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis erhält, folgendes:
Nicht SCC als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das
befördernde Unternehmen. SCC ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften
basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die bei SCC angefordert werden
können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im Übrigen begrenzt durch
internationale Abkommen und Regelungen, z.B. das Warschauer Abkommen und die
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991. Auf besonderen Wunsch senden wir
sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen.
8.5. Gewährleistung
8.5.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht
wird. SCC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
8.5.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen
Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle, weitergehende
Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.
8.5.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe
geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise
infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist
SCC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden
ggf. zurückzubefördern.
8.6. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel
der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen, und zwar auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
8.7. Beschränkung der Haftung
8.7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
8.7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
8.7.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Übereinkommen,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.7.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körper-verletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reisever-anstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
8.7.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu,
so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
8.8. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
8.8.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun,
um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden
gering zu halten.
8.8.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und
Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw.
Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht
beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hote-lier)
und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Ziel-gebiet.
Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, stehen ihm
Ansprüche insoweit nicht zu.
8.8.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten
Rückkehrdatum schriftlich bei SEA CLOUD CRUISES GmbH, An der Alster 9, 20099
Hamburg, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
9.2. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich
vereinbarten Rückreisedatum.
9.3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in zwei Jahren.
9.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt,
dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der
Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im
Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
10. Versicherungen
10.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen versichert.
10.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-,
Reiseunfall-, Reisekranken-, Reiseabbruch- und Reisehaftpflicht-Versicherung.
Diese Versicherung erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen
als Paket von SCC als Vermittler.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Mit den Reiseunterlagen und durch die Reisebeschreibungen in dem Katalog erhalten
Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser
Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.
11.2. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen,
Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus.
Kinder müssen einen Kinderpass besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen
sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von
Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die
Botschaft.
11.3. Sie haften SCC für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und
Auslagen, die deshalb bezahlt und hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-,
Aus- und durchreise geltenden Vorschriften des betreffendes Landes nicht befolgt oder
die erforderlichen Urkunden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen form vorgewiesen
haben. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die SCC zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu
erstatten.
12. Allgemeines
12.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen
SCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall
der Anfechtung hat SCC dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu
ersetzen.
12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren
Drucklegung.
12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-/Schiffsreisen, Bahn-/Schiffsreisen und bei
Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers,
die wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen.
12.6. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für
Passivprozesse, ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Reiseveranstalter
SEA CLOUD CRUISES GmbH
An der Alster 9
20099 Hamburg
Deutschland
Telefon: (040) 30 95 92-0
Fax: (040) 30 95 92-22
E-Mail: info@seacloud.com
Seabourn
Allgmeine Reisebedingungen von Seabourn
ANWENDUNGSBEREICH DIESER ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN, IHR VERTRAGSPARTNER
Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und SEABOURN. Ihr Vertragspartner ist Seabourn Cruise Line Ltd. (Par La Ville Place, Third Floor, 14 Par La Ville Road, Hamilton HM JX Bermuda) (im Folgenden SEABOURN). SEABOURN wird bei der Buchung und Abwicklung der Kundenbeziehung durch seine Generalagentur, die Firma Carnival plc, vertreten. Wir bitten Sie, jegliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Reise ausschließlich mit Carnival plc (Abteilung SEABOURN, German Reservations, Carnival House, 100 Harbour Parade, Southampton, SO15 1ST, UK, Telefon: 00800 180 84 180, Fax: +44 2380 657350) zu führen. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten nicht, wenn Sie gerichtliche Schritte gegen SEABOURN vor einem Gericht außerhalb Deutschlands erheben; dann gelten die englischsprachigen allgemeinen Bedingungen („Booking Conditions“), die im englischsprachigen Katalog abgedruckt sind.
PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN DES KUNDEN
Der Kunde sichert zu, dass er reisetauglich ist. SEABOURN hat das Recht, vom Kunden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung einer Person über 21 Jahren an einer Reise teilnehmen. SEABOURN kann die notwendige medizinische Betreuung von Kindern unter einem Jahr sowie von Schwangeren ab der 24. Schwangerschaftswoche nicht gewährleisten. Diese sind daher von der Reise ausgeschlossen. War die Schwangerschaft bei Buchung nicht bekannt, erhält die Schwangere sowie ihre Begleitperson
nach Kündigung den vollen Reisepreis erstattet.
