Inselspaß: MS EUROPA meets Sansibar: Hamburg ~ Kiel

MS Europa (Hapag-Lloyd Kreuzfahrten)
Kinderermäßigung:
- Kinder bis drei Jahre reisen bei Unterbringung in der Suite mit zwei Vollzahlern kostenlos
- Kinder von 4-15 Jahren zahlen bei Unterbringung in der Suite mit zwei Vollzahlern € 65 pro Nacht
Die Unterbringung erfolgt in einem Zusatzbett derselben Suite. Flugkosten, Transfer und Hotelunterbringung für Kinder auf Anfrage.
« Weniger anzeigenInklusivleistungen
- Kreuzfahrt in der gebuchten Kategorie an Bord der MS Europa
- Begrüßungschampagner in der Kabine
- Vollpension an Bord (Frühstück, Vormittagsbouillon, Mittag- und Abendessen, Nachmittagskaffee mit Gebäck, Sandwiches und Mitternachtssnack)
- Minibar gefüllt mit Softdrinks und Bier in der Suite
- Deutschsprachige Schiffs- und Kreuzfahrtenleitung
- Nutzung aller öffentlichen Bordeinrichtungen / Unterhaltungsprogramm an Bord
- Reiserücktrittskostenversicherung
- Hafengebühren (Stand: April 2011)
- Insolvenzversicherung
- Kinderbetreuung ab 4 Jahren mit Kinderprogramm (findet ab vier Kindern an Bord statt)
Nicht eingeschlossene Leistungen
- Mahlzeiten an Land
- Persönliche Ausgaben
Zubuchbare Leistungen
- Landausflüge Preise auf Anfrage
Familiengerechte Landausflüge :
• Familienausflüge (kostenpflichtig für die Eltern) z.B. Besuch des Meeresmuseums auf Sylt
Preise auf AnfrageVorprogramm - Hamburg individuell - Variante A (Fairmont Hotel Vier Jahreszeiten) 18.07.- 19.07.2012
Übernachtung und Frühstück, Transfer zur Einschiffung
Doppelbelegung: 155 € p.P.Einzelbelegung: 235 €Vorprogramm - Hamburg individuell - Upgrade Variante A
Leistungen wie Variante A, Zimmer mit Alsterblick
Doppelbelegung: 195 € p.P.Einzelbelegung: 295 €Vorprogramm - Hamburg individuell - Variante B (Park Hyatt) 18.07.- 19.07.2012
Übernachtung und Frühstück, Transfer zur Einschiffung
Doppelbelegung: 170 € p.P.Einzelbelegung: 270 €Verlängerung - Hamburg individuell - Variante A (Fairmont Hotel Vier Jahreszeiten) 23.07.- 24.07.2012
Transfer zum Hotel, Übernachtung und Frühstück
Doppelbelegung: 155 € p.P.Einzelbelegung: 235 €Verlängerung - Hamburg individuell - Upgrade Variante A
Leistungen wie Variante A, Zimmer mit Alsterblick
Doppelbelegung: 195 € p.P.Einzelbelegung: 295 €Verlängerung - Hamburg individuell - Variante A (Park Hyatt) 23.07.- 24.07.2012
Transfer zum Hotel, Übernachtung und Frühstück
Doppelbelegung: 170 € p.P.Einzelbelegung: 270 €
Sonstige Hinweise
- Zusatzbett für 3. Person

Suite
Kat. 1Suite
Kat. 4Veranda Suite
Kat. 5Veranda Suite
Garantiepreise
Wahl der Kabinenkategorie (Innen- , Außen- oder Balkonkabine) ohne Auswahl einer konkreten Kabinennummer.
Preise in Euro pro Person.
Kabinenpreise
Preise in Euro pro Person.
Doppelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 1
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 2
Doppelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 2
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 3
Doppelbelegung
ab 2.627 €
Kat. 3
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 4
Doppelbelegung
ab 2.838 €
Kat. 4
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 5
Doppelbelegung
ab 3.168 €
Kat. 5
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 6
Doppelbelegung
ab 3.298 €
Kat. 6
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 7
Doppelbelegung
ab 3.508 €
Kat. 7
Einzelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 8
Doppelbelegung
ab 5.368 €
Kat. 9
Doppelbelegung
Preis auf Anfrage
Kat. 10
Doppelbelegung
ab 3.868 €

Daten & Fakten
Routenkalender
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - AGBs
Allgemeine Reisebedingungen von Hapag-Lloyd Kreuzfahrten
Die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, nachstehend „Hapag-Lloyd“ genannt, führt Reisen nach
Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die Beförderung
von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert werden. Die
Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern und in keiner
Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.
