Mit dem Wind nach Sizilien und Sardinien


Sea Cloud (Sea Cloud Cruises)
Inklusivleistungen
- Segelkreuzfahrt in der gebuchten Kabinenkategorie an Bord der SeaCloud
- Flug mit renommierter Fluggesellschaft ab/bis Frankfurt
- Begrüßungs-Champagner und täglich frisch aufgefüllter Obstkorb in der Kabine
- Sämtliche Mahlzeiten (6 pro Tag) vom Frühaufsteher-Frühstück bis zum erlesenen 4-Gang Auswahlmenü am Abend
- Zwei 5-Gänge Gala-Dinner während der Reise
- Alkoholfreie Getränke (Softdrinks) sowie alkoholfreie Kaffee- und Teespezialitäten an Bord
- Qualitätsweine von namhaften Winzern oder Bier zum Mittag- und Abendessen
- Deutschsprachige Reiseleitung
- Umfangreiche Reiseunterlagen mit länderkundlichen Informationen
- Sämtliche Hafengebühren
Zubuchbare Leistungen
- Zubringerflüge ab/bis deutsche Abflughäfen Preise auf Anfrage
Sonstige Hinweise
- Zuschlag für Einzelbelegung der Kabinen in der Kategorie 1-5: 50% vom Reisepreis
- Zuschlag für Einzelbelegung der Kabinen in der Kategorie A-C: 100% vom Reisepreis

Außen
Kat. CDe-Luxe-Außenkabine Nr. 9
Suite
Kabinenpreise
Preise in Euro pro Person.
Doppelbelegung
ab 2.995 €
Kat. 4
Doppelbelegung
ab 3.795 €
Kat. 3
Doppelbelegung
ab 4.445 €
Kat. 2
Doppelbelegung
ab 4.795 €
Kat. 1
Doppelbelegung
ab 5.095 €
Kat. C
Doppelbelegung
ab 5.795 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. B
Doppelbelegung
ab 6.295 €
Kat. A
Doppelbelegung
ab 6.745 €

Daten & Fakten
Routenkalender
Sea Cloud Cruises - AGBs
Lieber Gast,
wir hoffen, dass Sie in unserem Programm die passende Urlaubsreise gefunden haben
und begrüßen Sie im exklusiven Kreis der SEA CLOUD CRUISES GmbH (SCC) Gäste.
Damit Sie genau wissen, was Sie von uns erwarten dürfen, lesen Sie bitte aufmerksam
die nachstehenden Hinweise und Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen
Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Wir sind bemüht,
Ihnen Sorgen und Ärger, soweit das irgend möglich ist, abzunehmen. Die Abgrenzung des
Rahmens unserer Verantwortung soll Ihnen Klarheit darüber geben, was Sie erwarten
können und wofür wir einstehen.
1. Anmeldung, Reisebestätigung
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie SCC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an. Das kann schriftlich oder fernschriftlich geschehen. Der Reisevertrag
kommt aber erst dann zustande, wenn wir Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro die Buchung und
den Preis der Reise schriftlich bestätigen.
1.2. Der Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Sie erhalten bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, die
alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält, sofern
sich diese Angaben nicht aus dem Prospekt ergeben.
1.4. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Abwicklung Ihrer Reise zur Verfügung
stellen, unterliegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und werden
von uns gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
1.5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot von SCC vor, an das SCC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist SCC die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Zahlung
2.1. Eine Anzahlung von 10 % pro Person ist innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der
Reisebestätigung und der Rechnung sowie der Aushändigung des Sicherungsscheines
i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn und
vor Erhalt der Reiseunterlagen (Tickets etc.) fällig. Bei kurzfristigen Anmeldungen ist
der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.2.Wenn der Reisende mit einer Zahlung gegenüber SCC in Verzug gerät, kann SCC vom
Vertrag zurücktreten. In dem Fall kann SCC Rücktrittsgebühren nach Ziffer 5.2 verlangen.
2.3. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag
automatisch aufgelöst. SCC kann dann eine Entschädigung entsprechend der Rücktrittsgebühren
nach Ziffer 5.2. verlangen.
2.4. Die Kosten für Nebenleistungen, Besorgung von Visa etc., sowie telefonische Reservierungen
oder Anfragen gehen zu Lasten des Kunden.