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES / VERPFLICHTUNG DES KUNDEN
1.1 Ist ein Kunde an einer Reise interessiert, bietet er SEABOURN telefonisch oder schriftlich den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Räumt SEABOURN daraufhin eine Option ein, verfällt diese bei Buchungen bis 91 Tage vor Reisebeginn automatisch nach drei Tagen, wenn es um eine Reise von bis zu 14 Tagen geht; für längere Reisen beträgt die Optionsfrist sieben Tage. Bei kurzfristigen Buchungen kann SEABOURN die Optionsfristen verkürzen. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch SEABOURN beim Kunden zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Angaben bei der Anmeldung ab, wird der Kunde hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist SEABOURN sieben Tage lang
gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Reisebestätigung durch ausdrückliche oder
schlüssige Erklärung, z. B. durch Annahmeerklärung gegenüber der Buchungsstelle, durch Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises oder durch Antritt der Reise, annimmt.
1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von SEABOURN nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von SEABOURN hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von SEABOURN herausgegeben werden, sind für SEABOURN und dessen Leistungspfl icht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung
oder zum Inhalt der Leistungspfl icht von SEABOURN gemacht wurden.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpfl ichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpfl ichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. BEZAHLUNG
2.1 SEABOURN und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Mit Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird sechs Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist SEABOURN berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SEABOURN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. SEABOURN ist verpfl ichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SEABOURN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SEABOURN über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. PREISERHÖHUNG
SEABOURN behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann SEABOURN den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SEABOURN vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SEABOURN vom Kunden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SEABOURN erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SEABOURN verteuert hat.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SEABOURN verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.1 bis 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SEABOURN nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat SEABOURN den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SEABOURN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von SEABOURN über die Preiserhöhungen diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / STORNOKOSTEN
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SEABOURN unter der vorstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SEABOURN den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SEABOURN, soweit der Rücktritt nicht von SEABOURN zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 SEABOURN hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 56. Tag vor Reisebeginn
10 % des Reisepreises; zwischen dem 55. und 28. Tag vor Reisebeginn
25 % des Reisepreises; zwischen dem 27. und 15. Tag vor Reisebeginn
50 % des Reisepreises und ab 14 Tage vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises.
Bei Nichterscheinen des Reisenden zum vereinbarten Reisebeginn beläuft sich der Ersatzanspruch von SEABOURN auf 90 % des Reisepreises. Der Reisepreis versteht sich inklusive etwaiger Flüge.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SEABOURN nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 SEABOURN behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SEABOURN nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SEABOURN verpfl ichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. UMBUCHUNGEN
6.1 Wenn ein Kunde auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er SEABOURN um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein Recht auf Umbuchung besteht nicht. Umbuchungen sind allenfalls möglich, wenn die Umbuchung auf eine Reise erfolgt, die binnen sechs Monaten vom ursprünglichen Reisestart beginnt und teurer ist. Umbuchungen können nur bis 56 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden und werden nur einmal gestattet. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von 100,- € pro Person erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z. B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reiseleistung (z. B. Hotel oder Flug),
wird ein Entgelt von 30,- € pro Person zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden.
6.2 Unabhängig davon steht es jedem Kunden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Ziffer 5.3. zurückzutreten und eine neue Reise zu buchen.
7. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
SEABOURN wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpfl ichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
SEABOURN kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende
■ eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;
■ sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
■ nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
■ auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
■ die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von SEABOURN bzw. der Schiffsleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist;
■ mit falschen Angaben gebucht hat;
■ zum Reiseantritt unpünktlich erscheint oder
■ nicht die notwendigen Reisevorschriften erfüllt bzw. nicht die notwendigen Reisepapiere bei sich führt, so dass die Gefahr besteht, dass andere Passagiere das Schiff nicht zum Landgang verlassen dürfen.