1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Hapag-Lloyd den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen und hat die vollständigen Daten des zur Reise
genutzten Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch den
Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden einzustehen. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch Hapag- Lloyd zustande. Gleiches gilt im Falle einer Buchung über das Internet. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar.
Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab,
so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang
der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche
oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen
kann. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 16 B c), die von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können daher
auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw. der
ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, sobald Hapag-Lloyd die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit Versand der vorläufigen Reisedokumente zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel informieren. Die „Black List“ der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban einsehbar.
3. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an Hapag-Lloyd zu erfolgen.
Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuldbefreiende Wirkung. Bei
Vertragsabschluss, d. h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung von 10%
des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung erhält der Reisende
einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 17). Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
Bei Buchungen ab vier Wochen vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung sofort fällig. Die endgültigen Reisedokumente versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung (frühestens vier
Wochen vor Reisebeginn) und Vorliegen der vollständigen Passdaten der von dem Reisenden
angemeldeten Reiseteilnehmer (Manifestdaten). Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung
nicht fristgerecht nach, kann Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von
dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 10
dieser Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
4. Reisevorschriften, Reisepapiere
Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen (Vorschriften)
der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen
von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige aus
Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, Online-Reisegenehmigungen wie die ESTA-Genehmigung der USA) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und Anweisungen erwachsen, gehen zulasten des Reisenden.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem zu vertretenden
Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden
nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann
Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 10 dieser
Reisebedingungen belasten. Dem Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu, Hapag-Lloyd
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die
Pauschale.
Der Reisende haftet gegenüber Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen,
Bußen und Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der
Ein-, Aus- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der
Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen oder
hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem
Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für
den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer 4
Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene
Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. Der Reisende
muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum
etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes Ein- oder
Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht verantwortlich.
6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung
und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein.
Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke – sofern in der Reiseausschreibung
nicht anders vermerkt – sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur, Masseur).
Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus den
Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung
enthalten sind. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.
7. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient schließt in
jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Bordarzt ab, allerdings werden die Kosten
für die Behandlung infolge eines von Hapag-Lloyd resp. ihren Mitarbeitern verursachten Unfalles,
der an Bord bzw. während eines von Hapag-Lloyd veranstalteten Landausflugs geschehen
ist, durch Hapag-Lloyd übernommen. In allen anderen Fällen berechnet der Arzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
8. Landausflüge
Der Inhalt dieser Reisebedingungen gilt für Landausflüge entsprechend. Auf der EUROPA,
COLUMBUS 2 und BREMEN kommt bei ausgesuchten Ausflügen leihweise ein individuelles
Audiosystem zum Einsatz. Verlust oder Beschädigung des Gerätes stellt Hapag-Lloyd dem
Reisenden mit € 250 in Rechnung. Dem Reisenden steht das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen,
dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen Reisewarnungen
des Auswärtigen Amtes oder der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von Hapag-
Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an
die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch Hapag-Lloyd die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd in der Lage ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung Hapag-Lloyd gegenüber geltend zu machen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer wesentlichen Änderung
der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren. Falls ein Schiff aus von Hapag-
Lloyd nicht zu vertretenden Gründen in Quarantäne kommt, hat der Reisende selbst die Kosten
für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird er dort verpflegt, hat er die entstehenden
Mehrkosten zu ersetzen.
10. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweiszwecken
empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Die Erklärung wird wirksam an
dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht. Tritt der Reisende
zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und
Aufwendungen fällig:
bis zum 150. Tag vor Reisebeginn € 50 pro Person
vom 149. bis 100. Tag vor Reisebeginn 5% des Reisepreises (mind. jedoch € 50 pro Person)
vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
vom 14. Tag bis Reisebeginn 75% des Reisepreises
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen, sofern diese Leistungen nicht
bereits in dem gebuchten Reisepaket enthalten sind. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten
Flug-Schiffs-Reisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisearrangements. Soweit Hapag-Lloyd durch die Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht zu,
Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger
ist als die Pauschale.
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei Hapag-Lloyd-Programmen beteiligten Reedereien
und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern darauf
in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
11. Umbuchung, Ersatzreisende
Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels,
der Beförderung oder der bereits gebuchten Reisepreiswährung. Auf Wunsch des Reisenden
nimmt Hapag-Lloyd eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt
Hapag-Lloyd ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag
vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus
und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.
Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu
benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages
mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson an die Stelle
des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt von
€ 50 pro Person. Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Reisedokumenten (im Gegensatz zu Änderungen des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren an den Reisenden weiterbelastet werden.
12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann Hapag-Lloyd als Entschädigung statt der unter
Ziffer 10 dieser Reisebedingungen für die Stornierung am Abfahrtstag genannten Stornopauschale
auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger
Verwendungen der Reiseleistung verlangen. Bei Berechnung nach der Pauschale steht dem Reisenden das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder
dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
13. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder
teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen:
a) bei Zugang der Absage bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der
Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, wird Hapag-Lloyd unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den
Reisepreis geleistete Zahlung unverzüglich zurück. Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr von € 50 gemäß Ziffer 11.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns, ggf.
nach Rücksprache mit dem Bordarzt,
– wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
– auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
– eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, Besatzungsmitglieder und Mitarbeiter
von Hapag-Lloyd darstellt
– unter falschen Angaben gebucht hat
– die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
– sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist
Wird aus einem unter b genannten Grund gekündigt bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann
der Reisende von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd
behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger
Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt
der Reisende.
14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hapag-Lloyd als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen zurück. Hapag-Lloyd sorgt für die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste,
für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Hapag-Lloyd und der
Reisende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
15. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende gegenüber der Schiffsleitung,
einem örtlichen Leistungsträger oder Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und örtliche
Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hapag-Lloyd kann
die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hapag-Lloyd
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird,
z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine andere Route
befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem, für
Hapag-Lloyd erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme
der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Leistet Hapag-Lloyd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, dass
Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der
Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung,
sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises
zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen
für ihn nicht völlig wertlos waren.
Sofern Hapag-Lloyd einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann
der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird die
Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen.
16. Haftung von Hapag-Lloyd
A. Allgemeine Haftung
Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziffer 16 B etwas anderes bestimmt ist oder soweit
nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden
allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler
Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in
seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
b) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung
oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert; sie sind
jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher Leistungsträger
nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung oder Hapag-Lloyd
mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht
nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
c) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
Hapag-Lloyd unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift erfolgen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit
Flügen. Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr,
sofern es sich dabei nicht um Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden, die
auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung, oder sonstiger Schäden, die auf
einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, handelt. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und Hapag-Lloyd Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Hapag-Lloyd oder ihr Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16 A a gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzansprüchen
des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen
gestützt sind.
e) Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung von Hapag-Lloyd können Reisende gegen Hapag-Lloyd gerichtete Ansprüche
weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
B. Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden Beförderers
zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren
besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
(z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).
c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die
Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EG-Recht, dem Abkommen von Warschau
in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem Montrealer Übereinkommen,
je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Eine Haftung für mittelbare
oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten Vorschriften bleiben unberührt.
Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich
Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen als „individuell vermittelter Flug“ dargestellt. In
diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung.
Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z. B. die Stornokostenregelung, der befördernden
Fluggesellschaft. Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigung oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung,
Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen
oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die
Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd
zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den bei Landausflügen oder Transfers
eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur Beschädigung oder zum Verlust geführt hat.
Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des
Handelsgesetzbuches.
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hapag-Lloyd sind.
17. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass dem
Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und die insoweit
notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende hat in diesen Fällen
bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen den Deutschen Reisepreis
Sicherungsverein VVaG, Vogelweidestraße 5, 81677 München. Ein Sicherungsschein befindet
sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.
18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.
19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem
vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein
Gepäck nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern
und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt
zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für
eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.
20. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig zu
einer Havarie-Grosse (§ 700 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung im Falle einer Havarie-Grosse.
21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe
zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob
vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.
22. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem Sitz verklagen.
23. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
24. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
der übrigen Bestimmungen zur Folge.
25. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Änderungen.
Maßgeblich ist die Reisebestätigung.
Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, wenn nach Veröffentlichung
des Prospekts aus folgenden Gründen eine Änderung notwendig ist:
a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse,
b) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur
durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar
ist.
Veranstalter
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, Ballindamm 25, 20095 Hamburg,
Telefon +49 40 3001-4600, Telefax +49 40 3001-4601
Vorbehaltlich Änderungen, Irrtümer und Zwischenverkauf




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