2.5. Sämtliche Zahlungen müssen direkt an SCC geleistet werden. Das vermittelnde Reisebüro
ist nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen an das vermittelnde
Reisebüro erfolgen ausschließlich auf Risiko des Reisenden und haben keine schuldbefreiende
Wirkung gegenüber SCC, wenn die Zahlungen nicht SCC weitergeleitet werden.
3. Leistungen und Preise
3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Reisebeschreibung
und aus der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungspaket
Eingeschlossen sind:
Kreuzfahrt in der gebuchten Kabine inkl. Vollpension und Softdrinks sowie Tischweine
zu den Mahlzeiten.
- alle im Programm erwähnten Transfers mit Gepäcktransport
- alle im Programm erwähnten Übernachtungen
- alle im Programm erwähnten Mahlzeiten
- alle im Programm erwähnten Landausflüge (deutsch oder englisch), sofern nicht
anders vermerkt
- Hafen- und Anlegegebühren
Nicht eingeschlossen sind:
Trinkgelder, Übergepäck, zusätzliche Mahlzeiten, Getränke (soweit nicht ausdrücklich
eingeschlossen), fakultative Ausflüge, sonstige persönliche Ausgaben.
3.3. Flüge
Die Flüge werden von SCC nur vermittelt, soweit darauf in der Reisebestätigung ausdrücklich
hingewiesen wird. Die Beförderung erfolgt in der Touristen-Klasse; gegen tariflichen
Mehrpreis auch in der Business und in der 1. Klasse, soweit diese zur Verfügung
stehen. Flüge an anderen Tagen als den gebuchten Reisetagen z.B. infolge von Vor- oder
Nachprogrammen, können zu Mehrpreisen führen. Sitzplatzreservierungen werden von
den Luftverkehrsgesellschaften grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkungen
akzeptiert.
Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften, deren Flüge wir vermitteln, sind
verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gern zur Verfügung.
Aus der Wahl der Flüge kann sich ergeben, dass der Hinflug spätnachmittags oder
abends, der Rückflug aber bereits morgens bzw. vormittags erfolgt. Für dadurch am Ort
entfallende Verpflegungsleistungen besteht kein Anspruch auf Ersatz.
3.4. Gepäckbeförderung
Es werden bis zu 20 kg Gepäck pro Fluggast befördert (1. Klasse 30 kg). Bei Reisen in
einige Länder (u.a. USA, Kanada, Mexiko und innerhalb Deutschlands) ist die
Bemessungsgrundlage nicht das Gewicht, sondern die Anzahl der Gepäckstücke und
deren Abmessungen. Übergepäck kann auf Flügen grundsätzlich gegen Aufzahlung mitgenommen
werden. Kinder unter zwei Jahren haben keinen Anspruch auf Gepäckbeförderung.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die An-zeige
ist Voraussetzung für eine Haftung.
3.5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise und in anderen
wichtigen Fällen nicht in Anspruch nimmt, wird sich SCC bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die
Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Vorschriften entgegenstehen. SCC ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als
Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z.B. im Falle der
Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft,
des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden.
Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung
vorbehalten.
Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z.B. bei Hoch- oder
Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, wenn das
Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte,
wenn wegen eines unvorhersehbaren, technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert
wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende
Reiseroute eingeschlagen wird oder sonstigen besonderen Gegebenheiten. In
derartigen Fällen ist SCC auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf
Teilstrecken Busse, einzusetzen.
4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen
von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die nicht von SCC wider Treu und Glauben herbeigeführt werden,
sind nur dann gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten
Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte
Leistung mit Mängeln behaftet ist.
Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für
den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos
umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. RCC verpflichtet
sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis
zu setzen, soweit das möglich ist.
4.4. SCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise
im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu
ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat SCC den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21
Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt
sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SCC über die Preiserhöhung
bzw. Änderung der Reiseleistung SCC gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Sie können jederzeit vor Reisebeginn schriftlich von der Reise zurücktreten. Ihre
Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei uns eingeht.