Kündigt SEABOURN, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
9.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpfl ichtet, SEABOURN einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpfl ichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. an Bord zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel SEABOURN an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von SEABOURN wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, SEABOURN erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er SEABOURN zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von SEABOURN verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, SEABOURN erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt SEABOURN dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R. = Property Irregularity Report) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen sieben Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von SEABOURN anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat SEABOURN zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von SEABOURN mitgeteilten Frist erhält.
10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1 Die vertragliche Haftung von SEABOURN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit SEABOURN für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung von SEABOURN für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 SEABOURN haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausfl üge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen) und wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von SEABOURN sind.
SEABOURN haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspfl ichten von SEABOURN ursächlich geworden ist.
11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber SEABOURN unter der vorstehend angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.
12. VERJÄHRUNG
12.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl ichtverletzung von SEABOURN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SEABOURN beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SEABOURN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SEABOURN beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
12.4 Schweben zwischen dem Kunden und SEABOURN Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SEABOURN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpfl ichtet SEABOURN, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist SEABOURN verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
SEABOURN weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss SEABOURN den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss SEABOURN den Kunden über den Wechsel informieren. SEABOURN muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.
europa.eu.
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1 SEABOURN wird deutsche, schweizer und österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn SEABOURN nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 SEABOURN haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SEABOURN eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. RECHTSWAHL
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und SEABOURN findet ausschließlich das am Wohnsitz des Kunden geltende Recht Anwendung. HINWEIS ZUR KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so fi nden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand: Juli 2011
Seabourn Cruise Line Ltd. ■ Generalagentur: Carnival plc ■ Carnival House ■ 100 Harbour Parade ■ Southampton SO15 1ST ■ UK
Repräsentanz Hamburg ■ Brandsende 6 - 10 ■ 20095 Hamburg ■ Reservierung Telefon: 00800 180 84 180 ■ Reservierung Telefax: +44 2380 657350
www.seabourn.com
Silversea Cruises
Allgemeine Reisebedingungen von Aviation Tourism für Silversea Cruises
Verehrter Reisegast,
wir begrüßen Sie im exklusiven Kreis der AVIATION & TOURISM INTERNATIONAL Gäste. Bitte lesen Sie aufmerksam die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie Aviation & Tourism
International GmbH (im folgenden ATI genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Das kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen.
1.2. Für die vertraglichen Verpflichtungen steht der Anmelder mit seiner Unterschrift ein. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Teilnehmern.
1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ATI zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach VertragsabschluSS wird Ihnen die Reisebestätigung/Rechnung
direkt zugestellt. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt von ATI ergeben. Ihr Reisebüro wird von uns entsprechend unterrichtet.
1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden von uns gegen
missbräuchliche Verwendung geschützt.
1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor. Sie haben dann das Recht, innerhalb von 10 Tagen das Angebot anzunehmen.
Machen Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird dies als Absage Ihrerseits angesehen.
2. Zahlung
2.1. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von in der Regel 20% des Reisepreises pro Person, gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines, für den Gesamtwert der Reise zu leisten. ATI erstellt eine entsprechende Rechnung direkt an Sie. Die Restzahlung ist gemäß dem Frühzahlerbonus bzw. 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt. Wir sind nicht verpflichtet zur Durchführung der Reise mit den Reiseteilnehmern, wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung
des Sicherungsscheines nicht vollständig bis zum Reiseantritt bezahlt ist. Wenn der Reisende trotz Vorliegens des Sicherungsscheines nach Mahnung seitens ATI den Reisepreis nicht in der im Mahnschreiben gesetzten Frist vollständig bezahlt, kann ATI Schadenersatz statt Leistung gemäß §§ 280, 281 GBG geltend machen. Der Schadensersatz beträgt 50 % des geschuldeten Reisepreises, wobei es ATI möglich ist, einen höheren Schaden nachzuweisen und entsprechenden Ersatz geltend zu machen und auch der Reisende einen niedrigeren Schaden nachweisen kann.
2.2. Vor Reiseende darf die Restzahlung nur verlangt werden, wenn wir Ihnen einen Sicherungsschein gemäß §651 kBGB ausgehändigt haben. ATI hat sich entsprechend versichert. Ein Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird Ihnen im Normalfall mit der Rechnung zugesandt oder befindet sich bei den Reiseunterlagen. Dieser Sicherungschein verbrieft Ihren direkten Anspruch gegen den Versicherer. Ohne vollständige Bezahlung besteht kein Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen oder des Sicherungsscheines. Die Reiseunterlagen versendet ATI an die
letztbekannte Adresse des Reiseteilnehmers.
2.3. Wir werden Ihre Anzahlung unverzüglich zurückerstatten, falls wir Ihre Buchung nicht bestätigen können und Sie unser Ersatzangebot nicht angenommen haben.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc. sowie telegrafische oder telefonische Reservierungen oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.
3. Leistungen und Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Prospekt sowie aus dem Tarif und aus darauf Bezug nehmende Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.1. Die Flüge werden mit den Liniendiensten der Lufthansa und anderer IATA-Luftverkehrsgesellschaften oder Charterfluggesellschaften durchgeführt und von ATI nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristen-Klasse. Flüge in der Business- und in der 1. Klasse sind in der Regel gegen Aufpreis möglich. Die in diesem Prospekt veröffentlichten Zuschläge für Flüge gelten nur für die jeweils genannten Tage. Flüge an anderen Tagen, z.B. infolge von Vor- oder Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkung akzeptiert. Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, mit denen wir zusammenarbeiten, sind verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung. Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug
spätnachmittags oder abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Ersatzanspruch.
3.2. Gepäckbeförderung
Je nach Buchungsklasse und teilweise Destination wie USA, Mexiko, Kanada gibt es unterschiedliche Freigepäckregeln. Wir informieren Sie bei Buchung über die für Sie geltende Regelung. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft und/oder ATI.
3.3. Unterbringung/Verpflegung
Während des Fluges erhalten Sie Erfrischungen bzw. Essen nach den Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. In südlichen und überseeischen Ländern kann es gelegentlich zu Ausfällen in der Wasser- bzw. Stromversorgung kommen. Dafür sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich.
3.4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich ATI auf Wunsch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. ATI ist berechtigt, 20 % des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft,
des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Wir informieren Sie gemäß der EU-Verordnung (Black-List) über die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen. Bei Schiffsreisen sind Änderungen des Reiseverlaufs möglich, z.B. wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird oder z.B. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen
wird. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von Reiseveranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich
vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. ATI verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.
4.3. ATI behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Erhöhen sich die Beförderungskosten, so kann der auf die Beförderung entfallende Teil des Reisepreises um den Prozentsatz heraufgesetzt werden, um den das Beförderungsunternehmen ihren bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Preis gegenüber ATI erhöht hat. Werden die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Angaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber ATI erhöht, so kann die Heraufsetzung des Reisepreises um den gleichen Betrag erfolgen. Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise nach Abschluss des Reisevertrages für ATI verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Die Preisangaben entsprechen dem Stand der Katalogdrucklegung.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Storno, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung unbedingt schriftlich tun. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
5.2. Wenn Sie zurücktreten, auch wenn die Reise unsererseits noch nicht bestätigt worden ist, oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann ATI angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
bis zum 90.Tag
vor Reiseantritt 3% des Reisepreises, max. 150,– EUR;
ab 90. bis 61.Tag
vor Reiseantritt 10% des Reisepreises;
ab 60. bis 31.Tag
vor Reiseantritt 20% des Reisepreises;
ab 30. bis 15.Tag
vor Reiseantritt 50% des Reisepreises;
ab 14.Tag
vor Reiseantritt 95% des Reisepreises.
(Sie sind berechtigt uns gebenüber nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die von uns berechnete Pauschale.)
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei unseren Programmen beteiligten Reedereien gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird. Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an ATI berechnet werden, wie z.B. Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung oder Sondergebühren für Kreuzfahrten.