5.2.Wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt oder wenn Sie die Reise nicht antreten,
kann SCC angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre
Aufwendungen verlangen. Unser pauschaler Anspruch auf Rücktrittsgebühren besteht
bei Rücktritt von der gebuchten Reise bis zum 150. Tag vor Reisebeginn lediglich in einer
Bearbeitungsgebühr von € 25,- pro Person. Bei späterem Rücktritt entstehen folgende
Annullierungsgebühren:
- 149.- 50. Tag vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
- 49.- 22. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises
- 21.- 15. Tag vor Reiseantritt 55 % des Reisepreises
- 14.- 1. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
- Rücktritt am Reisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises
Reisebedingungen der Firma SEA CLOUD CRUISES GmbH als Reiseveranstalter für SY SEA CLOUD
Stand April 2010
Zusätzlich werden bei der Annullierung von Einzel- und Gruppenreisen die Kosten in
Rechnung gestellt, die seitens des Leistungsträgers an SCC berechnet werden, wie z.B.
Leerbettgebühren eines Hotels bei kurzfristiger Annullierung.
Dem Reisenden steht es frei, SCC nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden ist, als die von ihr geforderte Pauschale. In dem Fall tritt
der nachgewiesene geringere Schaden anstelle der Pauschale.
SCC behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SCC verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.3. Auf Ihren Wunsch werden wir uns bemühen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, eine
Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) bis zum 75. Tag vor Reisebeginn vorzunehmen.
Eine Umbuchung ab dem 74. Tag vor Reisebeginn setzt Ihre Rücktrittserklärung hin sichtlich
der gebuchten Reise voraus und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nachweislich nur geringfügigere Kosten verursachen.
Als Umbuchung gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder
der Beförderung.
5.4. Sie können bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson für sich bestellen. Es bedarf dazu
der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen,
wenn er dafür wichtige Gründe hat (z.B. spezielle Erfordernisse für diese Reise,
gesetzliche Verbote, Weigerung der Fluggesellschaft oder des Hoteliers, etc.). Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Anmelder SCC als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
6. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
6.1. SCC kann nach Reiseantritt den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den
Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich der
Reisende in starkem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann SCC den Vertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende nach Einschätzung des Kapitäns aufgrund seines körperlichen Zustandes
oder eines anderen Grundes reiseunfähig ist, ohne Begleitung reist, obwohl er auf
Begleitung angewiesen ist oder die Reise aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. In
all diesen Fällen behält SCC nach der Kündigung den Anspruch auf Zahlung des
Reisepreises. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
SCC muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie derjeniger Vorteile
anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener
Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die
Leistungsträger.
6.2. SCC kann bis zwei Wochen vor Reiseantritt von der Reise bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, sofern (a) im Prospekt die Mindestteilnehmerzahl
sowie der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt ist und (b) in der
Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich
angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Die
Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise zugeleitet. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis dann
umgehend zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
7.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt
(z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch SCC den Reisevertrag kündigen.
SCC zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
7.2. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden - wenn möglich -
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
8. Haftung
8.1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns für
8.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
8.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z.B. Beförde-rungsunternehmen,
Hoteliers etc.)
8.1.3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften des jeweiligen Ziellandes und -ortes.
8.2. Wir haften jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren
Entstehen wir keinen Einfluss nehmen. Wir haften auch nicht, wenn sich an einem
Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach
Drucklegung dieses Prospektes ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder
Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche
nachträgliche Änderungen werden wir Sie nach Möglichkeit kurzfristig informieren.
8.3. Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen,
sofern sich nicht aus diesen Reisebedingungen oder aus den Umständen etwas anderes
ergibt und sofern ein Schaden von den mit der Leistungserbringung betrauten Personen
nicht nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht worden ist. Der Maßstab der
geschuldeten Sorgfalt richtet sich nach den Umständen am Ort der Leistungserbringung.
Ihre Reise führt Sie überwiegend in fremde Länder, in denen fremde Lebensumstände
und teilweise auch für uns fremde Gesetze maßgeblich sind.
8.4. Umfang der Haftung
SCC haftet nicht für Leistungsstörungen bei vermittelten Fremdleistungen, sofern in den
Buchungsunterlagen und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit
hingewiesen wird. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt für Flüge, für die der
Reisende einen entsprechenden Beförderungsausweis erhält, folgendes:
Nicht SCC als Vermittler haftet für die Erbringung der Beförderungsleistung, sondern das
befördernde Unternehmen. SCC ist kein Luftfrachtführer. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften
basiert auf deren Beförderungsbedingungen, die bei SCC angefordert werden
können. Die Haftung der Luftverkehrsgesellschaften wird im Übrigen begrenzt durch
internationale Abkommen und Regelungen, z.B. das Warschauer Abkommen und die
Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 4. Februar 1991. Auf besonderen Wunsch senden wir
sie Ihnen zu. Eine Haftung für Verspätungsschäden ist ausgeschlossen.