5.3. Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Abänderung der Reiseanmeldung, sofern es möglich ist, bis zum 90. Tag vor Reisebeginn gegen eine zu vereinbarende Gebühr vor. Gebühr für geringfügige Änderungen: 25,– EUR/Person. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen, die Ihnen berechnet werden.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Rücktritts- u. Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Reiserücktrittskostenversicherung
Im Reisepreis ist keine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung enthalten. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (z.B. Elvia), die in der Regel innerhalb von 14 Tagen
nach Buchungsbestätigung abgeschlossen sein muss. Wir und Ihr Reisebüro beraten Sie gerne ausführlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter ATI kann nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen
7.1. ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch ATI oder dem Leistungsträger vom Reisenden nachhaltig gestört wird, z.B. durch alkoholbedingte Ausfälle, Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, etc. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält. ATI behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Verursacher selbst. ATI muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger.
7.2. ATI kann vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten
7.2.1. bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, sofern die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt ge nannt ist. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
7.2.2. bis vier Wochen vor Reiseantritt Voraussetzung ist, dass der Reiseveranstalter alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die vertraglichen Reiseleistungen zu erbringen (z.B. durch Ersatzbeförderung, Änderung der Reiseroute etc.) und, dass er die Umstände, die den Rücktritt erforderlich machen, nicht zu vertreten hat. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn die Durchführung dieser Reise die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Zusätzlich werden Ihnen 10,– EUR als pauschaler Buchungsaufwand erstattet, es sei denn, dass Sie von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters Gebrauch machen. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Außergewöhnliche Umstände
8.1. Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch ATI den Reisevertrag kündigen. ATI zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
8.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden – wenn möglich – zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Haftung
9.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
9.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
9.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.)
9.1.3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in diesem Prospekt angegebenen Reisedienstleistungen. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen wir keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit wir nicht überprüfen können. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Prospekts ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche
und wesentliche nachträgliche Änderungen werden Sie nach Möglichkeit kurzfristig informiert.
9.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
9.2. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den
Umständen am Ort der Leistungserbringung. Ihre Reise führt Sie ganz überwiegend in fremde Länder, in denen auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
9.3. Umfang der Haftung
9.3.1. ATI haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit
hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge mit Linienfluggesellschaften, für die der Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis erhält, folgendes:
Nicht ATI als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das befördernde Unternehmen (z.B. die Lufthansa). ATI ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die Sie in Ihrem Reisebüro einsehen können. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung der Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
Auch im Montrealer Übereinkommen finden sich Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
9.3.2. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haften wir nur, wenn uns ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Wir empfehlen den Abschluss einer Sport-Unfall-Versicherung.
9.3.3. Wir weisen darauf hin, dass im Ausland manchmal Fluggesellschaften tätig sind, die nicht immer über einen gleichen hohen Standard hinsichtlich Technik, Service und Komfort verfügen,
wie die in- und ausländischen Gesellschaften, die von und nach Deutschland fliegen.
9.4. Gewährleistung
9.4.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird. ATI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.4.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen Erfolg hatte und
die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle, weitergehende Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.
9.4.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist ATI verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden ggf. zurückzubefördern.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.6. Beschränkung der Haftung
9.6.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.6.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9.6.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen und auf solchen beruhender
gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.6.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes wie unter 9.3.1. aufgeführt.
9.6.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
9.7.Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
9.7.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden geringzuhalten.
9.7.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen
haben, sind diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw. Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung
nicht beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hotelier) und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Zielgebiet. Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nach, stehen ihm Ansprüche insoweit
nicht zu.
9.7.3. Reiseleiter und Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum gegenüber Aviation & Tourism International, Wasserloser Straße 3a, 63755 Alzenau, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltendmachen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
10.2. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach dem vertraglichen Reiseende, sofern sie nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Falls uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden trifft, das heißt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre. Gleiches gilt, soweit Leben, Körper oder Gesundheit beschädigt wurden und eine fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt und der Schaden darauf beruht.
10.3. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren in drei Jahren.
10.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt, dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung hört dann auf, wenn der Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
11. Versicherungen
11.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.
11.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen
erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen als Paket von ATI oder Ihrem Reisebüro.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro unterrichten, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.
12.2. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus. Kinder müssen
einen Kinderpass (in einzelnen Ländern einen Reisepass) besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber
von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.
13. Allgemeines
13.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen ATI dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall der Anfechtung hat ATI dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu ersetzen.
13.2. Alle Angaben in unseren Prospekten und Unterlagen entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
13.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
13.4. Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard.
13.5. Mündliche Absprachen sollten wenn möglich in beiderseitigem Interesse schriftlich rückbestätigt werden.
13.6. Bei kombinierten Flug-/Schiffsreisen und bei Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers, die wir Ihnen auf Wunsch vor Ihrer Buchung
gerne zur Verfügung stellen.
13.7. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist Aschaffenburg.
Für Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
15. Dezember 2010
AVIATION & TOURISM INTERNATIONAL GmbH
Wasserloser Straße 3 a · D-63755 ALZENAU
Telefon 0 60 23 / 917150 · Fax 0 60 23 / 9171 69
E-Mail: info@atiworld.de · www.atiworld.de
TUI Cruises
Reisebedingungen von TUI CRUISES (Stand: L. V. 01/2011)
Die TUI Cruises GmbH führt Reisen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.
1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde TUI Cruises den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
b) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Kunden einzustehen.
c) Bei Buchung über das Internet kommt der Reisevertrag erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch TUI Cruises (per E-Mail oder Post) zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar.
d) Weicht die Reisebestätigung von TUI Cruises von dem Inhalt der Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von TUI Cruises vor, an das TUI Cruises 10 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annimmt.
2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste TUI Cruises wird den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird TUI Cruises dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald TUI Cruises die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit Versand der Detailinformationen zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TUI Cruises den Kunden so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichten. Die „gemeinschaftliche Liste“ der Luftfahrtunternehmen,
denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter www.ec.europa.eu/transport/air-ban/ oder unter www.lba.de einsehbar.
3. Bezahlung
a) Zur Absicherung der Kundengelder hat TUI Cruises eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung.
b) Die Bezahlung des Reisepreises erfolgt per Kreditkarte oder Lastschriftverfahren direkt an TUI Cruises. Sofern nicht mit TUI Cruises anders ausdrücklich vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung.
c) Nach Vertragsschluss und Erhalt des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB (siehe a) ist pro Reiseteilnehmer eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises beim Wohlfühlpreis, 35 % beim Flex Preis und 50 % bei Sonderangeboten wie z. B. Unbedingt Mein Schiff zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Mit der Anzahlung wird die volle Prämie einer über TUI Cruises vermittelten Versicherung fällig. Die Restzahlung ist spätestens 35 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen ab 35 Tage vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung sofort fällig. Die Reiseunterlagen versendet TUI Cruises nach Erhalt der Restzahlung (frühestens drei Wochen vor Abfahrt) und dem Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Kunden angemeldeten Reiseteilnehmer (Manifestdaten).
d) Kommt der Kunde einer seiner Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist TUI Cruises berechtigt, nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Ziffer 7 vereinbarten Stornokosten zu berechnen. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen.
4. Leistungen und Preise
a) Die Leistungsverpflichtung von TUI Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung ausschlaggebend. Ausreisegebühren sind nicht im Reisepreis enthalten. Diese zahlt der Kunde direkt vor Ort. TUI Cruises behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsabschluss Änderungen der Katalogangaben bzw. Reiseausschreibung vorzunehmen, über die der Kunde selbstverständlich informiert wird.
b) Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von TUI Cruises nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von TUI Cruises hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
c) Maßgebend für alle Ermäßigungen, die mit dem Alter des Reisenden zusammenhängen (z. B. Kinderermäßigung), ist das Alter bei Reiseantritt.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von TUI Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das Gleiche gilt für Änderungen der Fahrtzeiten und/oder Routen (besonders aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TUI Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
b) Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung TUI Cruises gegenüber geltend zu machen.
c) Mehrkosten, die aufgrund einer von TUI Cruises nicht zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Kunden selbst zu tragen beziehungsweise zu ersetzen.