8.5. Gewährleistung
8.5.1. Der Reisende kann Abhilfe verlangen, wenn die Reise nicht vertragsgemäß erbracht
wird. SCC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
8.5.2. Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls das Abhilfeverlangen keinen
Erfolg hatte und die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle, weitergehende
Ansprüche, den Reisepreis nachträglich zu mindern, bleiben davon unberührt.
8.5.3. Wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe
geleistet hat oder erklärt, dass Abhilfe nicht geleistet werden kann, und wenn die Reise
infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt wird, kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag auf diese Weise aufgehoben, ist
SCC verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden
ggf. zurückzubefördern.
8.6. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel
der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen, und zwar auch wegen nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit.
8.7. Beschränkung der Haftung
8.7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
8.7.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
8.7.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder internationaler Übereinkommen,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.7.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körper-verletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reisever-anstalter
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
8.7.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu,
so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches.
8.8. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
8.8.1. Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen das ihm Zumutbare zu tun,
um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schäden
gering zu halten.
8.8.2. Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, sind diese an Ort und
Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung mitzuteilen. Ist eine örtliche Reiseleitung bzw.
Agentur nicht vorhanden oder nicht erreichbar oder kann sie eine Leistungsstörung nicht
beheben, wenden Sie sich an den Leistungsträger (Transfer-Unternehmen, Hote-lier)
und/oder den Reiseveranstalter bzw. an seine Kontaktadresse im jeweiligen Ziel-gebiet.
Kommt ein Reisender diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, stehen ihm
Ansprüche insoweit nicht zu.
8.8.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
9.1. Ihre Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten
Rückkehrdatum schriftlich bei SEA CLOUD CRUISES GmbH, An der Alster 9, 20099
Hamburg, geltend zu machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn Sie ohne Verschulden gehindert waren, die Frist einzuhalten.
9.2. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich
vereinbarten Rückreisedatum.
9.3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in zwei Jahren.
9.4. Die Verjährung ist gehemmt, wenn der Reiseveranstalter Ihnen zunächst erklärt,
dass die Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung endet, wenn der
Veranstalter dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seine Entscheidung im
Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.
10. Versicherungen
10.1. Gegen das Beförderungsrisiko beim Flug sind Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen versichert.
10.2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-,
Reiseunfall-, Reisekranken-, Reiseabbruch- und Reisehaftpflicht-Versicherung.
Diese Versicherung erhalten Sie einzeln nach Ihren individuellen Wünschen oder zusammen
als Paket von SCC als Vermittler.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1. Mit den Reiseunterlagen und durch die Reisebeschreibungen in dem Katalog erhalten
Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser
Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.
11.2. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen,
Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus.
Kinder müssen einen Kinderpass besitzen oder im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen
sein. Diese Informationen gelten für Deutsche. Ausländer und Inhaber von
Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die
Botschaft.
11.3. Sie haften SCC für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und
Auslagen, die deshalb bezahlt und hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-,
Aus- und durchreise geltenden Vorschriften des betreffendes Landes nicht befolgt oder
die erforderlichen Urkunden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen form vorgewiesen
haben. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die SCC zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu
erstatten.
12. Allgemeines
12.1. Druckfehler und Rechenfehler im Prospekt oder in der Reisebestätigung berechtigen
SCC dazu, die Wirksamkeit des Reisevertrages anzufechten. In einem solchen Fall
der Anfechtung hat SCC dem Reisenden den nachgewiesenen Vertrauensschaden zu
ersetzen.
12.2. Alle Angaben in unserer Reisebeschreibung entsprechen dem Stand bei deren
Drucklegung.
12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
12.4. Mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
12.5. Bei Schiffsreisen, kombinierten Flug-/Schiffsreisen, Bahn-/Schiffsreisen und bei
Busreisen gelten auch die Bedingungen der jeweiligen Reederei bzw. des Unternehmers,
die wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung stellen.
12.6. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
12.7. Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für
Passivprozesse, ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Reiseveranstalter
SEA CLOUD CRUISES GmbH
An der Alster 9
20099 Hamburg
Deutschland
Telefon: (040) 30 95 92-0
Fax: (040) 30 95 92-22
E-Mail: info@seacloud.com
Vorbehaltlich Änderungen, Irrtümer und Zwischenverkauf




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