6. Preiserhöhung
TUI Cruises behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann TUI Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TUI Cruises von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TUI Cruises vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben gegenüber TUI Cruises erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TUI Cruises verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TUI Cruises verteuert hat.
d) Eine Erhöhung nach Ziffer 8 ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss von TUI Cruises nicht vorhersehbar waren.
e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises informiert TUI Cruises den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt mit Eingang beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TUI Cruises in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung TUI Cruises gegenüber geltend zu machen.
7. Rücktritt des Kunden
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei TUI Cruises eingeht.
b) Tritt der Kunde zurück, so wird pro Person folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen fällig:
Reiserücktritt
Wohlfühlpreis Flex Preis
Sonderangebote wie
Unbedingt Mein Schiff
bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 20 % 35 % 50 %
49 Tage bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 % 45 % 55 %
29 Tage bis 24 Tage vor Reiseantritt 40 % 60 % 70 %
23 Tage bis 17 Tage vor Reiseantritt 60 % 80 % 90 %
16 Tage bis 1 Tag vor Reiseantritt 80 % 90 % 90 %
Nichtantritt der Reise* 95 % 95 % 95 %
*Gilt auch bei Stornierung am Abfahrtstag.
Bei einer Buchung mit Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person):
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 %, ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 75 %, bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und nachträglicher Stornierung 95 %.
Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Mehrbettbelegung
stehen TUI Cruises die Stornokosten lt. Tabelle, jedoch mindestens eine pauschale Entschädigung in Höhe von 60 % zu. Eine Teilstornierung des An- und/oder Abreisepaketes allein ist nicht möglich.
c) Dem Kunden steht das Recht zu, TUI Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden
ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.
d) Prämien für über TUI Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen
Entschädigung in voller Höhe an.
8. Umbuchung, Ersatzperson
a) Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss, z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugortes oder Reiseziels, der Unterbringung oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Reisetermins, des Schiffes und des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer), werden bis 50 Tage vor Reisebeginn von TUI Cruises folgende Kosten berechnet:
− Für Umbuchungen innerhalb des TUI Cruises Wohlfühlpreises keine Umbuchungskosten (Preisgarantie); einmalig ist hier auch die Umbuchung des Reisetermins und des Schiffes möglich
− Für Umbuchungen am gleichen Reisetermin innerhalb der gleichen Kategorie vom
TUI Cruises Wohlfühlpreis auf den TUI Cruises Flex Preis bzw. Himmel & Meer Angebot keine (Preisgarantie)
− Für Umbuchungen am gleichen Reisetermin innerhalb des Flex Preises bzw. der Himmel & Meer Angebote oder vom Flex Preis bzw. Himmel & Meer Angebot auf einen Wohlfühlpreis 150 € pro Person für die erste und zweite Person in der Kabine − Für Umbuchungen am gleichen Reisetermin innerhalb von Sonderangeboten wie z. B. Unbedingt Mein Schiff 300 € pro Person für die erste und zweite Person in der Kabine.
− Umbuchungen vom Wohlfühlpreis, Flex Preis oder Himmel & Meer Angebot auf Sonderangebote
wie z. B. Unbedingt Mein Schiff oder das Angebot der Woche sind nur in Form einer kostenpflichtigen Stornierung gemäß Ziffer 7 (Rücktritt des Reisenden) und einer anschließenden Neubuchung möglich. Erhöht sich der Reisepreis durch die Umbuchung (z. B. durch eine höherwertige Kabine),
so ist die Umbuchung kostenfrei. Alle anderen Änderungen, insbesondere abweichende Reisetermine oder Umbuchungswünsche, die später als 50 Tage vor Reisebeginn bei
TUI Cruises eingehen, sind nur in Form einer kostenpflichtigen Stornierung gemäß Ziffer 7 (Rücktritt des Reisenden) und einer anschließenden Neubuchung möglich.
b) Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderungen, Personenbesetzung) werden bis 7 Tage vor Abreise 50 € pro Person Bearbeitungsgebühr berechnet. Bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 7 Tage vor Abflug bedarf eine solche Änderung der Rückbestätigung durch TUI Cruises. Eventuell anfallende Kosten (bis zu 350 €) werden dem Kunden berechnet. Spätere Namensänderungen sind nur in Form einer kostenpflichtigen Stornierung gemäß Ziffer 7 (Rücktritt des Reisenden) und einer anschließenden Neubuchung möglich.
9. Rücktritt und Kündigung durch TUI Cruises
TUI Cruises kann in den folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn der Kunde nach dem Urteil des Kapitäns
– auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,
– in einem geistigen oder körperlichen Zustand ist, der den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemand sonst an Bord darstellt,
– unter falschen Angaben gebucht hat,
– Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke mit sich führt,
– die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung mit Fristsetzung so nachhaltig stört oder sich so nachhaltig vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
In diesem Falle kann der Kunde von der Reise ausgeschlossen werden. TUI Cruises behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die TUI Cruises aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt der Kunde.
10. Gewährleistung, Kündigung des Kunden
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von TUI Cruises eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Reisepreisminderung nicht ein. Reiseleitung und örtliche Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
b) Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlusts.
c) TUI Cruises kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TUI Cruises kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route befahren wird.
d) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet TUI Cruises innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels, aus wichtigem, für TUI Cruises erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TUI Cruises oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von TUI Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit – ein Schaden des Kunden von TUI Cruises weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
– TUI Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Für alle gegen TUI Cruises gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
c) Kommt TUI Cruises die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).
d) Kommt TUI Cruises die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung des Veranstalters nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet oder insbesondere der Montrealer Vereinbarung, je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden.
e) Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung,
Kleidung, Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme
Belastungen außerhalb des Schiffes haftet TUI Cruises nicht, es sei denn, die Schäden bzw.
Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TUI Cruises zurückzuführen.
Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landausflügen oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von TUI Cruises zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat. Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet TUI Cruises nach den Regeln des Handelsgesetzbuches.
12. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber TUI Cruises geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber TUI Cruises unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TUI Cruises oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TUI Cruises beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung nach den vorstehenden Sätzen beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c) Ohne Zustimmung von TUI Cruises können Kunden gegen TUI Cruises gerichtete Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
a) Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von TUI Cruises und ihren Beauftragten zu befolgen.
b) TUI Cruises informiert Staatsangehörige aus Deutschland, bei denen keine besonderen Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) gegeben sind, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Staatsangehörige anderer EU-Länder und Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das für sie zuständige Konsulat.
c) Der Kunde ist für die Beschaffung und das Mitführen notwendiger Reisepapiere (z. B.
Visa, Impfzeugnisse), eventuelle Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften
selbst verantwortlich, es sei denn, dass sich TUI Cruises ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten sowie Strafen, Bußen und Auslagen, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens TUI Cruises bedingt sind. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die TUI Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
14. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TUI Cruises wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie TUI Cruises zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Bereich „Datenschutz“ unter der unten genannten Anschrift. Soweit wir uns zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten externer Dienstleister außerhalb der EU bzw. des EWR (sog. Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau) bedienen, wird der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten durch die Vereinbarung der sogenannten „EU-Standardvertragsklauseln“ abgesichert.
16. Empfehlung für werdende Mütter und Säuglinge
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord des Schiffes raten wir werdenden Müttern, die sich bei Reiseantritt in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden sowie Säuglingen bis zu einem Alter von 6 Monaten von einer Teilnahme dringend ab. Auf den Transatlantik-Routen und der Route Rund um Westeuropa raten wir aufgrund der vielen aufeinanderfolgenden Seetage von der Mitnahme von Säuglingen unter 12 Monaten dringend ab.
17. Gerichtsstand/Allgemeines
a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
b) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie für Personen, denen nach Abschluss des Vertrages ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passivprozesse, ist Hamburg. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
Veranstalter
TUI Cruises GmbH, Anckelmannsplatz 1, 20537 Hamburg
Telefon +49 (0) 40 28 66 77 – 0, Telefax +49 (0) 40 28 66 77 – 100
Drucklegung: Februar 2011
Alle Preise gelten vom 02.03. bis zum 14.09.2011.
Für aktuell noch buchbare Reisen, die nicht in diesem Preisteil aufgeführt sind,
behalten die vorherigen Konditionen ihre Gültigkeit.




Jetzt anmelden und
AGB drucken